
BGH, Urt. v. 20.03.2025 – IX ZR 141/23 (BeckRS 2025, 11840)
Schwerpunkte: §§ 286, 373 ZPO
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Fall
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin vor dem zuständigen Amtsgericht Rückforderungsansprüche gemäß § 134 Abs. 1 InsO gegen den Beklagten geltend. Hintergrund ist, dass die Schuldnerin ein Schneeballsystem betrieb und Ausschüttungen an ihre Kunden – da-runter auch den Beklagten – vornahm, die nicht durch Gewinne der Schuldnerin gedeckt waren. Der Rückforderungsanspruch ist allerdings nach der Rechtsprechung des BGH nur dann gegeben, wenn der Kläger beweisen kann, dass die Geschäftsführung der Schuldnerin Kenntnis i.S.d. § 814 BGB davon hatte, dass die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt waren.
Der Kläger behauptet hierzu, dass der damalige Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr M, bereits bei der Auszahlung an den Beklagten genau gewusst habe, dass die Schuldnerin keinerlei Gewinne erwirtschafte und daher auch keine Ausschüttungen vornehmen durfte. Der Kläger benennt M hierzu als Zeugen. Der Kläger legt ferner ein Schreiben des M vor, in dem dieser ihm gegenüber erklärt, dass er Zweifel gehabt habe, ob die Schuldnerin die erforderlichen Gewinne erzielen könne. Er habe aber bis zuletzt darauf gehofft, dass sich die finanzielle Lage der Schuldnerin verbessern würde.
Der Beklagte bestreitet eine Kenntnis des M. Er meint, dass sich aus dem Schreiben des M ja gerade keine positive Kenntnis ergebe. Die Klage sei ohne Beweisaufnahme abweisungsreif.
Hat die zulässige Klage Aussicht auf Erfolg? Prüfen Sie im Rahmen eines anwaltlichen Gutachtens.
Leitsatz
Das Tatgericht darf einen angebotenen Zeugenbeweis nicht deswegen ablehnen, weil sich seiner Auffassung nach aus einer außergerichtlichen schriftlichen Erklärung des Zeugen gegen die Behauptung des Beweisführers sprechende Umstände ergeben.
Anwaltliches Gutachten
Die zulässige Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie begründet ist. Das ist dann der Fall, wenn die Klage schlüssig ist und, sofern der Beklagte anspruchsbegründende Tatsachen ausreichend bestritten hat, der Kläger den Beweis hierfür erbringen kann.
1. Die Klageforderung muss schlüssig dargelegt worden sein. Aus dem Tatsachenvortrag des Klägers muss ein Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 143 Abs. 1 S. 1, 134 Abs. 1 InsO folgen.
„[10] Auszahlungen an Anleger – sei es auf ihre Gewinnbeteiligung, sei es auf ihre Einlage – sind gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn der Schuldner sie ohne Rechtsgrund vorgenommen hat und ihnen nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung (§ 140 InsO) keine ausgleichende Gegenleistung gegenübersteht. Dies ist bei Leistungen ohne Rechtsgrund der Fall, wenn kein Rückforderungsanspruch in das Vermögen des Schuldners gelangt ist. Zur Annahme der Unentgeltlichkeit kann es daher führen, wenn eine rechtsgrundlose Leistung in Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) … vorgenommen wird.“
Fraglich ist, ob der Kläger hinreichend vorgetragen hat, dass M als damaliger Geschäftsführer der Schuldnerin in Kenntnis der Nichtschuld leistete.
„[18] Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist nach der st.Rspr. des BGH dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.
Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu befragen (BGH RÜ2 2019, 77).“
Nach dem Vortrag des Klägers soll M bei der Auszahlung an den Beklagten gewusst haben, dass die Schuldnerin keinerlei Gewinne erwirtschafte und daher auch keine Ausschüttungen vornehmen durfte. Dieser Vortrag lässt die Subsumtion unter den Begriff „Leistung in Kenntnis der Nichtschuld“ zu. Mehr ist an Sachvortrag für eine schlüssige Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht erforderlich. Der Vortrag des Klägers ist also schlüssig.
Die Verteilung der Beweislast – der regelmäßig auch die Darlegungslast folgt – war hier im Sachverhalt vorgegeben.
Grundsätzlich muss bei einem Bereicherungsanspruch der Schuldner die anspruchshindernden Voraussetzungen des § 814 BGB, also auch die Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld, darlegen und beweisen.
