In Kooperation mit Jura Intensiv präsentieren wir dir monatlich den #examensrelevanten Fall des Monats. Dieser bietet einen Sachverhalt mit Fragestellung, sodass der Fall eigenständig gelöst werden kann. Die präsentierten Lösungen enthalten in aller Regel auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.
Im Folgenden findest du einen Überblick über die Fälle des Monats im Jahr 2024, die sicherlich auch 2025 weiterhin examensrelevant sein dürften.
Fall des Monats Januar 2024: Grenzüberschreitender Nutzungskonflikt
OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.02.2023, Az.: 1 ME 107/22
Einordnung: Baurecht
A ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Stadt S, auf dem sie eine Ziegelei betreibt. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich gem. § 34 BauGB. Westlich von diesem Grundstück, nur getrennt durch eine Straße, befindet sich das Grundstück des B, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt. Der Bebauungsplan weist den gegenüber der Ziegelei liegenden Teil des Plangebiets als Mischgebiet und größere Flächen nördlich und westlich als Allgemeines Wohngebiet aus. Das Mischgebiet besteht nur aus fünf Grundstücken, die ausschließlich mit Einfamilienhäusern bebaut sind. In der Begründung des Bebauungsplans ist ausgeführt, dass das Allgemeine Wohngebiet nicht bis an die Grenze des Mischgebiets herangeführt wird, sondern eine Trennung durch eine Grünfläche erfolgt, um den Bestand der Ziegelei nicht zu gefährden und ihr noch Freiräume für Betriebsveränderungen zu belassen. Auf seinen Antrag erhält B von der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf seinem Grundstück. Im Anschluss daran reißt B das bisher auf dem Grundstück stehende Einfamilienhaus ab, um Platz für den geplanten Neubau zu schaffen. A sieht sich durch dieses Bauvorhaben in ihren baurechtlichen Nachbarrechten verletzt, sie rügt insbesondere einen Verstoß gegen § 15 I 1 BauNVO.
Verletzt die Baugenehmigung die baurechtlichen Nachbarrechte der A?
Fall des Monats Februar 2024: Reichweite der Haftung des Halters eines Traubenvollernters
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.07.2023, Az.: VI ZR 16/23 (leicht abgewandelt)
Einordnung: Deliktsrecht, Halterhaftung § 7 StVG
Unternehmer B ist Halter eines Traubenvollernters. Diese Maschine wird von einem Mitarbeiter des B geführt. Aufgrund ihrer Funktion handelt es sich rechtlich um ein Kraftfahrzeug i.S.d. § 1 II StVG mit einer Arbeitsfunktion. Die K beauftragte B, Weinlesearbeiten in ihrem Weinberg unter Einsatz seines Traubenvollernters durchzuführen. Dabei sollte der den Traubenvollernter führende Mitarbeiter des B nach Weisungen der K handeln. Am 30.09.2018 erntete K mit Hilfe des Traubenvollernters, der von dem seitens B eingesetzten Mitarbeiter S geführt wurde, 2,5 Tonnen Trauben. Als K und S unmittelbar nach Beendigung des Aberntevorgangs Dieselgeruch bemerkten, fand S ein Leck in der Dieselleitung des Fahrzeugs. Das stets ordnungsgemäß gewartete und stets korrekt bediente Fahrzeug war von S fachgerecht vor dem Einsatz überprüft worden und hatte keine Auffälligkeiten gezeigt. Die geernteten Trauben wurden gepresst und anschließend chemisch-analytisch untersucht. Dabei wurde eine Kontaminierung mit Dieselkraftstoff festgestellt.
K verlangt nach Entsorgung der kontaminierten Trauben von B Schadensersatz in Höhe von 17.000 €. Zu Recht, wenn die Höhe des Schadens richtig berechnet wurde?
