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GewusstReferendariat

Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz (QuickCheck)

By 4. Juli 2018März 14th, 2023No Comments
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QuickCheck: Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz

Zulassungstermine

In Rheinland-Pfalz werden zwei Mal pro Jahr Referendar:innen zum juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt, jeweils zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres folgenden ersten Arbeitstag. Der praktische Teil der Ausbildung findet an allen Gerichten im Bundesland Rheinland-Pfalz statt. Stammdienststellen der Referendar:innen sind die Landgerichte der jeweiligen OLG-Bezirke (Bad Kreuznach, Koblenz, Mainz und Trier sowie Frankenthal, Kaiserslautern, Landau und Zweibrücken). Die Oberlandesgerichte sind Koblenz und Zweibrücken.

Zulassungsfristen

Der Zulassungsantrag für die Referendarausbildung muss dem OLG Koblenz spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Einstellungstermin mit samt der vollständigen Bewerbungsunterlagen übersendet worden sein. Nicht fristgemäße Bewerbungen werden bei der Vergabe der Referendarplätze nicht berücksichtigt. Wünsche können geäußert werden.
Tipp: Viele bewerben sich am Landgericht in Mainz, wer gern in Mainz bleiben möchte, kann sich jedoch auch beim Amtsgericht bewerben, das im gleichen Gebäude liegt, die Chancen auf Annahme sind dort häufig besser.
Achtung: In Rheinland-Pfalz ist das Oberlandesgericht Koblenz zuständig für Einstellungsverfahren, über diese entscheidet zentral der Präsident desselbigen. Das Referendariat kann aber selbstverständlich auch im Bereich des OLG Zweibrücken abgeleistet werden. Die Bewerbung ist entsprechend an das OLG Koblenz zu adressieren. Die Zuweisung zu den Stammausbildungsstellen und Ausbildungsgerichten in der Pflichtstation Zivilsachen nimmt ebenfalls das OLG Koblenz vor. Zuteilungswünsche können in der Bewerbung angegeben werden, Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht jedoch nicht.

Besoldung

Keine Sorge, Referendar:innen müssen während ihrer Ausbildung nicht um ihre Existenz bangen: Das Land Rheinland-Pfalz gewährt Rechtsreferendar:innen zur finanziellen Absicherung eine Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.404,86 Euro brutto als monatlichen Grundbetrag. Rechtsreferendar:innen in Rheinland-Pfalz erhalten bei entsprechenden Voraussetzungen zudem einen Familienzuschlag (personenstandsbezogen: 77,11 Euro, für die ersten beiden Kinder: 216,32 Euro, ab dem dritten Kind: 605,00 Euro). Weihnachts- und Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen werden indessen nicht gezahlt.
PS: Ein:e Rechtsreferendar:in in Rheinland-Pfalz ist nicht „Beamtin auf Widerruf“ bzw. „Beamter auf Widerruf“, sondern steht in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

Ablauf und Stationen

Das Referendariat inRheinland-Pfalz gliedert sich in folgende Stationen:

1 – Zivilrechtsstation (5 Monate):

Den Auftakt macht ein Einführungslehrgang von drei Wochen. Daran schließt sich die Ausbildung bei einer Zivilkammer (Landgericht) oder Zivilabteilung (Amtsgericht) nebst einer begleitenden Arbeitsgemeinschaft an (§§ 24 f. JAPO).

2 – Verwaltungsstation (4 Monate):

Ausgebildet wird am Arbeitsplatz eines Verwaltungsbeamten sowie in der ergänzenden Arbeitsgemeinschaft (§§ 26 f. JAPO). Weiterhin ist es möglich, die Ausbildung zwei Monate bei einem Gericht (allgemeine oder besondere Verwaltungsgerichtsbarkeit) oder für vier Monate an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer zu absolvieren (§ 19 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 28 JAPO). Achtung: Der Antrag auf Zuweisung an ein entsprechendes Gericht oder die Universität muss spätestens zwei Monate nach dem Beginn der Station in der Zivilrechtspflege bei dem Präsidenten des OLG vorliegen (§ 19 Abs. 3 JAPO).

3 – Strafrechtsstation (3 Monate):

Als Ausbildungsstelle kommt eine Staatsanwaltschaft oder die Strafkammer eines Landgerichts infrage. Auch Vorsitzende eines Schöffengerichts oder Strafrichter:innen können als Ausbilder:innen gewählt werden. Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird begleitet durch eine Arbeitsgemeinschaft (§§ 29 f. JAPO). Achtung: Zuweisungswünsche können dem Präsidenten des OLG bis spätestens einen Monat nach Beginn der Verwaltungsstation in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zuweisung ergibt sich hieraus nicht.

