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Unsere Rechtsprechung des Monats im Jahr 2023

By 3. Januar 2024No Comments
Rechtsprechung des Monats

#Gewusst: Diese Fälle solltest du kennen!

In Kooperation mit Alpmann Schmidt präsentieren wir dir seit Juli 2023 die Rechtsprechung des Monats. Hierbei handelt es sich um examensrelevante Rechtsprechung, die dir von etablierten Praktiker:innen vorgestellt wird. Unser Kooperationsziel: Damit du im Nachhinein nicht sagst, “Hätte ich das doch nur vorher #gewusst!“

Die Rechtsprechung des Monats präsentiert einen aktuellen Fall aus der Rechtsprechung und verbindet diesen mit einer Fragestellung, die auch im Staatsexamen anzutreffen sein könnte. Damit erhältst du zunächst die Möglichkeit, den Fall eigenständig zu lösen. Die hier präsentierten Lösungen enthalten in aller Regel zudem auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.

Im Folgenden findest du einen Überblick über die Rechtsprechung des Monats ab Juli 2023, die sicherlich auch 2024 weiterhin examensrelevant sein dürften.

Rechtsprechung des Monats Juli 2023: Bekanntgabe eines VA per Online-Portal

BremOVG, Beschl. v. 19.04.2023 – 8 B 321/22, BeckRS 2023, 10635
Schwerpunkt: §§ 37, 41 VwVfG

In diesem Fall informierte die beklagte Universität die Klägerin per E-Mail darüber, dass ihr ablehnender Zulassungsbescheid im passwortgeschützten Online-Portal zum Abruf bereit stehe. Die Klägerin rief den Bescheid nicht ab. Nach Ablauf der Frist hat sie auf Zulassung zum Studium mit der Begründung geklagt, sie habe den Ablehnungsbescheid nie erhalten.

Im Sinne von #Gewusst #Assessorklausuren schreiben ist in diesem Fall die Gerichtsentscheidung (Hauptsache- und Kostentenor, ohne Tatbestand) zu entwerfen.

Rechtsprechung des Monats August 2023: Voraussetzungen für die Eigentumsvermutung des mittelbaren Besitzers aus § 1006 Abs. 3 BGB

OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2023 – 7 U 124/22, BeckRS 2023, 7636
Schwerpunkt: §§ 868, 1006 BGB; §§ 286, 292 ZPO

In diesem Fall macht die Klägerin  Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall wegen der Beschädigung eines Pkw gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Der auf Klägerseite beteiligte Pkw wurde durch den Zeugen A gesteuert. Die Beklagte bestreitet im gerichtlichen Verfahren ausschließlich die Aktivlegitimation der Klägerin. Die Beklagte hat vorgerichtlich, als der Streit bezüglich der Aktivlegitimation der Klägerin noch nicht aufgekommen war, einen Teil des Schadens reguliert.

Im Sinne von #Gewusst #Assessorklausuren schreiben sind in diesem Fall die Entscheidungsgründe des zuständigen Gerichts (ohne Nebenentscheidungen) zu entwerfen.

Rechtsprechung des Monats September 2023: Das letzte Wort bei vorübergehend abwesenden Angeklagten

BGH, Beschl. v. 18.04.2023 – 3 StR 10/23, BeckRS 2023, 10605
Schwerpunkt: §§ 258, 337 StPO

Die Angeklagte A muss sich in diesem Fall mit weiteren Angeklagten vor dem Landgericht verantworten. Nachdem A am 21. Tag der Hauptverhandlung nicht erschienen war, setzte die Kammer auf Grundlage eines entsprechend § 231 Abs. 2 StPO gefassten Beschlusses die Verhandlung ohne A fort. Am selben Tag erhielten sämtliche Verteidiger Gelegenheit für ihre Schlussvorträge sowie die weiteren Angeklagten für ihr letztes Wort. Am nächsten Hauptverhandlungstag war A von Beginn an anwesend. Der Vorsitzende verkündete einen Kammerbeschluss und nach Unterbrechung der Verhandlung das Urteil, ohne der A das letzte Wort erteilt zu haben. A wird zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

In diesem Fall ist ein Gutachten zu der Frage zu entwerfen, ob eine in zulässiger Form erhobene Revision der A Erfolg hat.

