Das Öffentliche Recht regelt zum einen die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat sowie zum anderen die Funktionsweise der einzelnen staatlichen Behörden und ihr Verhältnis zueinander. Insoweit spielt das sog. Verwaltungsrecht, welches sich seinerseits in verschiedene Teilrechtsgebiete untergliedert (etwa Polizeirecht, Kommunalrecht, Baurecht etc.), eine maßgebliche Rolle. Das öffentliche Recht regelt im Rahmen des sog. Staatsorganisationsrechts jedoch auch die Organisation und Funktion des deutschen Staates. Schließlich sind auch die im Grundgesetz [GG] kodifizierten Grundrechte ein Schwerpunkt des Öffentlichen Rechts.
Öffentliches Recht betrifft sowohl die Bundesebene als auch die Landesebenen. So ist beispielsweise die Straßenverkehrsordnung eine auf die Bundesebene erlassene Verordnung, die deshalb für das gesamte Bundesgebiet gilt. Demgegenüber obliegt etwa das Schulrecht den Ländern, sodass diese auf Landesebene besondere Schuldgesetze erlassen können, die nur für das jeweilige Bundesland gelten.
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