Das Verwaltungsrecht regelt zum einen die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat sowie zum anderen die Funktionsweise der einzelnen Verwaltungsbehörden und ihr Verhältnis zueinander. Es wird in aller Regel zwischen allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht unterschieden. Während das allgemeine Verwaltungsrecht essenzielle Grundlagen und Grundsätze der Verwaltung und ihrer Tätigkeit normiert, bietet das besondere Verwaltungsrecht fachspezifische Regelungen für spezielle Tätigkeiten der einzelnen Verwaltungszweige auf.
Die gesetzlichen Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts finden sich insbesondere im Bundesverwaltungsverfahrensgesetz [BVwVfG]. Zwar dürfen die Länder hiervon abweichende Landesverwaltungsverfahrensgesetze erlassen, in aller Regel haben sich die Länder aber dazu entschlossen, entweder unmittelbar durch Landesrecht auf das BVwVfG zu verweisen (so etwa Rheinland-Pfalz) oder dieses im Wesentlichen wortgleich im eigenen Landesrecht zu übernehmen (so etwa Hessen).
Demgegenüber bestehen zahlreiche gesetzliche Grundlagen für das besondere Verwaltungsrecht, bei denen durchaus gravierende Abweichungen zwischen den Ländern bestehen können. Zu den wohl wichtigsten (beziehungsweise bekanntesten) besonderen Verwaltungszweigen gehören etwa das Ordnungsrecht/Gefahrenabwehrrecht, das Kommunalrecht, das Baurecht, das Verkehrsrecht, das Bildungsrecht, das Umweltrecht sowie das Wirtschaftsverwaltungs- und Wirtschaftsaufsichtsrecht.
Schließlich finden insbesondere die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts entsprechend auch in der Finanzgerichtsbarkeit (siehe deshalb entsprechend in der Rubrik Steuerrecht) sowie in der Sozialgerichtsbarkeit (siehe deshalb entsprechend in der Rubrik Sozialrecht) Anwendung.
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