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Unsere #examensrelevanten Fälle des Monats im Jahr 2025

Examensrelevant Fall des Monats Jura intensiv

In Kooperation mit Jura Intensiv präsentieren wir dir monatlich den #examensrelevanten Fall des Monats. Dieser bietet einen Sachverhalt mit Fragestellung, sodass der Fall eigenständig gelöst werden kann. Die präsentierten Lösungen enthalten in aller Regel auch weiterführende Hinweise für eine optimale Examensvorbereitung.

Im Folgenden findest du einen Überblick über die Fälle des Monats im Jahr 2025, die sicherlich auch 2026 weiterhin examensrelevant sein dürften.

Welchen der Fälle des Monats im Jahr 2025 fandest du am interessantesten? Teile es uns mit in unserer Umfrage am Ende der Übersicht!

Unsere Fälle des Monats im Jahr 2025:

Fall des Monats Januar 2025: Rücktritt nach Erkennen eines error in persona

BGH, Urteil vom 17.04.2024, Az.: 1 StR 403/23
Einordnung: Strafrecht AT I / Versuch

Der Facharzt A sollte bei dem minderjährigen, einwilligungsunfähigen G einen beidseitigen Leistenbruch operieren und im selben Eingriff – mit Zustimmung der Eltern, jedoch ohne die nach § 1830 II BGB erforderliche gerichtliche Genehmigung – eine Sterilisation vornehmen. Aufgrund einer Verwechslung der Patienten führte A die Sterilisation jedoch irrtümlich an dem gleichaltrigen, ebenfalls einwilligungsunfähigen P durch, der nur wegen des Leistenbruchs behandelt werden sollte.

Unmittelbar nach der Operation bemerkte A seinen Fehler, informierte noch am selben Tag die Mutter des P und veranlasste umgehend eine Refertilisierung, die zwei Wochen später erfolgreich durchgeführt wurde.

Hat A sich durch die Operation nach dem StGB strafbar gemacht?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS JANUAR 2025

Fall des Monats Februar 2025: Abschied vom „Weihnachtsmarkturteil“ des BVerwG

BVerwG, Urteile vom 24.04.2024, Az.: 8 CN 1.23 und 8 C 9.23
Einordnung: Kommunalrecht

Die Stadt Düsseldorf betreibt seit über 80 Jahren einen kommunalen Großmarkt als öffentliche Einrichtung, auf dem mehr als 100 Händler – darunter die Antragstellerin – hauptsächlich Obst und Gemüse für den Weiterverkauf anbieten. Nach langjähriger Diskussion entschied die Stadt, den Großmarkt zum 31.12.2024 aufzulösen und änderte ihre Großmarktsatzung entsprechend.

Gegen diese Entscheidung wandte sich eine Händlerin mit einem Normenkontrollantrag. Sie machte geltend, die Stadt verletze durch die Schließung die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, da Kommunen nicht beliebig Aufgaben aufgeben dürften, die zum örtlichen Wirkungskreis gehörten und dem Wohl der Gemeindeangehörigen dienten.

Das Oberverwaltungsgericht Münster wies den Antrag jedoch ab: Die Entscheidung über Errichtung und Auflösung öffentlicher Einrichtungen falle in die eigene Organisationshoheit der Gemeinde. Eine Pflicht, einen Großmarkt dauerhaft zu betreiben, bestehe nicht. Der Aufgabenbestand der kommunalen Selbstverwaltung werde dadurch nicht in seinem Kernbereich berührt.

Ist die Rechtsauffassung der Antragstellerin zutreffend, kann sich also aus Art. 28 II 1 GG die Pflicht einer Gemeinde zur Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben ergeben?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS FEBRUAR 2025

Fall des Monats März 2025: Anfechtung der Ausschlagung wegen Irrtums

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.08.2024, Az.: 8 W 102/23 (leicht abgewandelt)
Einordnung: Erbrecht

Die Erblasserin (E) verstarb im Jahr 2021, ohne ein Testament zu hinterlassen. Sie stand unter Betreuung und hatte vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) zur Finanzierung ihrer Pflegeleistungen Darlehen erhalten, die durch Grundschulden auf ihrem 1/3-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück gesichert waren.

