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GewusstReferendariat

Nebentätigkeit während des Referendariats

By 11. Oktober 2017Oktober 18th, 2023No Comments
Erfahrungsbericht_Referendariat_FB

Nebentätigkeit während des Referendariats

Endlich ist es so weit! Die feste Zusage für einen Referendariatsplatz liegt vor und alle erforderlichen Unterlagen wurden fristgerecht eingereicht. Es kann losgehen! Doch Moment: darf man während des juristischen Vorbereitungsdienstes weiterhin als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni, in einer Kanzlei oder als Kassierer beim Bäcker nebenan arbeiten? Jein. In Baden-Württemberg ist die Nebentätigkeit während des Referendariats streng reguliert. Was es dabei alles zu beachten gibt, lest ihr hier:

Vollständiges Ausfüllen des Personalbogens

Einige Wochen vor Beginn des Referendariats erhält man einen Personalbogen, den man bis zum Start des Vorbereitungsdienstes ausgefüllt abgeben muss. In diesem werden wichtige Daten wie Name, Geburtstag, Adresse, Krankenkasse, Sozialversicherungsnummer & Co. abgefragt. Außerdem muss man eine Art Lebenslauf ausfüllen, der neben Angaben zur Ausbildung auch Angaben zu früheren und aktuellen Arbeitgebern enthält. Eventuell kann hier auch ein Anspruch auf Familienzuschlag oder Wohngeld geltend gemacht werden. Es lohnt sich also, alle wichtigen Unterlagen bereit zu halten und beispielsweise bereits jetzt eine Mitgliedsbescheinigung bei der Krankenkasse zu beantragen. Außerdem müssen gleich drei (!) aktuelle Passbilder eingereicht werden.

Die frohe Botschaft vorweg: Referendaren in Baden-Württemberg wird im Monat eine Unterhaltsbeihilfe von 1.252,51 € brutto gewährt (Stand: 19/2017). Zusätzlich darf man momentan bis zu 1.773 € im Monat verdienen. Übersteigt das weitere Einkommen diese Summe, wird das Entgelt aus der Nebentätigkeit auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet.

Schriftlicher Antrag auf Anzeige/Genehmigung einer Nebentätigkeit

Die Ausübung einer Nebentätigkeit während des Referendariats bedarf grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Dies ist in § 6 II JAG, § 43 JAPrO geregelt: „Der zulässige zeitliche Umfang einer Nebentätigkeit bestimmt sich nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ausbildung.“

Da dieser Satz absolut nichtssagend ist, wurden in der Praxis weitere Richtlinien für die Ausübung einer Nebentätigkeit geschaffen, weitere Infos dazu hier.

Demnach werden folgende Nebentätigkeiten im genannten Umfang grundsätzlich genehmigt:

  • Tätigkeiten mit Ausbildungsbezug: bis zu 35 Stunden im Monat
  • Tätigkeiten bei der Ausbildungsstelle und an einer jur. Fakultät: bis zu 70 Stunden im Monat (ab dem 5. Ausbildungsmonat und bei mindestens 8,0 Punkten im Ersten Examen)
  • Sonstige Nebentätigkeiten: bis zu 20 Stunden im Monat in den ersten 4 Ausbildungsmonaten danach bis zu 35 Stunden monatlich.

Es kommt also grundsätzlich darauf an, welche Art von Nebentätigkeit ausgeübt wird und in welchem Umfang. Bloßes unbezahltes, ehrenamtliches Engagement soll nach Auskunft des OLG bitte zumindest angezeigt werden. Einer Genehmigung bedarf es hierfür nicht.

In Baden-Württemberg gibt es zusätzlich noch die Möglichkeit, Sitzungsdienste als Nebentätigkeit für die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Dieser wird generell genehmigt und mit 11,50 € in der Stunde vergütet. Ganz nebenbei handelt es sich dabei um eine tolle Möglichkeit, das Strafrechtsverfahren und die Arbeit der Staatsanwaltschaft in der Praxis näher kennenzulernen.

Antrag natürlich in dreifacher Ausfertigung

Die Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Präsidenten des OLG. Bis zu einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden monatlich und ab dem fünften Ausbildungsmonat bis zu einem zeitlichen Umfang von 35 Stunden monatlich wird eine nach Maßgabe der Richtlinien genehmigungsfähige Nebentätigkeit bereits im Einstellungsbescheid genehmigt. In diesem Fall ist die Ausübung der Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme dem Oberlandesgericht schriftlich auf dem Dienstweg anzuzeigen. Stets anzuzeigen ist der Bezug eines zusätzlichen Stationsentgelts.

Das OLG Stuttgart stellt für den Antrag auf Anzeige/Genehmigung einer Nebentätigkeit online ein Formular bereit, welches ihr hier findet. Dieses muss vollständig ausgefüllt und in dreifacher Ausfertigung per Post eingereicht werden.

Sollte sich die ausgeübte Nebentätigkeit an die oben genannten Richtlinien halten, steht der Genehmigung der Nebentätigkeit (und damit auch dem zusätzlichen Verdienst, juhu!) nichts mehr im Wege! Bei Fragen kann man sich direkt an den Ansprechpartner für Referendare am jeweiligen Landgerichtsbezirk wenden. Am Landgericht Stuttgart ist beispielsweise Frau Möller (sehr nett!) zuständig (Tel. 0711 / 212-3426).

– Jannina

(Referendarin in BW, Autorin auf justillon.de und iurratio.de)

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Beitragsautor:

Jannina Schäffer

Jannina Schäffer

Jannina studierte Rechtswissenschaften in Tübingen und legte 2019 ihr Zweites Staatsexamen am Landgericht Stuttgart ab. In ihrer Freizeit betreibt sie unter anderem JURios - das online Magazin für kuriose Rechtsnachrichten.

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