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#GEWUSST? Unsere Rechtsprechung des Monats im Jahr 2025

gewusst rechtssprechnung des Monats Alpmann Schmidt

In Kooperation mit Alpmann Schmidt präsentieren wir dir die Rechtsprechung des Monats. Hierbei handelt es sich um examensrelevante Rechtsprechung, die dir von etablierten Praktiker:innen vorgestellt wird. Unser Kooperationsziel: Damit du im Nachhinein nicht sagst, “Hätte ich das doch nur vorher #gewusst!“

Die Rechtsprechung des Monats präsentiert einen aktuellen Fall aus der Rechtsprechung und verbindet diesen mit einer Fragestellung, die auch im Staatsexamen anzutreffen sein könnte. Damit erhältst du zunächst die Möglichkeit, den Fall eigenständig zu lösen. Die präsentierte Lösung enthält in aller Regel zudem auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.

Im Folgenden findest du einen Überblick über die Rechtsprechung des Monats im Jahr 2025, die sicherlich auch 2026 weiterhin examensrelevant sein dürften. Zugleich erhältst du in diesem Beitrag erste Einblicke in die exklusive Rechtsprechung des Monats in der Ausgabe 2026 von Assessor Juris – mit ausgewählten Entscheidungen aus dem Zivilrecht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht. Erfahre hier, was dich dort erwartet!

Welche Rechtsprechung des Monats im Jahr 2025 fandest du am interessantesten? Teile es uns mit in unserer Umfrage am Ende des Beitrags!

Unsere Rechtsprechung des Monats im Jahr 2025:

Rechtsprechung des Monats Januar 2025: Sorgfaltspflicht des RA beim beA genauso wie beim Telefax

OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2024 – 9 A 2178/24.A (BeckRS 2024, 31478)
Schwerpunkt: §§ 60, 124a VwGO

Das VG Goldstadt hat die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 30.08.2024 zugestellt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ging am 30.09.2024 um 20:13 Uhr beim OVG/VGH ein. Allerdings wurde der Schriftsatz versehentlich an das Verwaltungsgericht adressiert, sodass er dort erst am 01.10.2024 einging.

Rechtsanwalt Robet beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungszulassung und führte zur Begründung an, er habe den Antrag ordnungsgemäß über das beA versendet. Das System habe ihm die erfolgreiche Übermittlung bestätigt, weshalb er von einem fristgerechten Eingang ausgegangen sei.

Wie entscheidet das OVG/VGH?

HIER GEHT ES ZUR RECHTSPRECHUNG DES MONAS JANUAR 2025

Rechtsprechung des Monats Februar 2025: Gefahr widersprechender Entscheidungen beim Teilurteil über Stufenklage mit erledigter Stufe

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.07.2024 – 11 U 118/22 (BeckRS 2024, 22255)
Schwerpunkte: §§ 301, 511, 513, 538, 546 ZPO

Die Parteien schlossen einen inzwischen beendeten Kooperationsvertrag, der der Klägerin bestimmte Leistungen gegen eine Grund- und eine erfolgsabhängige Beratervergütung zusprach. Nachdem die Beklagte die Zahlung verweigerte, verlangte die Klägerin die Grundvergütung per Leistungsklage sowie die Beratervergütung per Stufenklage. Die Beklagte berief sich auf eine Nichterfüllung der Vertragspflichten durch die Klägerin.

Das Landgericht sprach der Klägerin die Grundvergütung zu und gab dem Auskunftsanspruch teilweise statt. Es führte aus, dass nach Vertragsbeendigung eine fehlende Gegenleistung der Klägerin dem Anspruch nicht mehr entgegengehalten werden könne.

Im Berufungsverfahren erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen von über 500.000 € und weiteren Ansprüchen bis zu 700.000 €, gestützt auf eine angebliche Pflichtverletzung der Klägerin bei der Hinterlegung von Provisionen. Während des Verfahrens erfüllte sie den zunächst bestrittenen Auskunftsanspruch, woraufhin die Klägerin insoweit die Hauptsache für erledigt erklärte.

