In Kooperation mit Alpmann Schmidt präsentieren wir dir die Rechtsprechung des Monats. Hierbei handelt es sich um examensrelevante Rechtsprechung, die dir von etablierten Praktiker:innen vorgestellt wird. Unser Kooperationsziel: Damit du im Nachhinein nicht sagst, “Hätte ich das doch nur vorher #gewusst!“
Die Rechtsprechung des Monats präsentiert einen aktuellen Fall aus der Rechtsprechung und verbindet diesen mit einer Fragestellung, die auch im Staatsexamen anzutreffen sein könnte. Damit erhältst du zunächst die Möglichkeit, den Fall eigenständig zu lösen. Die präsentierte Lösung enthält in aller Regel zudem auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.
Im Folgenden findest du einen Überblick über die Rechtsprechung des Monats im Jahr 2024, die sicherlich auch 2025 weiterhin examensrelevant sein dürften.
Rechtsprechung des Monats Januar 2024: Öffentlichkeit trotz fehlender elektronischer Sitzungsrolle
BVerwG, Beschl. v. 19.09.2023 – 9 B 14.23, BeckRS 2023, 30397
Schwerpunkt: § 55 VwGO; § 169 GVG; § 295 ZPO
In diesem Fall will der Einzelrichter das klageabweisende Urteil nach seinem Weihnachtsurlaub schreiben. Währenddessen legt der RA des Kl. am 29.12.2023 Handyfotos vom Sitzungstag vor, auf denen zu sehen, dass die elektronischen Anzeigetafeln mit den Sitzungsrollen, die im Foyer des Gerichts und neben dem Eingang des Sitzungssaals angebracht sind, ausgefallen waren. Der RA des Kl. versichert, die Fotos seien vor der Sitzung und während einer Sitzungspause angefertigt worden, allerdings nicht von ihm. Dem Einzelrichter, der den Saal von hinten durch die Richtertür betreten hatte, war der Defekt nicht aufgefallen. Zudem fehlte die Sitzung auch auf dem Terminplan des Gerichts, den es auf seiner Homepage veröffentlicht.
Entwerfen Sie die nächste Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Hauptsache- und Kostentenor, Entscheidungsgründe).
Rechtsprechung des Monats Februar 2024: Verjährungshemmung durch Mahnbescheid erst ab Individualisierung des Anspruchs gegenüber Schuldner
BGH, Urteil vom 07.06.2023 – VII ZR 594/21, BeckRS 2023, 19772 (Bestätigung von BGH, RÜ 2023, 145)
Schwerpunkt: §§ 195, 204 BGB; § 690 ZPO
In diesem Fall nimmt die Klägerin den Beklagten wegen mangelhafter Ingenieurleistungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Leistungen des Beklagten hat die Klägerin bereits vor längerer Zeit bezahlt. Die Klägerin behauptet nun, die Ingenieurleistungen des Beklagten hätten sich als fehlerhaft herausgestellt. Die Klägerin wurde durch ihren Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen und rechtskräftig verurteilt. Wegen der ihr hierdurch entstandenen Kosten nimmt die Klägerin den Beklagten in Anspruch. Dieser Rückgriffsanspruch verjährt mit Ablauf des 31.08.2020. Auf Antrag der Klägerin vom 20.08.2020 hat das Amtsgericht C – Mahngericht – am 21.08.2020 einen Mahnbescheid erlassen. Der Beklagte hat gegen den Mahnbescheid unter dem 10.09.2020 Widerspruch erhoben. Die Klägerin hat ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 21.09. 2020 begründet. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Entwerfen Sie die Entscheidungsgründe des zuständigen Landgerichts zur Frage der Verjährung.
Rechtsprechung des Monats März 2024: „Ganz oder gar nicht“ – Zeuge, du musst dich entscheiden!
BGH, Beschluss vom 18.10.2023 – 1 StR 222/23, BeckRS 2023, 37467
Schwerpunkt: §§ 52, 252 StPO
In diesem Fall wurde der A wegen Vergewaltigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Schwester Z, die auch als Nebenklägerin an der Hauptverhandlung teilnahm, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Z hatte jeweils nach ordnungsgemäßer Belehrung über ihre Zeugenrechte im Ermittlungsverfahren zunächst bei einer polizeilichen Vernehmung, bei der aussagepsychologischen Sachverständigen S und vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt und Angaben zum Tathergang gemacht. In der Hauptverhandlung machte sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch und gestattete zugleich, dass die Aussage bei S über ihre Angaben im Ermittlungsverfahren verwertet werden dürfe. Die Strafkammer will daraufhin die ermittlungsrichterliche Vernehmung der Z und deren Angaben bei der S ihrer Beweiswürdigung zugrunde legen. Dagegen will sie ausdrücklich nicht – auch nicht im Rahmen der Gutachtenerstattung – die polizeiliche Vernehmung der Z berücksichtigen.