Fall des Monats März 2024: Heimtückische Tötung eines Kleinkindes
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 12.07.2023, Az.: 6 StR 231/23
Einordnung: Strafrecht BT III / Tötungsdelikte
Die Angeklagte A, die mit ihrem Ehemann E und der gemeinsamen drei Monate alten Tochter T ein Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft bewohnte, sich aber zunehmend allein gelassen und hilflos fühlte, tötete das Kind dort am Abend des 06.08.2022 mit mehreren Messerstichen. Zum Tatzeitpunkt befand sich E etwa 360 Meter von dem Gebäude, in dem sich das von der Familie bewohnte Zimmer befand, entfernt im Außenbereich des Geländes.
Hat A sich wegen Mordes gem. § 211 StGB strafbar gemacht?
Fall des Monats April 2024: Abstellen von E-Scootern im öffentlichen Straßenraum
Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, Urteil vom 26.10.2023, Az.: 11 A 339/23
Einordnung: Straßenrecht (Verwaltungsrecht)
Die Klägerin verleiht E-Scooter im sog. Free-Floating-Modell. Sie stehen im öffentlichen Straßenraum und sind dort nach der Benutzung wieder abzustellen. Die Nutzer müssen eine Applikation auf ihrem Smartphone installieren und ein Benutzerkonto eröffnen, um die E-Scooter mieten zu können. Für das Entsperren der E-Scooter und ihre Nutzung erhebt die Klägerin ein Entgelt. Sie liegt mit der Stadt Köln im Streit, ob es sich bei diesem Geschäftsmodell um eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, nach der das stationsungebundene Carsharing keine Sondernutzung, sondern genehmigungsfreier Gemeingebrauch sei. Dann könne aber für ihr Geschäftsmodell nichts anderes gelten.
Handelt es sich beim Abstellen von E-Scootern im sog. Free-Floating-Modell um eine straßenrechtliche Sondernutzung?
Fall des Monats Mai 2024: Einordnung eines Vertrages als Verbraucherbauvertrag bei mehreren Verträgen
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.10.2023, Az.: VII ZR 25/23
Einordnung: Werkvertragsrecht
B erteilte der K im Mai 2017 einen Auftrag für die Rohbauarbeiten zur Errichtung eines neuen Bürogebäudes. K stellte die Arbeiten im Dezember 2017 fertig und rechnete hierüber mit einer Schlussrechnung vom 02.05.2018, die B vollständig beglich, ab. Nach Fertigstellung der Rohbauarbeiten beauftragte im Jahr 2018 B die K außerdem sukzessive zu verschiedenen Zeitpunkten mit der Verlegung des Estrichs, mit der Ausführung von Trockenbauarbeiten, mit Zimmererarbeiten – insoweit jeweils nach vorheriger Einholung von Angeboten von Drittunternehmern – und mit Stundenlohnarbeiten hinsichtlich des Treppenhauses. Unter dem 27.12.2018 erstellte die K Schlussrechnungen über die Estrichverlegung, die Trockenbauarbeiten und die Zimmererarbeiten. Unter dem 28.04.2020 erstellte sie unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen eine zusammenfassende Schlussrechnung über diese Arbeiten und die Stundenlohnarbeiten hinsichtlich des Treppenhauses. Die ausgewiesene Summe in Höhe von 898.197,70 € ist sachlich und rechnerisch richtig. K begehrt im selben Schreiben von B Sicherheiten in Höhe von 10 % seiner Vergütungsansprüche, insgesamt in Höhe von 89.819,77 €. B verweigert die Erbringung der Sicherheitsleistung mit der Begründung, er sei hierzu nicht verpflichtet, weil zwischen ihm und K ein Verbraucherbauvertrag vorläge. Unstreitig habe K nicht den Einbau von Fenstern und Türen, die abschließende Abdichtung des Daches, die Heizungs-, Elektro- und Sanitärarbeiten sowie die Bodenbeläge erbracht.
Zu Recht?