E war verwitwet und hinterließ keine lebenden Kinder. Von ihren zwei vorverstorbenen Kindern existieren Enkel und Urenkel, darunter B2, B1 und B3. Nach dem Tod der E schlug B2 die Erbschaft wegen vermeintlicher Überschuldung aus. Später erfuhr sie von bislang unbekanntem Vermögen (Grundbesitzanteil mit Wertsteigerung und einem Guthaben auf einem Sparkonto) und erklärte daraufhin die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärung wegen Irrtums.

B1 und B3 nahmen die Erbschaft an. B1 hält die Anfechtung der B2 für unwirksam und meint, es liege lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum über den Wert des Nachlasses vor, nicht aber ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum.

B2 war hingegen der Auffassung, dass sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses – nämlich dessen Überschuldung – geirrt habe.

Ist B2 Miterbin geworden?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS MÄRZ 2025

Fall des Monats April 2025: Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung

BGH, Beschluss vom 29.05.2024, Az.: 3 StR 87/24
Einordnung: Strafrecht BT II / Raub und räuberische Erpressung

Der Angeklagte A verlangte von dem Geschädigten G während einer gemeinsamen Autofahrt unter drohendem Vorhalt eines Messers 3.000 € als Entgelt für zuvor erhaltenes Amphetamin, obwohl er wusste, dass ein Zahlungsanspruch nicht bestand. G entschloss sich unter dem Eindruck des Messers dazu, die verlangte Zahlung zu erbringen. Er wies A, der auf der Rückbank des von G geführten Pkw saß, darauf hin, dass auf einem Kindersitz neben ihm Bargeld in der verlangten Höhe liege. Der Angeklagte nahm das Geld daraufhin an sich und entfernte sich bei einem Fahrzeughalt mit der Tatbeute.

Hat A sich wegen der Begehung von Verbrechen strafbar gemacht?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS APRIL 2025

Fall des Monats Mai 2025: Qualifizierter Grundrechtseingriff im Falle einer Erledigung

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2024, Az.: 6 B 10/24
Einordnung: Verwaltungsprozessrecht

Die Klägerin, eine GmbH, vertreibt Silvester-Feuerwerk. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde zu den Jahreswechseln 2020 und 2021 durch eine Rechtsverordnung verboten, Feuerwerk der Kategorie F2 an Verbraucher abzugeben. Die Klägerin sieht sich dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 I GG verletzt. Sie erwirtschafte mit dem Silvestergeschäft ca. 85 % ihres Jahresumsatzes, sodass die Verbote sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet hätten. Die Umsatzverluste hätten auch nicht nachträglich ausgeglichen werden können, weil es sich bei dem Verkauf von Silvester Feuerwerk um ein absolutes Saisongeschäft handele. Da sie das Feuerwerk von dem Produzenten weit vor Erlass der Verbote habe abnehmen müssen, entstanden weitere Kosten für Transport, Lagerhaltung und Vorfinanzierung. Die Beklagte hält dieser Argumentation entgegen, die Klägerin hätte das Feuerwerk weiterhin außerhalb des Bundesgebiets vertreiben dürfen. Auch sei die Klägerin noch in anderen Geschäftsfeldern wie z.B. Groß- und Musikfeuerwerken oder Bühnenpyrotechnik aktiv. Die umstrittenen Verbote hätten sie daher nicht zur gänzlichen Aufgabe ihrer Berufsausübung gezwungen. Außerdem sei das Eingriffsgewicht durch staatliche Hilfsprogramme („Corona-Überbrückungshilfen“) gemindert worden. Es fehle somit an einem qualifizierten Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 I GG.