Darf das Tatgericht Angaben der S über die Vernehmung der Z und die ermittlungsrichterliche Vernehmung im Urteil verwerten?
Rechtsprechung des Monats April 2024: Korrektur im Eilverfahren: ungleichmäßiger Sofortvollzug
NdsOVG, Beschluss vom 12.01.2024 – 1 ME 104/23, BeckRS 2024, 582
Schwerpunkt: § 80 VwGO
In diesem Fall erhält das Bauamt eine Nachbarbeschwerde. Herr Bodin nutze seine Eigentumswohnung als Ferienwohnung („Airbnb“). Das Bauamt stellt drei weitere Ferienwohnungen in dem Haus fest. Nach Anhörung untersagt es den Eigentümern am 18.03.2024 diese Nutzung, weil die nötige Baugenehmigung fehle. Nur bei Herrn Bodin ordnet das Bauamt für ihn überraschend die sofortige Vollziehung unter Verweis auf eine Nachbarbeschwerde an. Hiergegen geht Herr Bodin mittels eines Rechtsanwalts vor und beantragt beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der zugleich erhobenen Klage gegen die Nutzungsuntersagung vom 18.03.2024 wiederherzustellen. Zur Begründung führt er u.a. folgendes aus: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gleichheitswidrig, weil die Verfügungen gegen die drei anderen Wohnungseigentümer nicht sofort vollziehbar sind. Die Begründung ist erkennbar vorgeschoben. Außerdem ist die Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtswidrig, weil das Mehrfamilienhaus ganz am Rande eines allgemeinen Wohngebiets liegt.
Das Bauamt von Goldstadt bittet das Rechtsamt um Unterstützung im Rechtsstreit. Entwerfen Sie die Rückschrift des Rechtsamts an das Bauamt.
Rechtsprechung des Monats Mai 2024: Klageerweiterung und Klagebeschränkung durch ausgelegte Erledigungserklärung nach Mahnverfahren
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2023 – 8 U 158/22, BeckRS 2023, 42800
Schwerpunkte: §§ 263, 264, 269, 308, 696, 697 ZPO
In diesem Fall verlangt der Kläger ls ausscheidender Gesellschafter von der Beklagten die Zahlung einer Abfindung. Er hat gegen die Beklagte zunächst einen Zahlungsanspruch in Höhe von 16.500.000 €, gerichtet auf Zahlung der gesamten Abfindung, geltend gemacht. Der Kläger hat einen Mahnbescheid über diesen Betrag beantragt, der erlassen und der Beklagten am 03.09.2021 zugestellt worden ist. Die Beklagte zahlte an den Kläger anschließend einen Betrag von 2.400.000 €. Die Beklagte hat Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, der bei dem Gericht am 15.09.2021 eingegangen ist. In seiner an das Mahngericht gerichteten Anspruchsbegründung vom 14.12. 2021 hat der Kläger den Rechtsstreit wegen des im Mahnverfahren geltend gemachten Betrags für erledigt erklärt. Zugleich begehrt er nunmehr die Zahlung weiterer 2.077.500 €. Er stützt dies nun darauf, dass ihm nach dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende Abfindung i.H.v. mindestens 4.477.500 € zustehe. Abzüglich des von der Beklagten gezahlten Betrags ergebe sich die Klageforderung (4.477.500 € – 2.400.000 € = 2.077.500 €). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie widerspricht u.a. der Erledigungserklärung des Klägers.
Entwerfen Sie die Entscheidungsgründe des Landgerichts zur Zulässigkeit der Klage.
Rechtsprechung des Monats Juni 2024: Die Eilkompetenz der Staatsanwaltschaft
BGH, Beschluss vom 19.07.2023 – 5 StR 165/23, BeckRS 2023, 27852
Schwerpunkte: §§ 105, 261, 337 StPO
In diesem Fall sind A und B wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt. Das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren wurde durch Erkenntnisse aus Telefonüberwachungsmaßnahmen und Observationen bestimmt. Hierauf gestützt wurden Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnungen der Angeklagten sowie eine vermeintliche „Bunkerwohnung“ durch das zuständige Amtsgericht erlassen. Wenige Tage später wurden A und B bei Betreten einer noch unbekannten Wohnung observiert, welche sie kurze Zeit später mit einer Reisetasche verließen. Aufgrund der Erkenntnisse aus der laufenden Telefonüberwachung bestand der Verdacht, dass sich in der Reisetasche Betäubungsmittel befanden. A und B wurden sodann außer Sichtweite der Wohnung in der Nähe eines Pkw vorläufig festgenommen. Die Staatsanwältin erreichte den diensthabenden Richter, der mündlich die Durchsuchung des Pkw anordnete. Eine richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung oder eine Bestätigung ihrer eigenen Anordnung holte sie bei dieser Gelegenheit nicht ein. Es befand sich niemand in den Räumlichkeiten. In der Wohnung wurden Betäubungsmittel sowie weitere Beweismittel sichergestellt.
