
#HierZucktDeinPrüfungsamt im Strafrecht in Kooperation mit VRiLG Dr. Nils Godendorff
In Kooperation mit RiVG Dr. David Stadermann präsentierten wir dir monatlich eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die dein Prüfungsamt vor Freude aufzucken ließ. Dr. David Stadermann ist Richter am Verwaltungsgericht in Hamburg und Lehrbeauftragter an der HAW, und kennt daher genau die Rechtsprechung, die für das juristisches Prüfungsamt besonders relevant ist.
Im Folgenden findest du eine Übersicht über die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen des Jahres 2024, die dein Prüfungsamt besonders aufzucken ließen. Auch im Jahr 2025 bleiben diese Entscheidungen von Bedeutung – daher solltest du von ihnen unbedingt #gewusst haben!
Wer prüfet, wer sich (in welchem Güterstand) ewig bindet? (OVG Lüneburg, 1 ME 45/23)
Was ist passiert?
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Festsetzung und weitere Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Beseitigungsanordnung bezüglich eines ehemaligen Schleusenwärterdoppelhauses. Der Antragsgegner setzte schließlich gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld für den Fall an, dass der Antragsteller der Beseitigungsanordnung nicht nachkomme. Vor dem VG trug der Antragsteller erstmals unter Vorlage eines notariellen Ehevertrages vor, dass er und seine Ehefrau in Gütergemeinschaft lebten, das Schleusenwärterdoppelhaus somit zum Gesamtgut gehöre und folglich ein Vollstreckungshindernis bestehe.
Wie es weiterging und warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Gerichtsbescheid, Urteil und die Frage, wer eigentlich entscheiden darf? (OVG Bremen, 2 LA 89/23)
Was ist passiert?
Der Kläger wendet sich gegen Nebenbestimmungen in seiner Duldung. Das VG hat die Klage (zunächst) durch einen in Kammerbesetzung erlassenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger fristgerecht mündliche Verhandlung beantragt. Daraufhin hat die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf den Einzelrichter übertragen. Dieser hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Urteil abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG abgelehnt.
Worum es konkret ging, wie das VG die Klage mit Urteil abgewiesen hat und wieso du die Entscheidung des OVG bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Fristen und Vorverfahren – wann muss die Behörde meine Anwältin zahlen? (OVG Münster, 4 A 239/19)
Was ist passiert?
Im Ausgangsrechtsstreit ging es um das Zuwendungsrecht, genauer um die Frage, ob eine konkrete Maßnahme noch innerhalb eines Bewilligungszeitraums durchgeführt worden sei, mithin um Fristberechnung. Die maßgebliche Frist endete an einem Sonntag. Da die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten und die Beklagte eine Kostenübernahmeerklärung erklärt hat, musste das OVG nur noch über den Antrag befinden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.
Warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Skandal im Sperrbezirk: Die Sperrbezirksverordnung (OVG Lüneburg, 11 KN 284/21)
Was ist passiert?
In dieser Entscheidung hat das OVG Lüneburg die sog. Sperrbezirksverordnung in Braunschweig in Bezug auf die dort verbotene Bordellprostitution für unwirksam erklärt. Die Sperrbezirksverordnung enthielt u.a. ein grundsätzliches Verbot der Bordellprostitution für das gesamte Stadtgebiet. Erlaubt blieb sie im historischen Rotlichtviertel sowie in im Zeitpunkt des Inkrafttretens legalen Prostitutionsbetrieben. Gegen das in der Sperrbezirksverordnung enthaltene Verbot der Bordellprostitution – insoweit beschränkt nach entsprechendem Hinweis im Termin – richtete ein (zukünftiger) Bordellbetreiber den Normenkontrollantrag.
Wie es weiterging und warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Hörst du mich? Eilig geht es ins Telekommunikationsrecht (VG Köln, 1 L 2288/23)
Was ist passiert?
Die Antragstellerin, ein bundesweit tätiger Telekommunikations-(„TK“)-Anbieter, wendet sich gegen die von der Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur („BK11“) als sog. nationale Streitbeilegungsstelle festgelegten monatlichen Überlassungsentgelte für den Zugang der Beigeladenen zu einem von ihr betriebenen, öffentlich geförderten TK-Netz in einem hessischen Landkreis. Dem lag ein Vergabeverfahren für den Betrieb eines Glasfasernetzes zugrunde, das der hessische Landkreis durchgeführt und in dem die Antragstellerin den Zuschlag erhalten hatte.
Wie es weiterging und warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Nur wer nichts macht, macht auch keine Fehler … oder? (OVG Saarland, 2 E 123/23)
Was ist passiert?
Im Ausgangsverfahren stand die Einbürgerung des Klägers im Streit. Diese beantragte der Kläger Ende Februar 2023 und erhob am 1. Juni 2023 Untätigkeitsklage. Zur Begründung führte er aus, sein Antrag sei mehr als drei Monate nicht beschieden worden. Pauschale Hinweise (auf die Flüchtlingskrise, die Corona-Pandemie, den Ukraine-Krieg) seien kein Grund, den Antrag nicht zu bearbeiten; beim Beklagten lägen „strukturelle Probleme“ vor. Der Beklagte beantragte, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Im September 2023 beschloss das VG, das Verfahren auszusetzen und setzte der Beklagte eine Frist zur Entscheidung bis zum 31. Januar 2024. Die dagegen fristgemäß erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Die amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt: Was tun wenn’s brennt? (BVerwG, 3 C 13.22)
Was ist passiert?
