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Rechtsprechung des Monats Februar 2024: Verjährungshemmung durch Mahnbescheid erst ab Individualisierung des Anspruchs gegenüber Schuldner

By 5. Februar 2024Mai 3rd, 2024No Comments
Rechtsprechung des Monats

BGH, Urteil vom 07.06.2023 – VII ZR 594/21, BeckRS 2023, 19772
(Bestätigung von BGH, RÜ 2023, 145)

Schwerpunkt: §§ 195, 204 BGB; § 690 ZPO

In Kooperation mit Alpmann Schmidt präsentieren wir die ‚Rechtsprechung des Monats‘. Hierbei handelt es sich um examensrelevante Rechtsprechung, die dir von erfahrenen Praktiker:innen vorgestellt wird. Zusätzlich bieten dir diese Fälle die Möglichkeit, das Schreiben von Assessorklausuren zu üben.

Fall

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen mangelhafter Ingenieurleistungen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Leistungen des Beklagten hat die Klägerin bereits vor längerer Zeit bezahlt.

Die Klägerin behauptet nun, die Ingenieurleistungen des Beklagten hätten sich als fehlerhaft herausgestellt. Die Klägerin wurde durch ihren Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen und rechtskräftig verurteilt. Wegen der ihr hierdurch entstandenen Kosten nimmt die Klägerin den Beklagten in Anspruch. Dieser Rückgriffsanspruch verjährt mit Ablauf des 31.08.2020.

Auf Antrag der Klägerin vom 20.08.2020 hat das Amtsgericht C – Mahngericht – am 21.08.2020 einen Mahnbescheid erlassen. In dem Mahnbescheid ist der geltend gemachte Anspruch antragsgemäß wie folgt bezeichnet:

„Anspruch aus Ingenieurvertrag vom 08.05.2017 66.998 €“

Der Mahnbescheid ist dem Beklagten am 27.08.2020 zugestellt worden. Am 28.08.2020 haben die anwaltlichen Vertreter der Klägerin dem Beklagten ihren Schriftsatz vom 21.08.2020 zugestellt. In diesem wird der Beklagte unter Darlegung des Sachverhalts zur Zahlung von 66.998 € aufgefordert. Darüber hinaus heißt es dort: „Ein Mahnbescheid über die Gesamtsumme von 66.998 € zzgl. Zinsen … wird Ihnen demnächst vom Amtsgericht C, Zentralem Mahngericht in B, zu-gehen. Mit diesem Mahnbescheid werden die hier beschriebenen Ansprüche geltend gemacht.“

Der Beklagte hat gegen den Mahnbescheid unter dem 10.09.2020 Widerspruch erhoben. Die Klägerin hat ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 21.09. 2020 begründet. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er meint, der Mahnbescheid habe nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt, da der Anspruch in dem Mahnbescheid nicht hinreichend individualisiert sei. Die Klägerin beschränke sich in ihrem Mahnbescheidsantrag auf die bloße Angabe des Vertrags. Dieser Vertrag sei indes durch die Schlussrechnung und die anschließende Bezahlung abgewickelt gewesen.

Entwerfen Sie die Entscheidungsgründe des zuständigen Landgerichts zur Frage der Verjährung.

Leitsätze

  1. Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung nur, wenn der Schuldner aufgrund der Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erkennen kann, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.
  2. Die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs kann nachgeholt werden. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme.
  3. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.

Entscheidungsgründe [zur Verjährung]

Die Klageforderung ist nicht verjährt. Denn die Verjährung wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist am 31.08.2020 gehemmt. Hierfür war die Zustellung des Mahnbescheides am 27.08.2020 i.V.m. dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, welches dem Beklagten am 28.08.2020 und damit vor Eintritt der Verjährung zuging, ausreichend.

Grundsätzlich werden an die Angabe des Streitgegenstandes in der Klageschrift i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH NJW 2020, 3102).

Die Anforderungen an die Angaben in einem Mahnbescheid oder Güteantrag sind natürlich nicht höher als die an eine Klageschrift.