Weist die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. § 43 I VwGO auf?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS MAI 2025

Fall des Monats Juni 2025: Wechselbezüglichkeit gem. § 2270 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.12.2024, Az.: 14 W 87/24 (Wx)
Einordnung: Erbrecht

Der Erblasser (E) war zunächst mit seiner ersten Ehefrau verheiratet, mit der er zwei Söhne, A und M, hatte. Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau im Jahr 1981 heiratete E im Jahr 1983 erneut; seine zweite Ehefrau ist B1. Aus dieser Ehe stammt die Tochter B. Der Sohn M ist bereits 1998 verstorben.

E war an mehreren gemeinschaftlichen Testamenten beteiligt:
Am 14.06.1980 errichtete er mit seiner ersten Ehefrau ein Testament, in dem sich beide gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten und ihre Söhne A und M zu Nacherben des Letztversterbenden bestimmten.

Am 21.06.2007 errichtete E mit seiner zweiten Ehefrau B1 ein weiteres gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Tochter B zur Schlusserbin bestimmten.

Schließlich setzten sich E und B1 im Testament vom 28.05.2019 erneut gegenseitig zu Alleinerben ein; für den Fall, dass der Letztlebende keine neue Verfügung trifft, sollte der Sohn A Erbe des Letztlebenden werden.

Nach dem Tod des E im Jahr 2021 beansprucht B1 die Alleinerbschaft. Sie ist der Auffassung, die Erbeinsetzung im Testament von 2019 sei wirksam, da dem keine Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments von 1980 entgegenstehe. Dieses enthalte bei lebensnaher Auslegung keine Bestimmungen über den Nachlass des Letztversterbenden.

B2, der Sohn aus erster Ehe, widerspricht.

Zu Recht?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS JUNI 2025

Fall des Monats Juli 2025: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2024, Az.: 1 ORs 3 SRs 72/24
Einordnung: Strafrecht AT II / Täterschaft und Teilnahme

Die Angeklagte A sollte sich als Mitglied einer Gruppierung zukünftig an Betrugsstraftaten zum Nachteil älterer Menschen mit dem Modus Operandi „Enkeltrick“/„Schock-Anruf“ beteiligen. In von Mitgliedern der Gruppierung geführten Telefonaten sollten ältere Opfer durch Vortäuschung vermeintlicher Notlagen zur Herausgabe von wesentlichen Teilen ihres Vermögens bewegt werden. A sollte als „Abholerin“ fungieren, also (größere) Bargeldbeträge bei zuvor erfolgreich getäuschten Tatopfern abholen und den so erlangten Geldbetrag anschließend an weitere Tatbeteiligte übergeben.

Am Vormittag des 16.04.2024 kontaktierte M, ein Mitglied der Gruppierung, der auch A angehörte, die Zeugin Z telefonisch und gab sich als Polizeibeamtin aus, um einen Anruf in amtlicher Funktion vorzutäuschen. M teilte wahrheitswidrig mit, dass T, die Tochter der Z einen schweren Verkehrsunfall verursachte habe und für den Tod einer hochschwangeren Frau verantwortlich sei; damit T nicht ins Gefängnis müsse, solle Z einen hohen Geldbetrag zahlen. Z vereinbarte mit M die Übergabe von 400.000 € an der Wohnanschrift der Z. Die in Kenntnis dieser Umstände von der Gruppierung mit der Geldabholung beauftragte A erschien zu diesem Zweck an der Wohnung der Z, um dort – wie vereinbart – die 400.000 € entgegenzunehmen. Nachdem Z zwischenzeitlich misstrauisch geworden war und die Polizei alarmiert hatte, wurde A gegen 13.05 Uhr von Einsatzkräften der Polizei festgenommen.

