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GewusstReferendariat

Rechtsreferendariat in Hamburg (QuickCheck)

By 20. Juni 2018März 14th, 2023No Comments
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QuickCheck: Rechtsreferendariat in Hamburg

Zulassungstermine

In Hamburg werden Referendar:innen alle zwei Monate zum juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungen erfolgen jeweils im Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember. Insgesamt stehen zurzeit 700 Referendarstellen in Hamburg zur Verfügung.

Zulassungsfristen

Der Zulassungsantrag für die Referendarsausbildung muss der zuständigen Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin mitsamt der vollständigen Bewerbungsunterlagen vorliegen.

Besoldung

Keine Sorge, Referendar:innen müssen während ihrer Ausbildung nicht um ihre Existenz bangen: Hamburg gewährt Rechtsreferendar:innen zur finanziellen Absicherung eine Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.243,07 Euro brutto als monatlichen Grundbetrag. Rechtsreferendar:innen in Hamburg erhalten bei entsprechenden Voraussetzungen zudem analog zu den Beamt:innen einen Familienzuschlag (Stufe 1: 145,96 Euro, Stufe 2: 270,77 Euro, bei zweitem Kind: 124,81 Euro, ab dem dritten Kind: 385,69 Euro); hierfür muss ein Antrag bei der Familienkasse zu gestellt werden. Weihnachts- und Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen werden indessen nicht gezahlt.

Ablauf und Stationen

Das Referendariat in Hamburg gliedert sich in folgende Stationen:

1 – Strafrechtsstation (3 Monate):

Pflichtarbeitsgemeinschaft zu Anfang – Besuch einer anschließenden Wahlarbeitsgemeinschaft ist möglich. Ausbildung bei einem Amtsgericht in Strafsachen, einer Strafkammer oder einer Staatsanwaltschaft.

2 – Zivilrechtsstation (3 Monate):

Pflichtarbeitsgemeinschaft zu Anfang – Besuch einer anschließenden Wahlarbeitsgemeinschaft ist möglich. Ausbildung bei einem Amtsgericht oder Landgericht in Zivilsachen

3 – Verwaltungsstation (3 Monate):

Pflichtarbeitsgemeinschaft zu Anfang – Besuch einer anschließenden Wahlarbeitsgemeinschaft ist möglich. Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde – ein Studium an der der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer ist in Hamburg in dieser Station nicht möglich.

4 – Anwaltsstation (9 Monate):

Pflichtarbeitsgemeinschaft zu Anfang – Besuch einer anschließenden Wahlarbeitsgemeinschaft ist möglich. Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, bis zu 3 Monate auch bei einer bzw. einem Notar:in, einem Verband oder einer Rechtsabteilung eines Unternehmens sowie ein Studium in Speyer möglich.

5 – Wahlstation I (3 Monate):

Ausbildung bei einem der drei erstgenannten Ausbildungsstationen (also nicht bei einer Rechtsanwältin bzw. einem Rechtsanwalt) oder bei einem sonstigen nationalen Gericht, bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Verwaltungsbehörde sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer.

6 – Schriftliche Examensprüfungen (21. Monat):

Acht Klausuren: vier zivilrechtliche, zwei strafrechtliche, zwei öffentlich-rechtliche Klausuren.

7 – Wahlstation II (3 Monate):

Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist (vgl. Wahlstation I).

8 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag:

Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Aktenvortrag aus dem gewählten Schwerpunktbereich (gemäß Wahlstation). Es folgt das Prüfungsgespräch in den drei Pflichtfächern (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht) und dem Schwerpunktbereich.

Auslandsaufenthalt Ja/Nein

Wen es zur Ausbildung in die Ferne zieht, darf maximal sechs Monate der Rechtsanwaltsstation oder die Wahlstation I und II (bei einer bzw. einem Rechtsanwält:in, der nicht in Deutschland zugelassen sein muss, einem Wirtschaftsunternehmen, einer AHK, einer deutschen Auslandsvertretung oder an-deren internationalen Organisationen) im Ausland absolvieren – letztere Stationen sind dabei nicht teilbar. Um einen Auslandsaufenthalt sollte man sich frühzeitig bemühen. Benötigt werden zumeist: genehmigter Ausbildungsplan, Sprachnachweis, schriftliches Einverständnis der Ausbildungsstelle, eigener Antrag mit Schwerpunktbenennung, Bestätigung über eine Auslandskrankenversicherung. Mit dem Antrag auf Ausbildung im Ausland muss zudem ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland für die beantragte Zeit benannt werden. Über die Zulassung der Ausbildungsstellen entscheidet das Oberlandesgericht. Soweit Familienangehörige während der Ausbildung im Ausland dauerhaft oder zu Besuch mitkommen, ist dies unter namentlicher Nennung der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen unter Angabe der Dauer des Besuchs bzw. der Begleitung mitzuteilen. Dies gilt für Familienangehörige, die nach § 10 SGB V bei der Krankenversicherung der Referendar:innen mitversichert sind.

Wir haben sämtliche Details und wichtigen Informationen in unseren ausführlichen Leitfäden zusammengestellt. Dort findest du u. a. auch die richtigen Ansprechpartner:innen und erfährst, was die Inhalte der einzelnen Stationen deines Referendariats sind. Auch die Themen Urlaub und Nebenjob, AG-Fahrt sowie ÖPNV-Ticket für Referendar:innen werden dort ausführlich beleuchtet, damit du stets alle relevanten Informationen parat hast!

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Beitragsautor:

JurCase Redaktion

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