Bei dem hier zu prüfenden Anspruch aus § 134 Abs. 1 InsO ist die Kenntnis der Nichtschuld aber eine anspruchsbegründende Tatsache und daher durch den Insolvenzverwalter als Kläger darzulegen und zu beweisen.
2. Der Beklagte hat die Kenntnis der Nichtschuld durch M bestritten. Da der Kläger für diese anspruchsbegründende Tatsache darlegungsbelastet ist und sein Vortrag keine weiteren Details aufzeigt, reichte einfaches Bestreiten des Beklagten aus.
3. Die Klage hat also nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Kläger seine Behauptung ausreichend unter Beweis gestellt hat. Zu prüfen ist, ob der Antrag auf Vernehmung des M als Zeuge zulässig und ausreichend ist.
Die Benennung eines Zeugen ist gemäß § 373 ZPO ein zulässiger Beweisantritt. Der Beweisantritt kann aber deshalb unbeachtlich sein, weil M bereits schriftlich erklärt hat, zwar Zweifel gehabt zu haben, ob die Schuldnerin die erforderlichen Gewinne erzielen könne. Er habe aber bis zuletzt darauf gehofft, dass sich die finanzielle Lage der Schuldnerin verbessern würde. Eine positive Kenntnis des M., dass bei der Auszahlung an den Beklagten keine ausreichenden Gewinne der Schuldnerin erwirtschaftet wurden, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen.
Das Gericht darf sich aber nicht damit begnügen, die von dem Kläger vorgelegte …
„[19] … schriftliche Auskunft des [M] zu würdigen und darauf [zu verweisen], diese spreche deutlich gegen eine solche Kenntnis.
Wenngleich die einer außergerichtlichen Erklärung des Zeugen zu entnehmenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden dürfen und müssen, berechtigen sie das Tatgericht doch nicht, angebotene Beweise nicht zu erheben. Denn darin würde eine nicht zulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung liegen (vgl. BGH [RÜ2 2019, 77]).“
Es ist vielmehr Sache des Gerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei den als Zeugen benannten M ggf. nach weiteren Einzelheiten zu befragen.
„[19] … Denn der Tatrichter muss versuchen, auf der Grundlage des bereits vorhandenen oder ggf. anzuregenden Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel die beweiserhebliche Frage zu klären, bevor er eine Beweislastentscheidung trifft (vgl. BGH [RÜ2 2019, 201]).“
Der Beweisantritt des Klägers ist demnach ausreichend.
Ergebnis: Die Klage hat Aussicht auf Erfolg.
1. Im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen müssen Sie aus Anwaltssicht auch überlegen, ob ein prozessual zulässiger Beweisantritt Sinn ergibt. Das wäre z.B. dann sehr zweifelhaft, wenn M in seinem Schreiben eindeutig erklärt hätte, keine positive Kenntnis gehabt zu haben. Es ist dann wenig wahrscheinlich, dass M im Rahmen einer Vernehmung als Zeuge genau das Gegenteil erklären würde. Das Gericht wird dem Zeugen seine schriftliche Erklärung vorhalten und eine etwaig widersprechende Zeugenaussage bei der Beweiswürdigung berücksichtigen. Bei einem derart deutlichen Widerspruch zwischen schriftlicher Erklärung und der Aussage als Zeuge würde wohl kaum ein Richter die Aussage des Zeugen für glaubhaft halten.
Vorliegend hat M aber gerade nicht eindeutig erklärt, keine positive Kenntnis davon gehabt zu haben, dass keine ausreichenden Gewinne erwirtschaftet wurden. Seine schriftliche Erklärung lässt Raum für Interpretationen, die im Rahmen der Zeugenvernehmung geklärt werden können.
2. Da es sich bei der unter Ziff. 2 behandelten Beweislastverteilung um eine Detailfrage aus dem Bereich des Insolvenzrechts handelt, wurde die Beweislastverteilung hier im Sachverhalt vorgegeben. Denn für Sie sind aus der vorliegenden Entscheidung des BGH nicht in erster Linie die insolvenzrechtlichen Fragen wichtig, sondern die Ausführungen zur Substantiierungslast und zur Beweisbedürftigkeit von Tatsachenbehauptungen. Diese Fragen sind von allgemeiner Bedeutung im Zivilprozessrecht:
a) Zu der unter Ziff. 2 – kurz – behandelten Substantiierungslast haben wir bereits wiederholt Entscheidungen des BGH in der RÜ2 aufbereitet.