1. Teil: Es ist ein Gutachten zu erstellen.

2. Teil: Es sind ergänzende Fragen im Rahmen eines Prüfungsgesprächs zu beantworten.

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Rechtsprechung des Monats März 2025: Effektive Ausübung des Rechts zum Schlussvortrag

BGH, Beschluss vom 18.04.2024 – 6 StR 545/23 (BeckRS 2024, 11296)
Schwerpunkt: §§ 258, 337 StPO

Dem Angeklagten A wurde mit unverändert zugelassener Anklageschrift versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des H sowie eine weitere gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Die Hauptverhandlung war auf drei Sitzungstage angesetzt.

Am zweiten Sitzungstag erteilte der Vorsitzende einen rechtlichen Hinweis, wonach hinsichtlich der Tat zum Nachteil des H auch eine Verurteilung wegen tateinheitlichen versuchten Mordes (§ 211 Abs. 2 Var. 4 und 5 StGB) in Betracht komme. Nach Verlesung der Norm wurde ein Haftbefehl verkündet und A im Sitzungssaal verhaftet. Einen Antrag der Verteidigung auf Aussetzung oder hilfsweise Unterbrechung der Verhandlung zur Vorbereitung auf den verschärften Tatvorwurf wies der Vorsitzende zurück, da keine neuen Tatsachen vorlägen, die nicht bereits der Anklage zu entnehmen gewesen seien. Die Verhandlung wurde lediglich bis zum nächsten Tag unterbrochen.

Am folgenden Sitzungstag wurde die Hauptverhandlung mit kurzfristig geladenen Sachverständigen und Zeugen fortgesetzt. Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragte der Verteidiger erneut eine Unterbrechung zur Vorbereitung des Schlussvortrags, die abermals unter Hinweis auf die vorherigen Gründe abgelehnt und durch Kammerbeschluss bestätigt wurde.

Nach den Plädoyers verurteilte das Gericht A wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. A legte Revision ein.

Hat die zulässig erhobene Rüge der Verletzung formellen Rechts Erfolg?

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Rechtsprechung des Monats April 2025: Ermessensergänzung in der mündlichen Verhandlung

VGH BW, Beschluss vom 30.01.2025 – 12 S 1070/24 (BeckRS 2025, 1001)
Schwerpunkt: § 114 VwGO

Die Kl. stellt Altkleidersammelcontainer auf Straßen auf. Das Tiefbauamt hat ihr die dazu nötige straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis verweigert. Im Ermessen hat es sich u.a. darauf berufen, dass die Container der gemeinnützigen Hilfsorganisationen den Bedarf seit Jahren voll abdeckten. Außerdem seien die karierten Container hässlich.

Sie gehören dem Rechtsamt an und begleiten das Tiefbauamt in die mündliche Verhandlung. Dort weist der Vorsitzende darauf hin, dass die angeführten Gründe straßenrechtlich kaum haltbar seien. Auf Ihre Bitte hin unterbricht er die Sitzung kurz. Auf dem Gerichtsflur gesteht Ihnen der Fachbeamte des Tiefbauamts zerknirscht, dass der Bescheid zwar „vermasselt“ worden sei. Es gebe aber eine ganze Reihe durchgreifender Ermessenserwägungen, mit denen der Antrag rechtmäßig abgelehnt werden könne (trifft zu).

Was tun Sie, um den Prozess doch noch zu gewinnen?

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Rechtsprechung des Monats Mai 2025: Übereinstimmende Erledigungserklärung bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2024 – 5 W 62/24 (BeckRS 2024, 29473)
Schwerpunkt: §§ 91a, 93 ZPO

Die Beklagte ist Alleinerbin ihrer verstorbenen Eltern. Der Kläger macht aus einem Vermächtnis einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung eines Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts geltend.

Mit Schreiben vom 12.03.2024 erklärte die Beklagte, dass der Anspruch auf Eintragung bestehe und sie der Eintragung zustimme. Sie habe hierzu bereits einen Auftrag an die Notarin erteilt und eine entsprechende Bestätigung erhalten. Weitere Maßnahmen erfolgten jedoch nicht.

Daraufhin reichte der Kläger am 22.05.2024 Klage auf Zustimmung und Bewilligung der Eintragung des Wohnrechts ein. Die Klage wurde der Beklagten am 14.06.2024 zugestellt. Bereits am 11.06.2024 war jedoch die Beurkundung des Eintragungsantrags erfolgt.