In der Hauptverhandlung widersprachen A und B der Verwertung der aufgrund der Durchsuchung der Wohnung gewonnenen Beweismittel. Beide werden schuldig gesprochen und zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.
A und B legen jeweils zulässig Revision ein und erheben die Rüge der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts. Haben die Revisionen Erfolg?
Rechtsprechung des Monats Juli 2024: Normenkontrolle nach Außerkrafttreten der RechtsVO
BVerwG, Beschluss vom 19.01.2024 – 3 BN 4.23, BeckRS 202, 3360
Schwerpunkt: § 47 VwGO
In diesem Fall die Mandantin seit Jahren wegen eines Bandscheibenvorfalls in einem Sportstudio – zur Fehlerkorrektur zwingend unter dortiger Aufsicht – bestimmte Übungen absolvieren. Die vom 05.02.2022 bis 03.03.2022 geltende CoronaVO von Neuland (NL) setzte in ihrem § 20 aber für den Besuch eines Sportstudios eine vollständige Impfung und einen negativen Coronatest voraus. Über beides verfügte die Mdt. nicht. Sie hat am 07.02.2022 einen Normenkontrollantrag gegen § 20 der CoronaVO NL erhoben, der noch nicht begründet war. Der Senatsvorsitzende fragt bei RA Reibel an, ob der Antrag heute nach Aufhebung aller Corona-Beschränkungen für erledigt erklärt werden kann. Die Mdt. verlangt aber weiter „ihr gutes Recht“. Schon die einmonatige Sportunterbrechung habe ihren Genesungsprozess um ein Jahr zurückgeworfen.
Entwerfen Sie den Schriftsatz des RA an das OVG (nur Zulässigkeit).
Rechtsprechung des Monats August 2024: Fortsetzung des Rechtsstreits nach Anfechtung eines Prozessvergleichs
OLG Hamm, Urt. v. 12.04.2024 – 26 U 2/23, BeckRS 2024, 8735
Schwerpunkte: §§ 119, 123, 779 BGB
In diesem Fall beantragt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, nachdem er die Anfechtung des Prozessvergleiches erklärt hat, das gerichtliche Verfahren fortzusetzen und den Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 2.000 € zu verurteilen. Der Beklagte beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Vergleich vom 10.11.2023 erledigt ist.
Entwerfen Sie die Entscheidung des zuständigen Landgerichtes (Tenor und Entscheidungsgründe).
Rechtsprechung des Monats September 2024: Beanstandungspflicht im Hauptverfahren
BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – 4 StR 179/23, BeckRS 2023, 27296
Schwerpunkte: §§ 55, 238, 337 StPO
In diesem Fall ist A vor dem Landgericht wegen Vergewaltigung angeklagt. Nachdem sich A zunächst über seinen Verteidiger zur Sache eingelassen hat, wird Zeugin E in den Zeugenstand gerufen. E beruft sich über den ihr als Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalt auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO. Die Zeugin wird sodann im allseitigen Einverständnis von der Vorsitzenden entlassen. A wird schließlich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Hat eine frist- und formgerechte Revision des A Erfolg?
Rechtsprechung des Monats Oktober 2024: Keine allgemein gehaltene Untersagung von „Auto-Posen“
OVG NRW, Beschl. v. 11.07.2024 – 8 A 2057/22, BeckRS 2024, 18004
Schwerpunkte: § 37 VwVfG; § 30 StVO; LPolG
In diesem Fall erlässt das Ordnungsamt eine Verfügung, in der dem Betroffenen aufgegeben wird, beim Benutzen öffentlicher Straßen im Stadtgebiet von Goldstadt als Führer von PKW das Verursachen unnötigen Lärms zu unterlassen, verursacht z.B. durch unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs, Nichtbeachtung technischer Ausführungsvorschriften, Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (insb. Gasstoß), unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs. Für jede Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € angedroht. Zur Begründung gibt das Ordnungsamt der Stadt Goldstadt u.a. an, dass ein etwaiges Verhalten gegen § 30 StVO verstößt.
Entwerfen Sie die Klageschrift (ohne Sachverhalt).