1. „[21] Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren die Verjährung. Nach str. Rspr. des BGH … setzt die Hemmung der Verjährung voraus, dass der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss deshalb einerseits Grundlage eines Vollstreckungstitels sein können und andererseits dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Damit der Schuldner beurteilen kann, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht, muss er im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erkennen können, woraus der Gläubiger seinen Anspruch herleitet.
Wann dieser Anforderung Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Maßgeblich für diese Individualisierung der Forderung im Mahnbescheid ist ausschließlich der Erkenntnishorizont des Schuldners.

[22] Des Weiteren entspricht es der Rspr. des BGH, dass die im Mahnbescheid nicht hinreichende Individualisierung des Anspruchs des Schuldners nachgeholt werden kann. Die Nachholung der Individualisierung hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zwar nicht rückwirkend, aber ab dem Zeitpunkt ihrer Vornahme. War zu diesem Zeitpunkt der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt, wird mit der Nachholung der Individualisierung während des Mahnverfahrens die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Für die nachträgliche Individualisierung des Anspruchs im Mahnverfahren ist deshalb ebenso wie für die Individualisierung im Mahnbescheid ausschließlich auf den Erkenntnishorizont des Schuldners abzustellen. Dementsprechend ist es ohne Bedeutung, ob die Individualisierung des Anspruchs durch an das Gericht gerichteten Schriftsatz oder außerhalb des Gerichtsverfahrens erfolgt.“

2. Der hier streitgegenständliche, im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch wurde in unverjährter Zeit ausreichend individualisiert. Spätestens mit der Zustellung des Schreibens der anwaltlichen Vertreter der Klägerin vom 21.08. 2020 am 28.08.2020 konnte der Beklagte erkennen, woraus die Klägerin den im Mahnbescheid bezeichneten Anspruch herleitete. Denn dieses Schreiben nahm Bezug auf das angekündigte Mahnverfahren und auch die Höhe der dort aufgestellten Forderung stimmte mit dem Betrag aus dem Mahnverfahren exakt überein. Es konnte vor diesem Hintergrund vom Erkenntnishorizont des Beklagten aus kein Zweifel bestehen, dass mit dem Mahnbescheid der in dem Schreiben vom 21.08.2020 bezeichnete Rückgriffsanspruch verfolgt wurde.

Siehe zuletzt die Entscheidung BGH RÜ2 2021, 35 (Möglichkeiten zur Verjährungshemmung bei noch nicht ausreichend bezifferbaren Forderungen) und OLG Frankfurt RÜ2 2022, 125 (unzureichende Angaben in der Klageschrift).

Dies entspricht der st.Rspr. des BGH. Die Leitsätze der vorliegenden Entscheidung sind identisch mit denen aus BGH, RÜ 2023, 145 (dort mit einer eingehenden Prüfung im Rahmen eines Gutachtens).

  1. Die Frage der ausreichenden Individualisierung einer Forderung in Klage-, Mahnbescheids- oder Güteanträgen beschäftigt die Rspr. immer wieder.
  2. Die Frage der ausreichenden Individualisierung des Anspruchs bei Einleitung gerichtlicher Maßnahmen lässt sich bei Verjährungsfragen als Zusatzproblem gut in Klausuren einbauen. Wichtig ist, dass Sie den Grundsatz kennen, dass es nicht allein auf die Angaben in der Klageschrift, dem Mahnantrag oder dem Güteantrag ankommt, sondern auf die Kenntnisse des Anspruchsgegners, wobei insbesondere die außergerichtliche Korrespondenz zu berücksichtigen ist.

Diese Rechtsprechung wurde für dich von VRiLG Peter Finke aufbereitet.

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Beitragsautor:

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt ist ein juristischer Fachverlag, der zudem juristische Lehrgänge und Repetitorien anbietet. In Kooperation mit JurCase präsentiert Alpmann Schmidt bei uns monatlich eine Rechtsprechung des Monats. Mehr Informationen zu Alpmann Schmidt gibt es hier.

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