In der Hauptsache erklärten beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Die Beklagte beantragte, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da kein Verzug vorgelegen und keine Veranlassung zur Klage gegeben sei. Zudem liege keine Erledigung vor, weil der Anspruch bereits vor Zustellung der Klage erfüllt gewesen sei.

Entwerfen Sie die Entscheidung des zuständigen Landgerichts. Ein Tatbestand ist entbehrlich.

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Rechtsprechung des Monats Juni 2025: Heimliche Haftüberwachung und die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten

BGH, Beschluss vom 23.07.2024 – 3 StR 134/24 (BeckRS 2024, 29363)
Schwerpunkte: §§ 136a, 163a, 261 StPO

Noch vor Anklageerhebung wurden A und B zu einer Vorführung beim Haftrichter transportiert und dort gemeinsam in einer Gewahrsamszelle untergebracht. Zuvor hatte das Amtsgericht die akustische Innenraumüberwachung dieses Haftraums angeordnet. Als Grund für die gemeinsame Unterbringung teilten die Ermittlungsbeamten A wahrheitswidrig mit, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt. Im Rahmen der Überwachung wurde ein Gespräch aufgezeichnet, in welchem A versuchte, B zu überreden, die Verantwortung für die Tat auf sich zu nehmen und A zu entlasten. A widersprach durch seinen Verteidiger der Verwertung dieses Gesprächs in der Hauptverhandlung. Das Landgericht hat die Angaben des A als verwertbar angesehen und A zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Hat eine in zulässiger Weise erhobene Revision mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensrüge des A Erfolg?

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Rechtsprechung des Monats Juli 2025: Beweiskraft des elektronischen Empfangsbekenntnisses

NdsOVG, Beschluss vom 28.04.2025 – 4 LA 12/23 (BeckRS 2025, 8236)
Schwerpunkte: § 56 VwGO; §§ 173, 165 ZPO

Das VG übermittelte dem RA des Kl. das klageabweisende Urteil vom 14.05. 2025 mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung. Das elektronische Empfangsbekenntnis des RA ging am Dienstag, den 20.05.2025, bei Gericht ein, wies als Zustelldatum aber Freitag, den 16.05.2025, aus. Am 20.06.2025 ging der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht ein.

Der RA erklärte, das frühere Datum (16.05.2025) beruhe auf einem Bedienfehlers seines beA. Er selbst habe das Urteil erst Dienstag erhalten. Seine Kanzleisoftware versehe elektronische Dokument mit dem Empfangsdatum als „Wasserzeichen“. Den Ausdruck mit dem „Wasserzeichen“ 20.05.2025 legte der RA vor.

Die IT-Firma des beA teilt mit: Für die Rücksendung des eEB ist es erforderlich, dass der empfangende RA die Nachricht aktiv öffnet, aktiv das Dokument „Empfangsbekenntnis“ erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments aktiv eingibt und anschließend die Schaltfläche „Senden“ betätigt, um das Empfangsbekenntnis abzuschicken.

Wie entscheidet das OVG/der VGH?

HIER GEHT ES ZUR RECHTSPRECHUNG DES MONAS JULI 2025

Rechtsprechung des Monats August 2025: Antrag auf Wiedereinsetzung: Die Büroorganisation muss im Detail dargelegt werden

BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VI ZB 36/24 (BeckRS 2025, 5630)
Schwerpunkte: §§ 85, 233 ZPO

Die Klägerin hat fristgerecht Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 07.06.2024 ab. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 hat die Klägerin ihre Berufung begründet und zugleich einen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt.

Hierzu hat sie durch ihre Prozessbevollmächtigte ausführen und anwaltlich versichern lassen, dass die Fristenkontrolle in der Kanzlei so organisiert sei, dass die Kanzleiangestellte G vor Büroschluss noch einmal kontrolliere, ob alle Fristsachen erledigt sind; erst dann werde die Frist gelöscht. Die bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte G habe am 17.05.2024 versehentlich die am 07.06.2024 ablaufende Berufungsbegründungsfrist als erledigt vermerkt, obwohl die Berufungsbegründung nicht der zuständigen Rechtsanwältin zur abschließenden Prüfung vorgelegt und versendet worden sei. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten G beigefügt.

Entwerfen Sie die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts (ohne Nebenentscheidungen).

