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GewusstReferendariat

Rechtsreferendariat in Nordrhein-Westfalen (QuickCheck)

By 1. Dezember 2016März 14th, 2023No Comments
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QuickCheck: Rechtsreferendariat in Nordrhein-Westfalen

Zulassungstermine

Das Land NRW ist was die Zulassungstermine betrifft eine Besonderheit unter den Bundesländern: Hier werden Referendar:innen monatlich zum juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungen erfolgen an den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln.

Zulassungsfristen

Auch hinsichtlich der Zulassungsfristen für Bewerber:innen auf den juristischen Vorbereitungsdienst gelten in NRW besondere Bedingungen: Freie Referendarstellen werden nicht nach Leistung oder anderen Kriterien vergeben, sondern allein der Eingang des Antrags beim jeweiligen OLG ist entscheidend. Die Wartezeiten betragen zwischen zwei und vier Monaten. Bewerbungen sind zum nächstmöglichen Termin oder zu einem Wunschtermin möglich, jedoch frühestens ein Jahr vor dem angepeilten Einstellungstermin. Die vollständigen Bewerbungsunterlagen sollten spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin vorliegen, will man auch zum gewünschten Termin eingestellt werden.

Besoldung

Keine Sorge, Referendar:innen müssen während ihrer Ausbildung nicht um ihre Existenz bangen: Das Land NRW gewährt Rechtsreferendar:innen zur finanziellen Absicherung eine Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.375,17 Euro brutto als monatlichen Grundbetrag sowie gegebenenfalls ein Familienzuschlag (Stufe 1: 152,68 Euro, Stufe 2: 285,62 Euro, ab dem dritten Kind: 829,75 Euro, ab dem vierten Kind: 783,76 Euro und ab dem fünften Kind: 790,76 Euro).

Ablauf und Stationen

Das Referendariat in NRW gliedert sich in folgende Stationen:

1 – Zivilrechtsstation (5 Monate):

Im ersten Monat findet ein Einführungslehrgang statt, danach jeweils einmal wöchentlich Arbeitsgemeinschaft und zusätzlich die Ausbildung bei einer bzw. einem Richter:in am Amts- oder Landgericht. In der Regel stehen in diesem Zeitraum drei Pflichtklausuren an.

2 – Strafrechtsstation (3 Monate):

Zu Beginn wiederum ein einwöchiger Einführungslehrgang mit anschließender jeweils einmal wöchentlicher Arbeitsgemeinschaft und Ausbildung bei einer bzw. einem Staatsanwält:in oder einer bzw. einem Strafrichter:in. Üblicherweise stehen in diesem Zeitraum zwei Pflichtklausuren an. Es besteht zudem die Möglichkeit zur Ausbildung im Ausland von bis zu drei Monaten.

3 – Verwaltungsstation (3 Monate):

Einmal wöchentlich Arbeitsgemeinschaft bei der zuständigen Bezirksregierung (Düsseldorf, Köln oder Hamm) und bis zu drei Monate Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde; möglich ist aber auch ein Auslandsaufenthalt, die Ausbildung bei einer über- oder zwischenstaatlichen Ausbildungsstelle oder ein Studium an der DHV Speyer. In der Regel fallen zwei Pflichtklausuren an.

4 – Anwaltsstation (10 Monate):

Einwöchiger Einführungslehrgang, anschließend jeweils einmal wöchentlich Arbeitsgemeinschaft und bis zu sechs Monate Ausbildung bei einem Anwalt, den man sich selbst sucht. Bei dieser Station finden vier Klausurwochen à vier Klausuren statt.

5 – Schriftliche Examensprüfungen (21. Monat):

Acht Klausuren: vier zivilrechtliche, zwei strafrechtliche und zwei öffentlich-rechtliche Klausuren.

6 – Wahlstation (3 Monate):

Ausbildungsstelle kann sehr frei gewählt werden, auch Auslandsaufenthalte sind möglich. Zudem kann eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät angerechnet werden.

7 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag:

Geprüft werden die drei Rechtsgebiete Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht. Der Aktenvortrag über das jeweilige Rechtsgebiet eröffnet die mündliche Prüfung.

Auslandsaufenthalt Ja/Nein

Wen es zur Ausbildung in die Ferne zieht, darf bis zu elf Monate des Referendariats im Ausland absolvieren; davon acht Monate in der Zivil- (2 Monate), Straf-, Verwaltungs- (jeweils 3 Monate) und Anwaltsstation (bis zu 6 Monate). Auch die Wahlstation kann im Ausland verbracht werden und wird bei der achtmonatigen Höchstgrenze für Auslandsausbildungen nicht mitgezählt.
Wer seine Ausbildungsstation im Ausland absolvieren möchte, muss zum einen eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes hat (§ 35 Abs. 7 Satz 1 JAG NRW) und zum anderen die Unterschrift (anders als bei der Ausbildung in NRW) die Unterschrift der Ausbildungsstelle vorweisen. Sonst steht der Ausbildung in wärmeren Gefilden – z. B. während der Anwalts- und Wahlstation bei einer Deutschen Botschaft, Konsulat oder einer EU-Institution – nichts im Wege.

Wir haben sämtliche Details und wichtigen Informationen in unseren ausführlichen Leitfäden zusammengestellt. Dort findest du u. a. auch die richtigen Ansprechpartner:innen und erfährst, was die Inhalte der einzelnen Stationen deines Referendariats sind. Auch die Themen Urlaub und Nebenjob, AG-Fahrt sowie ÖPNV-Ticket für Referendar:innen werden dort ausführlich beleuchtet, damit du stets alle relevanten Informationen parat hast!

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Beitragsautor:

JurCase Redaktion

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