#HierZucktDeinPrüfungsamt im Öffentlichen Recht in Kooperation mit RiVG Dr. David Stadermann
Moin zusammen,
heute empfehle ich euch ein interessantes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG). Im Urteil vom 21.3.2024 (3 C 13.22) hat sich das BVerwG mit der Frage auseinandergesetzt, wann eine „amtlich gekennzeichnete“ Feuerwehrzufahrt im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO vorliegt. Vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten ist – wie einige sicher wissen – das Halten (und erst recht das Parken) unzulässig und kann dazu führen, dass man abgeschleppt wird.
JurCase informiert:
Das Urteil des BVerwG vom 21.03.2024 (3C 13.22) findest du kostenfrei hier auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts.
Was ist passiert?
Im Ausgangsfall war die Feuerwehrzufahrt mit einem Schild gekennzeichnet, das diese als „Feuerwehrzufahrt“ auswies. Trotzdem parkte der Kläger dort, wurde abgeschleppt und wehrte sich gegen die (hier: auf Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) Festsetzung von Kosten und Gebühren in Höhe von EUR 250,71. So weit, so langweilig. Spannend wurde es, als die Beteiligten stritten, ob diese Kennzeichnung die „Amtlichkeit“ ihrer Veranlassung erkennen lassen muss, etwa ein Siegel oder die Angabe der anordnenden Behörde aufweisen muss.
Das Verwaltungsgericht sah das noch so, das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht sahen dies anders. Entscheidend ist (lediglich), ob die Kennzeichnung amtlich veranlasst wurde. Dies kann etwa durch eine zugrundeliegende Baugenehmigung erfolgen. Umsetzen kann die Kennzeichnung dann auch ein Privater. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat nach einer Auslegung von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO anhand von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck (Rn. 13 ff.).
Warum solltest du diese Entscheidung lesen?
- Weil es seinen Ursprung in Hamburg hatte. Das kann relevant sein, wenn der bzw. die Prüfer:in ebenfalls aus diesem Land kommt. Das findet man am einfachsten über die Protokolle, Google oder LinkedIn heraus.
- Weil es für die amtliche Sammlung („BVerwGE“) vorgesehen ist.
- Weil es einen sog. Abschlepp-Fall behandelt, es also um Sicherstellung, Verwahrung, Verwaltungsvollstreckung geht.
- Weil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielt (ein Satz zu Beginn der Gründe zu II., was passiert ist, gibt der Tatbestand nicht her…).
- Und weil der Senat in den Gründen lehrbuchartig das Gesetz (hier: § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) anhand der herkömmlichen Auslegungsmethoden auslegt. Das kann man nicht oft genug wiederholen.