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Rechtsprechung des Monats September 2025: Beweisantrag: Vernehmung eines früheren Mitangeklagten

BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – 5 StR 694/24 (BeckRS 2025, 1793)
Schwerpunkt: §§ 244, 337 StPO

A und B wurden von der Staatsanwaltschaft u.a. wegen Geiselnahme angeklagt. A soll seine ehemalige Partnerin gewaltsam in sein Fahrzeug verbracht, sie dabei verletzt und später vergewaltigt haben. B soll an der Geiselnahme mitgewirkt haben.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht äußerte sich B zur Tat, woraufhin das Verfahren gegen ihn abgetrennt wurde. Kurz danach beantragte A über seinen Verteidiger, B als Zeugen zu vernehmen, um zu beweisen, dass die Nebenklägerin freiwillig und ohne Zwang in den Pkw gestiegen sei. Der Verteidiger legte einen Vermerk vor, wonach B grundsätzlich bereit sei auszusagen, aber „nichts Anderes sagen werde als zuvor“.

Die Strafkammer lehnte den Antrag ab, da es sich lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern B etwas über die innere Willensrichtung der Nebenklägerin sagen könne.

Daraufhin beantragte der Verteidiger erneut die Vernehmung des B – diesmal zum Beweis, dass dieser gesehen habe, wie die Nebenklägerin selbstständig und ohne körperlichen Zwang in den Wagen gestiegen sei. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, da die beantragte Aussage nur eine Wiederholung der bisherigen Einlassung des früheren Mitangeklagten darstelle. Die Aufklärungspflicht gebiete keine erneute Beweiserhebung.

A wurde verurteilt und rügt mit seiner Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO wegen der Ablehnung der Beweisanträge.

Hat die eingelegte Revision des A Aussicht auf Erfolg?

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Rechtsprechung des Monats Oktober 2025: Amtsärztliche Untersuchung nach 15 Jahren Fehlzeit

OVG NRW, Beschluss vom 12.08.2025 – 6 B 724/25 (BeckRS 2025, 20405)
Schwerpunkt: BeamtG

Der neue Personalleiter Traub stellt fest, dass die Bundesbeamtin Frau Grau seit 15 Jahren ununterbrochen dienstunfähig ist. Die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der letzten fünf Jahre stammen durchgängig von einem Facharzt für Psychiatrie. Traub ordnet daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit durch einen Facharzt für Psychiatrie an.

Am 29.08.2025 erlässt RA Roos einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, da die Untersuchungsanordnung des Arbeitgebers rechtswidrig sei. Der Antrag richtet sich darauf, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, der Untersuchungsanordnung zu folgen. Begründet wird dies damit, dass die Anordnung sich allein auf die 15-jährige Fehlzeit stütze, die Antragstellerin nach dieser langen Zeit nicht nachvollziehen könne, weshalb sie ärztlich untersucht werden solle, und dass der Eingriff besonders intensiv sei, weil die Untersuchung bei einem Psychiater erfolgen solle, nicht nur bei einem Allgemeinarzt. Zudem habe der Arbeitgeber sein Untersuchungsrecht nach 15 Jahren verwirkt.

Entwerfen Sie die Antragserwiderung an das Gericht.

HIER GEHT ES ZUR RECHTSPRECHUNG DES MONAS OKTOBER 2025

Rechtsprechung des Monats November 2025: Substantiierung des Vortrags des Klägers und Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 20.03.2025 – IX ZR 141/23 (BeckRS 2025, 11840)
Schwerpunkt: §§ 286, 373 ZPO

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin vor dem zuständigen Amtsgericht Rückforderungsansprüche gemäß § 134 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten geltend. Hintergrund ist, dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieb und Ausschüttungen an ihre Kunden – da-runter auch den Beklagten – vornahm, die nicht durch Gewinne der Schuldnerin gedeckt waren. Der Rückforderungsanspruch ist allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nur dann gegeben, wenn der Kläger beweisen kann, dass die Geschäftsführung der Schuldnerin Kenntnis i.S.d. § 814 BGB davon hatte, dass die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt waren.