4 – Rechtsberatungsstation (9 Monate):

Die Ausbildung wird absolviert bei einer bzw. einem Anwält:in, die bzw. der nicht überwiegend als Syndikus in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, und in der begleitenden Arbeitsgemeinschaft (§§ 31 f. JAPO). Auf die Station Rechtsberatung kann mit drei Monaten angerechnet werden: eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer oder in einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich sowie eine Ausbildung in einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer bzw. einem Notar:in bzw. einer anderen Ausbildungsstelle, durch die eine sachgerechte Ausbildung in der Rechtsberatung gesichert ist (§ 19 Abs. 4 Satz 2 JAPO). Die Station ist überdies teilbar und kann bei verschiedenen Ausbilder:innen absolviert werden, ein Ausbildungsabschnitt sollte jedoch mindestens drei Monate dauern (§ 19 Abs. 4 Satz 1 JAPO). Achtung: Die bzw. der Ausbilder:in für die ersten sechs Monate der Anwaltsstation muss spätestens bis Ende des neunten Ausbildungsmonats benannt werden (§ 31 Abs. 1 Satz 3 JAPO), jener für die letzten drei Monate ist spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats zu benennen.

5 – Schriftliche Examensprüfungen (18. Monat):

Acht Klausuren: vier in Zivilsachen, zwei in Strafsachen, zwei im Verwaltungsrecht.

6 – Wahlstation (3 Monate):

Die Zuweisung zur Ausbildungsstelle und Arbeitsgemeinschaft erfolgt gemäß dem Wahlfach (§ 33 Abs. 1 JAPO). Auf die Wahlstation kann ebenfalls mit drei Monaten angerechnet werden: eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer oder in einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich (§ 19 Abs. 5 JAPO). Wenn die bzw. der Referendar:in das Wahlfach Verwaltungsrecht wählt, nachdem er bereits während der Verwaltungsstation an der Universität ausgebildet wurde, hat die Ausbildung in der Wahlstation bei einer anderen Stelle nach § 26 Abs. 1 oder § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 JAPO zu erfolgen (§ 28 Abs. 2 JAPO). Möchte er in der Wahlstation die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften besuchen, kann die Ausbildung in dieser um drei Monate vorgezogen werden, an die Wahlstation schließt in diesem Falle eine dreimonatige Ausbildung in der Station Rechtsberatung (Anwaltsstation) an (§ 33 Abs. 4 JAPO). Bei den Arbeitsgemeinschaften handelt es sich entweder um landesweite Arbeitsgemeinschaften oder Blockarbeitsgemeinschaften.

7 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag:

Die mündliche Prüfung (§ 40 JAPO) findet im Anschluss an die Ausbildung in der Wahlstation statt. Sie beginnt mit einem freien Aktenvortrag und bezieht sich auf die gesamte Ausbildungszeit, besonders berücksichtigt werden anwaltliche Aufgabenstellungen und solche des Wahlfachs. Die Aufgabe für den Aktenvortrag ist entstammt ebenfalls dem Wahlbereich zu entnehmen (§ 7 Abs. 3 JAG, § 40 Abs. 3 Satz 1 JAPO).

Auslandsaufenthalt Ja/Nein

Wen es zur Ausbildung in die Ferne zieht, der darf die Verwaltungsstation (zwei, in Ausnahmen auch bis zu vier Monate), Teile der Anwaltsstation (bis zu sechs Monate) oder den gesamten Zeitraum von drei Monaten der Wahlstation im Ausland ableisten. Die Ausbildungszeit sollte jedoch zehn Monate nicht überschreiten. Über die Zuweisung entscheidet der Präsident des OlG, ggf. im Übereinkommen mit der zuständigen Direktion (§ 19 Abs. 2 JAPO). Um einen Auslandsaufenthalt sollte man sich frühzeitig bemühen. Benötigt werden zumeist: genehmigter Ausbildungsplan, Sprachnachweis, schriftliches Einverständnis der Ausbildungsstelle, eigener Antrag mit Schwerpunktbenennung, Bestätigung über eine Auslandskrankenversicherung. Mit dem Antrag auf Ausbildung im Ausland muss zudem ein:e Zustellungsbevollmächtigte:r mit Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland für die beantragte Zeit benannt werden. Über die Zulassung der Ausbildungsstellen entscheidet die Referendarabteilung des OLG. Soweit Familienangehörige während der Ausbildung im Ausland dauerhaft oder zu Besuch mitkommen, ist dies unter namentlicher Nennung der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen unter Angabe der Dauer des Besuchs bzw. der Begleitung mitzuteilen. Dies gilt für Familienangehörige, die nach § 10 SGB V bei der Krankenversicherung der Referendar:innen mitversichert sind.

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Beitragsautor:

JurCase Redaktion

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