Im Ausgangsfall war die Feuerwehrzufahrt mit einem Schild gekennzeichnet, das diese als „Feuerwehrzufahrt“ auswies. Trotzdem parkte der Kläger dort, wurde abgeschleppt und wehrte sich gegen die Festsetzung von Kosten und Gebühren. So weit, so langweilig. Spannend wurde es, als die Beteiligten stritten, ob diese Kennzeichnung die „Amtlichkeit“ ihrer Veranlassung erkennen lassen muss, etwa ein Siegel oder die Angabe der anordnenden Behörde aufweisen muss.
Warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Fristen im Verwaltungsprozess – (k)ein Schattendasein (OVG Bremen, 2 LB 56/24)
Was ist passiert?
Ein Ablehnungsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.7.2020 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. In der Rechtsbehelfsbelehrung hieß es, dass „innerhalb eines Monats nach Zustellung“ Klage erhoben werden könne. Am 27.7.2020 faxte die Prozessbevollmächtigte die an das VG adressierte Klageschrift „v. 25.7.2020“ (versehentlich) an die Beklagte. Nachdem das VG auf Anfrage nach Mitteilung des Aktenzeichens mitgeteilt hatte, dass eine „Klage vom 25.7.2020“ nicht vorliege, diese aber ausweislich der Behördenakte „offenbar versehentlich“ an die Beklagte gefaxt worden sei, übermittelte die Prozessbevollmächtigte am 28.10.2020 per Fax eine neue, auf diesen Tag datierte Klageschrift gegen den Bescheid vom 17.07.2020 und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wie das VG und das OVG entschieden haben und warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Kein Rechtsschutz unter dieser Nummer! Ein Widerspruch? (OVG Magdeburg, 3 M 96/24)
Was ist passiert?
Im Streit stand die Frage, ob die Antragstellerin fristgerecht Widerspruch gegen einen (nicht näher bezeichneten) Verwaltungsakt erhoben hat. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung konnte der Widerspruch u.a. auch zur Niederschrift erklärt werden. Gegenüber einem Behördenmitarbeiter äußerte sie am Telefon, mit dem Verwaltungsakt nicht einverstanden zu sein. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, sie könne Widerspruch erheben. Über das Gespräch hat die Behörde einen Vermerk angefertigt. Die Antragstellerin meint, sie habe wirksam Widerspruch erhoben; außerdem wolle sie die Hinzuziehung ihres Rechtsanwalts für erforderlich erklärt haben. Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht sind dieser Argumentation gefolgt.
Warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Von Ziegeln und Beton – die Variationsbreite der baurechtlichen Nutzung (OVG Magdeburg, 2 M 22/24)
Was ist passiert?
Der Ast. betreibt auf einem Grundstück, in dessen Nähe sich Wohnungen befinden, im Wesentlichen einen Ziegelsteinhandel. Früher befand sich auf dem Grundstück ein Betonmischwerk. Anwohner beschwerten sich bei der Ag. über den von dem Grundstück ausgehenden Lärm.
Wie die Ag. reagiert hat und warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Wie widerspricht man wirksam? Widerspruch via E-Mail (VG Hamburg, 5 E 4622/24)
Was ist passiert?
Die Antragstellerin, eine Carsharing-Anbieterin in der Rechtsform einer GmbH, wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr als Halterin eines Pkws auferlegte Betriebsuntersagung. In dem betroffenen Pkw befindet sich eine Anlage zur Außenwerbung. Die Anlage ist im Innenraum installiert und projiziert an die hintere, rechte Seitenscheibe digitale Inhalte (wie etwa Werbung). Gestützt auf § 5 Abs. 1 FZV forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Mängelbeseitigung auf, da es sich bei der Anlage um eine nach § 49a StVZO unzulässige Videoprojektion handele. Über den Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Die Antragstellerin hat sodass das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Denk mal! Denkmalschutz oder Bundesstraße? (OVG Münster, 10 A 1487/22)
Was ist passiert?
Die Beteiligten stritten um die Denkmaleigenschaft eines rund einen Kilometer langen Abschnitts des historischen Prozessionsweges zur Marienkapelle in Telgte. Ausweislich der Pressemitteilung des OVG hatte die Bezirksregierung im Januar 2020 veranlasst, dass ein Teil des im 17. Jahrhundert errichteten Prozessionsweges nach Telgte als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen wird. Hiergegen erhob der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen („Straßen.NRW“) Klage mit dem Hinweis auf den geplanten vierspurigen Ausbau einer Bundesstraße, der die Inanspruchnahme der Grundstücke des Prozessionsweges erfordere. Er machte geltend, der Prozessionsweg sei nur noch in Teilen vorhanden, werde seit langem nicht mehr genutzt und es gebe auch keine Gründe für seine Erhaltung. Die Klage blieb vor dem VG Münster überwiegend ohne Erfolg. Die dagegen eingelegte Berufung (des Kl.) wies das OVG Münster zurück.
Warum du diese Entscheidung bei der Vorbereitung berücksichtigen solltest, erfährst du hier:
Und nicht vergessen: Schreibt Klausuren!
Mit den besten Grüßen aus Hamburg
David Stadermann