Der Kläger behauptet hierzu, dass der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr M, bereits bei der Auszahlung an den Beklagten genau gewusst habe, dass die Schuldnerin keinerlei Gewinne erwirtschafte und daher auch keine Ausschüttungen vornehmen durfte. Der Kläger benennt M hierzu als Zeugen. Der Kläger legt ferner ein Schreiben des M vor, in dem dieser ihm gegenüber erklärt, dass er Zweifel gehabt habe, ob die Schuldnerin die erforderlichen Gewinne erzielen könne. Er habe aber bis zuletzt darauf gehofft, dass sich die finanzielle Lage der Schuldnerin verbessern würde.

Der Beklagte bestreitet eine Kenntnis des M. Er meint, dass sich aus dem Schreiben des M ja gerade keine positive Kenntnis ergebe. Die Klage sei ohne Beweisaufnahme abweisungsreif.

Hat die zulässige Klage Aussicht auf Erfolg? Prüfen Sie im Rahmen eines anwaltlichen Gutachtens.

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Rechtsprechung des Monats Dezember 2025: Zeugenladung und die tatrichterliche Aufklärungspflicht

BGH, Urteil vom 19.02.2025 – 1 StR 466/24 (BeckRS 2025, 5619)
Schwerpunkte: §§ 244, 337 StPO

A ist unter anderem wegen Geiselnahme, Vergewaltigung, Körperverletzung und der unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel angeklagt. Grundlage der Anklage sind im Wesentlichen die Aussagen der Zeugin G gegenüber Polizei und Ermittlungsrichter. Das Landgericht sprach A insoweit frei, da es sich vom tatsächlichen Geschehen nicht überzeugen konnte. Die Aussage der G aus dem Ermittlungsverfahren wurde in die Hauptverhandlung eingeführt, mit objektiven Beweismitteln abgeglichen und eine Sachverständige zur Aussagetüchtigkeit und Glaubhaftigkeit gehört. Eine persönliche Vernehmung der G erfolgte jedoch nicht, weil das Gericht die Zeugin für unerreichbar hielt.

G war wohnungslos und zunächst nicht auffindbar. Eine Vorführung scheiterte. Erst nach Schließen der Beweisaufnahme stellte sich durch Polizeikontrolle heraus, dass G in einer Notschlafstelle übernachtete. Die Kammer erhielt diese Information sowie eine Postadresse, über die G erreichbar war. Gleichwohl unternahm das Landgericht keinen Versuch, G erneut zu laden oder eine Vernehmung zu ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft legte – entsprechend Nr. 156 RiStBV mit ausführlicher Begründung – Revision ein. Diese interne Dienstvorschrift berührt jedoch nicht die gesetzlichen Zulässigkeitsanforderungen der §§ 344, 345 StPO.

Das Urteil stützt sich wesentlich darauf, dass sich das Gericht mangels persönlicher Vernehmung und aufgrund der fehlenden Exploration durch die Sachverständige keine ausreichende Überzeugung bilden konnte.

Hat die zulässig erhobene, auf den Teilfreispruch beschränkte und mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts ordnungsgemäß begründete Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg?

HIER GEHT ES ZUR RECHTSPRECHUNG DES MONAS DEZEMBER 2025

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Rechtsprechung des Monats im Zivilrecht: Unionsrechtlicher Effektivitätsgrundsatz: Keine erneute Schlüssigkeitsprüfung vor zweitem Versäumnisurteil

BGH, Beschluss vom 27.03.2025 – I ZB 68/24, (GRUR-RS 2025, 10437)
Schwerpunkte: §§ 148, 345, 514 ZPO

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Rückzahlung von verlorenen Einsätzen in Höhe von 11.019 € geltend gemacht, die er bei Online-Glücksspielen der in Malta ansässigen Beklagten getätigt hatte.

Die Beklagte hat die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in einem Parallelverfahren oder ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts beantragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen. Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Auch im darauf anberaumten Verhandlungstermin ist für die Beklagte niemand erschienen. Das Landgericht hat auf Antrag des Klägers ein zweites Versäumnisurteil erlassen.

Die Beklagte hat gegen das zweite Versäumnisurteil Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz verletzt. Danach habe das Landgericht kein zweites Versäumnisurteil ohne Sachprüfung erlassen dürfen. Es hätte vielmehr ungeachtet der Säumnis der Beklagten das Verfahren gemäß dem Antrag der Beklagten aussetzen oder ein eigenes Vorabentscheidungsersuchen durchführen müssen. Denn die Annahme eines Anspruchs des Klägers auf Rückzahlung von Wetteinsätzen verstoße eindeutig gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit der Beklagten.