Rechtsprechung des Monats Oktober 2023: Klage ohne Signatur auch bei Einzelanwalt formunwirksam

OVG NRW, Beschl. v. 14.07.2023 – 8 A 813/23, BeckRS 2023, 18579
Schwerpunkt: §§ 55 a, 55 d VwGO

Dieser Fall versetzt dich in die Berichterstatter:in-Rolle. Der Kammervorsitzende legt dazu eine elektronisch neu eingegangene Klage vor. Es ist die nächste prozessleitende Verfügung zu entwerfen. Der Prozessvertreter des Klägers beantragt, den zugestellten Haftungsbescheid aufzuheben. Die Begründet endet mit dem letzten Satz ohne Namenswidergabe.

Rechtsprechung des Monats November 2023: Freibeweisverfahren bei materiellen Ausschlussfristen

BGH, Urt. v. 23.06.2023 – V ZR 28/22, BeckRS 2023, 21034
Schwerpunkt: §§ 284, 296 ZPO

In diesem Fall wird in einer Wohnungseigentümergemeinschaft trotz tatsächlich nicht erreichter Mehrheit der Stimmen vom Versammlungsleiter versehentlich das Zustandekommens eines Mehrheitsbeschlusses verkündet, gegen den die nicht anwaltlich vertretene Klägerin sodann Beschlussanfechtungsklage einreicht. Die unterschriebene Klagebegründung geht im Original erst einen Tag nach Fristablauf ein. In der Gerichtsakte befindet sich jedoch fristgerecht eingereicht die erste Seite des Schriftsatzes als Faxeingang; ; ob der vollständige Schriftsatz an das gerichtliche Faxgerät übermittelt worden ist und die letzte Seite eine Unterschrift erkennen ließ, ist unklar.

Im Sinne von #Gewusst #Assessorklausuren schreiben sind in diesem Fall die Entscheidungsgründe eines amtsgerichtlichen Urteils zu entwerfen.

Rechtsprechung des Monats Dezember 2023: Postpendenz und Revision

BGH, Beschl. v. 28.02.2023 – 2 StR 377/22, BeckRS 2023, 9109
Schwerpunkt: §§ 260 a, 244 a StGB; §§ 261, 267, 337 StPO

Dem Angeklagten wird in diesem Fall zur Last gelegt, sich gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande alternativ an den Diebstählen der entwendeten Gegenstände beteiligt oder diese anschließend weiterverkauft zu haben. Nach Durchführung der Beweisaufnahme kann das LG eine durch A begangene Hehlerei in Form der Absatzhilfe sicher feststellen. Seine Beteiligung an den Diebstählen kann es hingegen nicht feststellen, eine solche allerdings auch nicht ausschließen. Sollte er beteiligt gewesen sein, hätte er jedoch nicht als Alleintäter gehandelt, sondern lediglich im Zusammenwirken mit anderen Tatbeteiligten als Mittäter oder Gehilfe. Das LG verurteilt A unter Freispruch im Übrigen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei oder schweren Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe.

In diesem Fall ist ein Gutachten zu der Frage zu entwerfen, ob eine in zulässiger Form erhobene Revision der A mit der Sachrücke Aussicht auf Erfolg hat.

Exklusiv im Digitalmagazin Assessor Juris:
Rechtsprechung des Monats: Wirksame Zustellung an RA auch ohne Vollmachtsvorlage

SächsOVG, Beschl. v. 28.08.2023 – 6 B 313/22, BeckRS 2023, 23267
Schwerpunkt: §§ 14, 41, 43 VwVfG; § 7 VwZG

In diesem Fall stellt das Verwaltungsgericht dem Rechtsamt die im Beitrag vorzufindende Klageschrift zu. Es ist eine Klageerwiderung anzufertigen. Dabei hat das Rechtsamt zu argumentieren, wieso der erlassene Bescheid der Behörde wirksam an den Rechtsanwalt auch ohne explizite Vorlage einer Empfangsvollmacht zugestellt wurde – entgegen seiner Ankündigung „unter Vorlage einer Vollmacht“.

Dieser Fall wird nicht auf JurCase.com veröffentlicht, sondern ist bei JurCase exklusiv in unserem Digitalmagazin Assessor Juris, welches kostenlos als PDF gedownloadet werden kann, erhältlich.

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Beitragsautor:

JurCase Redaktion

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