Strafbarkeit der A?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS JULI 2025

Fall des Monats August 2025: Wirksamkeit einer Veränderungssperre

VGH München, Urteil vom 13.02.2025, Az.: 9 N 24.940
Einordnung: Baurecht

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) festsetzt. Auf dem Grundstück der Antragstellerin steht ein bauaufsichtlich genehmigtes Geschäftshaus, für das sie eine Nutzungsänderung anstrebt. Das Gebäude soll zukünftig u.a. einen Beherbergungsbetrieb und eine Betriebsleiterwohnung aufnehmen. Die Standortgemeinde fasst daraufhin einen Planaufstellungsbeschluss, um den bestehenden Bebauungsplan dergestalt zu ändern, dass die Nutzungsformen „Beherbergungen“ und „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen“ nicht zulässig sind. Zur Sicherung der Planung beschließt die Gemeinde zeitgleich eine Veränderungssperre. Zur Begründung führt sie aus, der Ausschluss der genannten Nutzungsformen solle immissionsschutzrechtliche Konflikte verhindern. In dem Gewerbegebiet würden bisher Nutzungen ausgeübt, die dem Dienstleistungssektor sowie dem Groß- und Außenhandel zuzuordnen seien. Beherbergungsgewerbe sei hingegen bisher in dem Gebiet nicht etabliert.

Die Antragstellerin hält die Veränderungssperre für unwirksam, weil es keine zu schützende Planung gebe. Die angeführten Überlegungen der Gemeinde seien nur vorgeschoben, um zu verdecken, dass es in Wahrheit ausschließlich um eine Verhinderung des Bauvorhabens der Antragstellerin gehe.

Ist die Veränderungssperre unwirksam?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS AUGUST 2025

Fall des Monats September 2025: Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfall eines Großauftrags

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.01.2025, Az.: 3 SLa 156/24
Einordnung: Arbeitsrecht

Der Beklagte betreibt ein Unternehmen für die Durchführung von Taxi- und Mietwagenfahrten und beschäftigte bis April 2024 etwa 23 Arbeitnehmer:innen einschließlich der Klägerin. Bis zum 31.10.2023 führte der Beklagte für eine Verkehrsgesellschaft (VLP) nahezu den gesamten Rufbusverkehr im Landkreis als Exklusiv-Leistung durch. Der ursprünglich bis 2026 befristete Vertrag endete aufgrund außerordentlicher Kündigung der VLP zum 31.10.2023, was mit einem erheblichen Einbruch der Umsätze und der zu disponierenden Fahrten einherging. Kurz- und mittelfristig war keine Besserung der Auftragslage zu erwarten. Statt 6.000 Rufbusfahrten und 750 Taxi- sowie Krankenfahrten mussten ab dem 1.11.2023 täglich nur noch 20 bis 30 Fahrten disponiert werden.

Die Klägerin war seit 2021 bei dem Beklagten in Vollzeit als Disponentin beschäftigt.

Nach der Kündigung durch die VLP beschloss der Beklagte, den drei neben der Klägerin tätigen Disponentinnen jeweils die Fortführung des Arbeitsverhältnisses als Fahrerin anzubieten, was diese ab Dezember 2023 auch in Anspruch nahmen. Die Klägerin selbst verfügt allerdings über keine Fahrerlaubnis. Am 15.4.2024 erhielt die Klägerin eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.5.2024.

Ist die zulässige Kündigungsschutzklage begründet?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS SEPTEMBER 2025

Fall des Monats Oktober 2025: § 255 StGB durch Lösegeldforderung für Handy

BGH, Beschluss vom 14.01.2025, Az.: 4 StR 444/24
Einordnung: Strafrecht BT II / Raub und räuberische Erpressung

Der Angeklagte A ließ sich von dem Geschädigten G dessen Smartphone zur Benutzung als Taschenlampe geben. Kurze Zeit später steckte er das Smartphone in seine Jacke und forderte für dessen Rückgabe unter Vorhalt eines Messers Bargeld. Als G angab, kein Geld zu haben, erkannte A, dass von G kein Bargeld zu erlangen sein werde. Er forderte deshalb G dazu auf, ihm die PIN für das Smartphone zu geben, um dieses nach Freischaltung verkaufen zu können. Nachdem G die PIN mitgeteilt hatte, ließ ihn A los.