So etwa BGH RÜ2 2024, 197; gesteigerte Darlegungslast des Insolvenzverwalters bzgl. der Vermögenslage des Insolvenzschuldners; näher dazu auch Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 46. Aufl. 2025, § 138 Rn. 16.
So etwa BGH RÜ2 2022, 25 zur sekundären Darlegungslast, wenn ein Strafurteil vorausgegangen ist, oder BGH RÜ2 2020, 271 zur sekundären Darlegungslast des Autoherstellers in sog. Dieselverfahren.
Grundsätzlich gilt danach, dass der Beklagte als Anspruchsgegner einfach bestreiten darf. Das ändert sich erst, wenn der Kläger detaillierter vorträgt und der Beklagte nach dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag zu einer konkreteren Stellungnahme angehalten wäre. Das könnte vorliegend etwa der Fall sein, wenn der Kläger zu einzelnen Auszahlungen an Kunden und der jeweiligen Finanzlage der Schuldnerin vorträgt. Der Beklagte kann darüber hinaus zu substantiiertem Bestreiten gehalten sein, wenn ihn eine sekundäre Darlegungslast trifft.
b) Ganz wichtig sind auch die Ausführungen unter Ziff. 3 zum Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung. Auch wenn vorgelegte Dokumente oder die Aussagen anderer Zeugen stark dafür sprechen, dass ein angebotener Zeuge das Gericht nicht mehr umstimmen kann, muss der Zeuge vernommen werden.
In der oben zitierten Entscheidung hatte der BGH entschieden, dass auch widersprüchlicher Vortrag einer Partei nicht dazu führt, dass ihr Vortrag unbeachtlich wäre. Vielmehr muss das Gericht die letzte Version des geänderte Parteivortrags zugrunde legen und in die Beweiswürdigung eintreten, also z.B. die benannten Zeugen vernehmen. Wenn allerdings die Beweisaufnahme durchgeführt wurde, darf und muss das Gericht den gesamten Streitstoff berücksichtigen. Dazu gehören neben den Zeugenaussagen etwa auch die zur Akte gereichten Dokumente aber insbesondere auch der Umstand, dass eine Partei widersprüchlich vorgetragen hat. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO kann das Gericht also auch bei im Grunde glaubhaften Zeugenaussagen dennoch gegen die beweisführende Partei entscheiden, wenn diese zuvor widersprüchlich vorgetragen hat.
Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Praktisch bedeutsam ist der Indizienbeweis. Ist die Hilfstatsache unstreitig, so muss überhaupt kein Beweis erhoben werden. Ist eine oder sind mehrere Hilfstatsachen streitig, so ist ausnahmsweise eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig. Das Gericht prüft zunächst, ob die Hilfstatsachen als wahr unterstellt – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – ausreichen, um in der Gesamtwürdigung den Beweis für die Haupttatsache zu erbringen. Erst wenn das bejaht wird, ist über die streitigen Hilfstatsachen Beweis zu erheben.
Ein Sonderfall des Indizienbeweises ist der Nachweis innerer Tatsachen. Innere Tatsachen sind z.B. Fahrlässigkeit, Vorsatz aber auch – wie hier – Kenntnis. Auf eine innere Tatsache kann immer nur aus äußeren Tatsachen geschlossen werden (z.B. aus Äußerungen der betreffenden Person). Der BGH fordert daher für einen zulässigen Beweisantritt bei der Behauptung innerer Tatsachen, dass angegeben wird, woher der jeweilige Zeuge Kenntnis von der inneren Tatsache erlangt haben soll.
Ob diese Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt wurden, lässt sich dem in der Entscheidung des BGH mitgeteilten Sachverhalt leider nicht eindeutig entnehmen. Bei der positiven Kenntnis handelt es sich zweifellos um eine innere Tatsache. Der bloße Vortrag des Klägers, M habe genau gewusst, dass die Schuldnerin keinerlei Gewinne erwirtschafte und daher auch keine Ausschüttungen vornehmen durfte, erfüllt streng genommen nicht die vorstehenden Anforderungen. Denn der Kläger müsste hiernach vortragen, woher M dieses Wissen nahm. Eventuell geht der BGH davon aus, dass M als damaliger Geschäftsführer der Schuldnerin zweifellos um die wirtschaftliche Lage wusste und daher weiterer Vortrag des Klägers hierzu ausnahmsweise nicht erforderlich war.
Diese Rechtsprechung wurde für dich von VRiLG Peter Finke aufbereitet.
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