Fall des Monats Juni 2024: Verabredung zur Anstiftung gem. § 30 II StGB
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 29.11.2023, Az.: 6 StR 179/23
Einordnung: Strafrecht AT II / Täterschaft und Teilnahme
Der Angeklagte L suchte eine Person, die gegen Zahlung bereit war, seinen Nachbarn Ha wegen des zwischen ihnen bestehenden Zerwürfnisses, zahlloser Streitigkeiten und aus Rache für dessen Strafanzeigen unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit zu töten. Da L nicht die erforderlichen Kontakte hatte, sprach er im Sommer 2021 den Angeklagten H an, und beide verabredeten eine gemeinsame Suche nach einem Täter, wobei H sich das Anliegen des L, Ha zu beseitigen, zu eigen machte, in der Folgezeit Absprachen mit Personen aus seinem Bekanntenkreis traf und den Kontakt zu L herstellte. L strebte eine Tatausführung vor Weihnachten 2021 an, weil er wegen der auf die Strafanzeigen des Ha hin eingeleiteten Strafverfahren befürchtete, alsbald verhaftet zu werden. H war bewusst, dass gerade durch sein Tätigwerden ein Täter gefunden werden und es nach endgültiger Einigung und Beauftragung durch L zu der Gewalttat kommen könnte. Es bestand zwischen H und L keine Abrede dahin, dass L eine von H vermittelte Person auf jeden Fall beauftragen würde. Ferner blieb es L unbenommen, selbst nach einem möglichen Täter zu suchen und diesen ohne Einbindung des H zu beauftragen.
Strafbarkeit von H und L?
Fall des Monats Juli 2024: Freie Wahl oder Benennungspflicht des Parlaments?
Verwaltungsgerichtshof Stuttgart (VerfGH Stuttgart), Urteil vom 05.02.2024, Az.: 1 GR 21/22
Einordnung: Staatsorganisationsrecht
Im Jahr 2013 wurde durch eine Bekanntmachung des Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg die Landeszentrale für politische Bildung (LZPB) eingerichtet. Sie ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts beim Landtag. Sie soll die politische Bildung in Baden-Württemberg auf überparteilicher Grundlage fördern, vernetzt sich dafür mit staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, organisiert Veranstaltungen und veröffentlicht wissenschaftliche Materialien und Fortbildungsmaterialien. Die Überparteilichkeit der Landeszentrale wird durch ein Kuratorium sichergestellt, das aus 24 Mitgliedern besteht; 17 Mitglieder werden auf Vorschlag des Landtags von dem Landtagspräsidenten berufen, die verbleibenden 7 Mitglieder beruft der Landtagspräsident im Einvernehmen mit dem Landtag aus Vorschlagslisten der Träger der politischen Bildungsarbeit. Die von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten wurden von der Mehrheit des Landtags abgelehnt. Die AfD-Fraktion sieht sich dadurch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 27 III Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV) verletzt.
Liegt ein Verstoß gegen Art. 27 III LV vor?
Fall des Monats August 2024: Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 06.06.2024, Az.: VIII ZR 79/22
Einordnung: Schuldrecht, Mietrecht
Die K waren Mieter einer Wohnung der B in Berlin. Sie traten aufgrund einer „Vereinbarung“ mit der B in einen zwischen dieser und einem Vormieter geschlossenen Mietvertrag ein. Im Mietvertrag zwischen der B und dem Vormieter vom 29.05.2015 ist unter anderem in § 11 Schönheitsreparaturen festgehalten, dass der Mieter verpflichtet ist, anteilige Kosten für die Schönheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags zu zahlen. Die zwischen den Parteien geschlossene „Vereinbarung zum Mietvertrag vom 29.05.2015“ enthält indes zunächst die Regelung, dass die K anstelle des Mieters in den Mietvertrag vom 29. Mai 2015 mit allen Rechten und Pflichten zum 16. Oktober 2015 eintreten. Das Mietverhältnis der Parteien endete am 31.05.2018. Nach Rückgabe der Wohnung rechnete die Beklagte über die seitens der Kläger geleistete Kaution (3.205,49 €) ab und erklärte (unter anderem) mit anteiligen Schönheitsreparaturkosten – gestützt auf die Kalkulation eines Bauingenieurs – in Höhe von 1.253,34 € die Aufrechnung. Die K sind der Ansicht, die Verpflichtung zur Zahlung anteiliger Schönheitsreparaturkosten sei ihnen nicht wirksam auferlegt worden, so dass die hierauf gestützte Aufrechnung der B ihren Kautionsrückzahlungsanspruch nicht teilweise zum Erlöschen gebracht habe und begehren die Zahlung von 1.253,34 €.