Strafbarkeit des A?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS OKTOBER 2025

Fall des Monats November 2025: Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Mitgliedschaft in der AfD

OVG Münster, Beschluss vom 30.04.2025, Az.: 20 A 1519/24
Einordnung: Waffenrecht

Der Kläger ist seit dem Jahr 2022 Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Seit dem Jahr 2013 ist er Mitglied der AfD in NRW sowie der Bundespartei und für die AfD in verschiedenen Funktionen auf kommunaler Ebene tätig. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die AfD-Bundespartei am 25.02.2021 als sog. Verdachtsfall ein und begründete dies damit, es lägen hinreichend verdichtete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Partei gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge. Daraufhin widerrief der Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen waffenrechtliche Erlaubnis. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 II Nr. 3 Buchstabe b) und c) WaffG vorliege, was aus der Mitgliedschaft des Klägers in der AfD folge. Der Kläger hält dem entgegen, er habe sich immer zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekannt, extremistisches Gedankengut lehne er ab. Die bloße Mitgliedschaft in der AfD reiche deshalb für die Annahme seiner mangelnden Zuverlässigkeit nicht aus.

Ist der Widerruf der Waffenbesitzkarte rechtmäßig?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS NOVEMBER 2025

Fall des Monats Dezember 2025: Eignung von Pflastersteinen zur Befahrung mit Pkw

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.05.2025, Az.: 2 U 2/25
Einordnung: Schuldrecht, Kaufrecht

B bezog im Sommer 2020 von einer Großhändlerin Pflastersteine vom Typ „Castello Selection, 8 cm, Farbe: saharabraun“, welche vom Hersteller H öffentlich und dem B bekannt mit der Aussage „Pkw befahrbar“ beworben worden waren. Nachdem K seine Hofeinfahrt mit einer Menge von 172,4 m² mit bei B gekauften Steinen gepflastert hatte, stellte er deutliche Reifenabriebspuren fest. Die Steine weisen eine besonders scharfkantige Oberflächenstruktur auf, die bei warmen Temperaturen zu verstärktem Reifenabrieb führt, der sich als dunkle Einfärbung auf den Steinen zeigt. Der vermehrte Abrieb ist nicht gewöhnlich und bewegt sich nicht im Rahmen des Üblichen. Neben dem Wertverlust seiner Reifen durch den gesteigerten Abrieb rügte K bei B auch die Spuren als eine deutliche optische Beeinträchtigung. K weist darauf hin, dass es sich bei den Abriebspuren nicht um eine natürliche Patina, sondern um massive Verfärbungen handele, die auf einem hellen Stein besonders hervorträten. Der Stein „Via Roma“ sei ein vergleichbares Produkt mit deutlich glatterer Oberfläche. Ein zusätzlicher B.C.S. Oberflächenschutz verhindere tiefes Eindringen von Schmutz und erleichtere die Reinigung. Die Steine Vista Selection, Vista Edition und Pharo Selection enthielten diesen Schutz bereits. Die Kosten für Ein- und Ausbau lägen bei 12.000 € netto. K verlangt die Lieferung von 172,4 m² Betonsteine vom Typ „Via Roma Cassero, 8 cm, Farbe: Muschelkalkmix“, die Rücknahme der entsprechenden Menge der Steine vom Typ „Castello Selection, 8 cm, Farbe: saharabraun“ und die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 14.215 €.

Zu Recht, wenn die Vorschusshöhe angemessen ist?

HIER GEHT ES ZUM FALL DES MONATS DEZEMBER 2025

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Beitragsautor:

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