Rechtsprechung des Monats November 2024: Beweisverwertungsverbot bzgl. Videoaufnahmen in Wohnung
BGH, Urt. v. 12.03.2024 – VI ZR 1370/20, GRUR-RS 2024, 14074
Schwerpunkte: Art. 1, Art. 2, Art. 13, Art. 20, Art. 103 GG; Art. 6 DSGVO; §§ 543, 573 BGB; §§ 286, 355 ff. ZPO
(Abgrenzung zu BGH RÜ2 2018, 223 „Dashcam“)
In diesem Fall ist die Klägerin Vermieterin, die Beklagten sind Mieterinnen von zwei Mietwohnungen. In der Vergangenheit hatten die Beklagten die Wohnungen wiederholt unberechtigt untervermietet, weshalb die Klägerin die Beklagten abgemahnt hatte. Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten dennoch die Wohnungen weiterhin unberechtigt untervermietet. Um dies nachweisen zu können, hatte die Klägerin eine Detektei beauftragt, die vom 09.11. bis 11.12.2023 jeweils vom Treppenhaus aus den Eingangsbereich der Wohnungen mit versteckten Videokameras überwachte, die Aufnahmen speicherte und ein Protokoll darüber erstellte, wann welche Personen ein- und ausgegangen waren. Die Kameras waren gegenüber den Wohnungseingangstüren installiert und erfassten bei geöffneter Wohnungstür den Eingangsbereich innerhalb der Wohnungen. Aus den Aufnahmen ergibt sich deutlich, dass beide Wohnungen von wechselnden Untermietern genutzt werden. Am 15.01.2024 erklärte die Klägerin daher die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung beider Mietverhältnisse wegen ungenehmigter Untervermietung. Das Vorgehen der Detektei verstieß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO, da die Datenverarbeitung auch nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. f DSGVO nicht rechtmäßig war. Die Beklagten meinen daher, „mit solchen Stasi Methoden“ gewonnene Beweismittel dürften im Zivilprozess nicht verwertet werden. Die Klägerin meint, selbst wenn gegen die Bestimmungen der DSGVO verstoßen worden sein sollte, folge daraus doch kein Verbot, die Erkenntnisse im Zivilprozess zu verwerten.
Entwerfen Sie die Entscheidungsgründe zur Begründetheit der Räumungsklage.
Rechtsprechung des Monats Dezember 2024: Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung
In diesem Fall wurde A durch das Landgericht im ersten Rechtszug durch Urteil vom 19.06. 2014 wegen Urkundenfälschung in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, von der drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt wurden. Die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe wurde zurückgestellt.
Die Urteilsfeststellungen betrafen einen Verfahrenskomplex aus den Jahren 2004 und 2005, die Ermittlungen ab dem Jahr 2007 nach sich zogen. Über einen Zeitraum von vier Monaten fand im Jahr 2008 keine Verfahrensförderung statt. Nach Anklageerhebung am 20.10.2009 hatte das Landgericht die Anklage mit Beschluss vom 07.04.2011 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Hauptverhandlung begann im November 2011. Gegen dieses Urteil legte A Revision ein. […]
In der Folge gingen die Akten am 23.10.2015 bei der Staatsanwaltschaft und am 29.10.2015 erneut beim Landgericht ein. Die neue Hauptverhandlung begann im Oktober 2017. Mit Urteil vom 06.12.2017 sprach das Landgericht A nunmehr wegen Urkundenfälschung in lediglich 18 Fällen schuldig. […]
Die bei der Staatsanwaltschaft vollständig im Juli 2018 eingegangenen Verfahrensakten wurden erst am 08.03.2023 weitergeleitet, weil sie in der Zwischenzeit „außer Kontrolle“ geraten waren. Sie erreichten am 16.03.2023 den Generalbundesanwalt und gingen am 24.04.2023 beim Senat des Bundesgerichtshofs ein.
Hat eine zulässige Revision mit der ordnungsgemäß erhobenen Rüge der Verletzung formellen Rechts Erfolg?
JurCase informiert:
Unsere Rechtsprechung des Monats erscheint immer zu Beginn eines jeden Monats. Damit du keine Ausgabe verpasst, trage dich doch in unserem kostenlosen Newsletter ein. Praktischerweise kannst du dann doppelt profitieren, da dort auch immer weitere relevante Tipps und Tricks zur juristischen Ausbildung veröffentlicht werden.
RÜ + RÜ2
RechtsprechungsÜbersicht
- Aktuelle Rechtsprechung von ausbildungserfahrenen Praktikern
- Aufbereitet wie der praktische Aufgabenteil in der Examensklausur
- Speziell in der RÜ2: Aufgabenstellungen aus gerichtlicher, staatsanwaltlicher, behördlicher und anwaltlicher Sicht musterhaft gelöst
JurCase Mietangebot für dein
Zweites Staatsexamen
Für alle Bundesländer bietet JurCase die zugelassenen Hilfsmittel auf Basis der Prüfungsordnung der jeweiligen Bundesländer zur Miete an.
Du kannst je nach Bedarf nur die Examenskommentare, nur die Gesetzestexte oder das Kombi-Paket mit allen Kommentaren und Gesetzestexten bei JurCase mieten.