Zu Recht, wenn feststeht, dass die am 29.05.2015 zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung tatsächlich eine Individualabrede gem. § 305 I 3 BGB darstellt und die Verpflichtung von den K individuell übernommen wurde?
Fall des Monats September 2024: Raub in mittelbarer Täterschaft
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14.02.2024, Az.: 4 StR 487/22
Einordnung: Strafrecht AT II / Täterschaft und Teilnahme
Der Angeklagte A hatte beschlossen, dem Geschädigten G Drogen, Geld und Wertsachen – notfalls unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen – aus dessen Wohnung zu entwenden. Nachdem A von G, dem er zuvor vorgespiegelt hatte, Drogen kaufen zu wollen, in dessen Wohnung eingelassen worden waren, benachrichtigte A den Zeugen C, der – wie A wusste – auf G eifersüchtig war und ihm deshalb gedroht hatte. Nachdem C vor Ort erschienen war, verließ A die Wohnung des G, öffnete die Haustür und ließ C in den Hausflur ein.
A hoffte dabei darauf, dass C den G außer Gefecht setzen würde und er in der Folge ungestört dessen Wohnung nach Drogen, Geld und Wertgegenständen durchsuchen könnte. Eine solche Absicht des A hielt C jedenfalls für möglich. Nachdem G seine Wohnungstür geöffnet hatte, um A wieder einzulassen, versetzte ihm C unvermittelt einen Kopfstoß und schlug mit der Faust auf ihn ein. A durchsuchte unterdessen das Schlafzimmer des G und entwendete 50 € Bargeld. C nahm dies wahr; ihm war bewusst, dass seine Gewalthandlungen gegen G der Ermöglichung einer Wegnahme dienten und billigte dies.
Hat A sich wegen der Begehung von Verbrechen strafbar gemacht?
Fall des Monats Oktober 2024: Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2024, Az.: OVG 6 B 18/22 (VG Berlin, Urteil vom 14.10.2022, Az.: 27 K 285/21)
Einordnung: Grundrechte / Staatsorganisationsrecht
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben freier Journalist. Im Mai 2021 erbat er vom Bundespräsidialamt eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der rechtskräftig abgeschlossenen Strafsache, Disziplinarsache oder Ehrengerichtssache, auf die sich die Begnadigung bezieht, der der Straf-, Disziplinar- oder Ehrengerichtssache zugrundeliegenden Verfehlung und dem Datum der Begnadigung. Das Bundespräsidialamt erteilte die gewünschte Auskunft nicht. Der Kläger sieht dadurch seinen unmittelbar aus dem Grundgesetz folgenden presserechtlichen Auskunftsanspruch verletzt, weil die Ausübung des Gnadenrechts durch den Bundespräsidenten als Verwaltungshandeln zu qualifizieren sei. Das zeige bereits der Wortlaut des Art. 60 III GG, der von „Behörden“ spreche. Weiterhin habe inzwischen eine Verrechtlichung des Gnadenrechts stattgefunden, wie die gerichtliche Überprüfbarkeit des Widerrufs einer Begnadigung zeige. Das spreche dafür, dass der Bundespräsident im Rahmen von Gnadenentscheidungen nicht als Verfassungsorgan tätig werde, sondern als Exekutive in die rechtsprechende Gewalt in Form materiell-rechtlichen Verwaltungshandelns eingreife. Schließlich bestehe eine Parallele zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen bzgl. Gerichtsentscheidungen, die nach der Rechtsprechung des BVerfG in anonymisierter Form zugänglich zu machen seien, was eine Tätigkeit der Verwaltung darstelle.
Steht dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu?