Entwerfen Sie die Entscheidungsgründe des zuständigen Berufungsgerichts (ohne Nebenentscheidungen).

Rechtsprechung des Monats im Strafrecht: Verwertbarkeit von AnomChat-Daten

BGH, Urteil vom 09.01.2025 – 1 StR 54/24 (BeckRS 2025, 23)
Schwerpunkte: §§ 244, 261, 337, 344 StPO

Das LG verurteilte A wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und stützte sich dabei u.a. auf Kommunikationsdaten der vom FBI entwickelten Kryptomobil-App „Anom“. Diese Geräte, die seit 2019 über einen in einem anonym gehaltenen EU-Staat betriebenen Server liefen, ermöglichten es dem FBI, sämtliche Nachrichten trotz Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mitzulesen. Grundlage war ein dortiger, nicht näher bekannter Gerichtsbeschluss, der das Kopieren der Serverdaten alle zwei bis drei Tage erlaubte. Ab September 2020 erhielt das BKA über eine internetbasierte Plattform informatorischen Zugriff auf die dekryptierten Inhalte mit Deutschlandbezug. Die Generalstaatsanwaltschaft F leitete im März 2021 UJs-Verfahren ein und ersuchte kurz darauf das US-Justizministerium um Rechtshilfe, das der Verwertung zustimmte.

A rügt mit zulässiger Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), das LG habe § 261 StPO verletzt, da die aus „Anom“ gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Anders als bei „EncroChat“ seien die zugrundeliegenden ausländischen Gerichtsbeschlüsse völlig unbekannt, sodass weder er noch das deutsche Gericht deren Rechtmäßigkeit oder Umfang hätten prüfen können. Es spreche eine Vermutung für deren Rechtswidrigkeit. Zudem seien mögliche im Inland wirksam werdende Überwachungsmaßnahmen eines Drittstaates ohne deutsche Beteiligung oder Information erfolgt, was ebenfalls rechtsfehlerhaft sei.

Hat die Revision des A Aussicht auf Erfolg?

Rechtsprechung des Monats im Öffentlichen Recht: Landwirtschaft und gewerbliche Tierhaltung

NdsOVG, Urteil vom 23.06.2025 – 1 LC 131/ (BeckRS 2025, 15399)
Schwerpunkte: §§ 35, 201 BauGB

Dem Mdt., Herrn Zolg, ist an seiner Hofstelle die Haltung von 1.000 Mastschweinen und im Außenstall I von 80.000 Masthähnchen vor Jahrzehnten als landwirtschaftliche Nutzung genehmigt worden. In den zugekauften Außenställen II und III betreibt er gewerbliche Tierhaltung (2 x 60.000 Masthähnchen), die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigt ist. Er will an den Außenstall I, der im Außenbereich liegt (Flächennutzungsplan: Fläche für die Landwirtschaft), einen „Wintergarten“ zur besseren Tierhaltung anbauen.

Die Bauaufsicht signalisiert Ablehnung. Der Mdt. könne nur die Tiere an der Hofstelle und im Außenstall I aus selbst angebautem Futter halten. Rechne man die Tiere in den Außenställen II und III hinzu, müsse er 60% des Futters zukaufen. Er sei heute gewerblicher Tierhalter, kein Landwirt mehr. Der Mdt. meint, die Außenställe II und III müssten als nicht landwirtschaftliche Betriebszweige bei der Betrachtung außen vor bleiben. Außerdem gehe es doch nur um den Außenstall I, der zudem bereits langjährig als landwirtschaftliche Anlage i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigt sei.

Entwerfen Sie das Mandantenanschreiben zur Frage, ob der geplante Wintergarten nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genehmigungsfähig ist.

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Beitragsautor:

Alpmann Schmidt

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Alpmann Schmidt ist ein juristischer Fachverlag, der zudem juristische Lehrgänge und Repetitorien anbietet. In Kooperation mit JurCase präsentiert Alpmann Schmidt bei uns monatlich eine Rechtsprechung des Monats. Mehr Informationen zu Alpmann Schmidt gibt es hier.

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