Fall des Monats November 2024: Wirksamer Vertragsschluss trotz Preisfehlers
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.04.2024, Az.: 9 U 11/23
Einordnung: BGB AT
Wer einen Onlineshop betreibt, erzielt eine höhere Reichweite beim Vertrieb, jedoch multiplizieren sich auch Fehler, die beim Einpreisen des Kaufgegenstandes auftreten können, was Konsequenzen hat. So bot in diesem Fall die B durch einen Preisfehler am 07.03.2022 in ihrem Onlineshop das Smartphone Marke 1, Modell 1 (M1) für 92 € an. Der UVP für das Smartphone betrug zum damaligen Zeitpunkt 1.099 €. Zeitgleich bot B bei Bestellungen Kopfhörer des Typs Marke 1 Modell 2 (M2) als Gratisbeigabe an. Käufer K konnte diesem „Angebot“ freilich nicht widerstehen. Mit E-Mails vom 22.03.2022 teilte B dem K jedoch mit, dass es bei seinen Bestellungen zu einem gravierenden Preisfehler gekommen sei und sie die Bestellung storniere. Sie forderte K auf, die erhaltenen M2 zurückzusenden. K forderte B zur Lieferung und Übereignung der bestellten Smartphones auf.
Zu Recht, wenn die Vertragserfüllung für B nicht schlechthin unzumutbar ist?
Fall des Monats Dezember 2024: Beweisverwertungsverbot bei der Funkzellenabfrage im Ermittlungsverfahren
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.01.2024, Az.: 2 StR 171/23
Einordnung: Ermittlungsverfahren, Beweisverwertungsverbot
Vor dem LG wurde gegen den A ein Verfahren wegen Einbruchsdiebstahls geführt. Am 10.02. verschafften sich der A und der S gegen 2.30 Uhr gewaltsam Zutritt zu einem Kiosk in F. Sie entwendeten den gesamten Zigarettenbestand, Tabakboxen, Bargeld, eine Geldzählmaschine sowie diverse Alkoholika. Das Diebesgut hatte einen Gesamtwert von 23.432,70 €. Auf der Grundlage des mit „wegen besonders schweren Fall des Diebstahls gemäß §§ 242, 243 StGB“ eingeleiteten Ermittlungsberichts der Polizei vom 12.02. beantragte die zuständige Staatsanwaltschaft den Erlass eines „Funkzellenbeschlusses“ beim AG –Ermittlungsrichter in F. Der Ermittlungsrichter erließ den Beschluss zur Erhebung der erhobenen und gespeicherten Verkehrsdaten, bei mobilen Anschlüssen unter anderem auch der Standortdaten, betreffend die Tatortfunkzelle am Folgetag wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 242, 243 StGB. Der Erhebungszeitraum lief vom 09.02., 22.30 Uhr, bis zum 10.02., 11.58 Uhr. Nach Umsetzung des Beschlusses am 17.02. wurde der A auf Basis der erhobenen Verkehrsdaten als möglicher Täter ermittelt.
Frage 1: War die Erhebung der retrograden Standortdaten des A mit einer Funkzellenabfrage rechtmäßig?
Frage 2: Darf das LG die erhobenen Standortdaten verwerten?
JurCase informiert:
Unser Fall des Monats erscheint immer in der Mitte eines jeden Monats. Damit du keine Ausgabe verpasst, trage dich doch in unserem kostenlosen Newsletter ein. Praktischerweise kannst du dann doppelt profitieren, da dort auch immer weitere relevante Tipps und Tricks zur juristischen Ausbildung veröffentlicht werden.
RA – Rechtsprechungs-Auswertung
für Studierende und Referendare
In der monatlich erscheinenden Ausbildungszeitschrift „RA“ von Jura Intensiv werden examensrelevante Urteile prüfungsorientiert aufbereitet.
Ob im Abo, als Print- oder Digitalversion – mit der RA bist Du immer über die aktuellsten Entscheidungen informiert.
JurCase Mietangebot für dein
Zweites Staatsexamen
Für alle Bundesländer bietet JurCase die zugelassenen Hilfsmittel auf Basis der Prüfungsordnung der jeweiligen Bundesländer zur Miete an.
Du kannst je nach Bedarf nur die Examenskommentare, nur die Gesetzestexte oder das Kombi-Paket mit allen Kommentaren und Gesetzestexten bei JurCase mieten.