QuickCheck: Rechtsreferendariat in Schleswig-Holstein
Zulassungstermine
In Schleswig-Holstein werden Referendar:innen alle zwei Monate zum juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungen erfolgen in den Landgerichts-Bezirken Kiel und Flensburg zum 01.02., 01.06. sowie 01.10. jedes Jahres und in den Landgerichts-Bezirken Lübeck und Itzehoe: der 01.04., 01.08. und 01.12. jedes Jahres.
Zulassungsfristen
Der Zulassungsantrag für die Referendarsausbildung muss der zuständigen Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts – Referendarabteilung – Gottorfstraße 2, 24837 Schleswig) spätestens zwei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin mitsamt der vollständigen Bewerbungsunterlagen und inklusive eines mit 1,45 € vorfrankiertem Rückumschlags für DIN-A4-Format vorliegen.
Besoldung
Keine Sorge, Referendar:innen müssen während ihrer Ausbildung nicht um ihre Existenz bangen: Schleswig-Holstein gewährt Rechtsreferendar:innen zur finanziellen Absicherung eine Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.394,79 Euro brutto als monatlichen Grundbetrag. Rechtsreferendar:innen in Schleswig-Holstein erhalten bei entsprechenden Voraussetzungen zudem einen Familienzuschlag (Stufe 1: 148,58 Euro, Stufe 2: 317,06 Euro, bei zweitem Kind 168,48 Euro, ab dem dritten Kind 435,41 Euro); Weihnachts- und Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen werden indessen nicht gezahlt. Für die Zeit des Referendariats besteht Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Ablauf und Stationen
Das Referendariat in Schleswig-Holstein gliedert sich in folgende Stationen:
1 – Strafrechtsstation (3,5 Monate):
I.d.R. zwei- bis vierwöchiger Einführungslehrgang zu Stationsbeginn – wöchentliche Pflichtarbeitsgemeinschaft im Anschluss. Ausbildung üblicherweise bei der Staatsanwaltschaft, bei Ausschöpfung der Kapazitäten bzw. auf Wunsch auch beim Strafgericht möglich.
2 – Zivilrechtsstation (4,5 Monate):
Dreiwöchiger Einführungslehrgang zu Stationsbeginn – Teilnahme an der anschließenden Pflichtarbeitsgemeinschaft. Einzelausbildung bei der bzw. dem zugewiesenen Richter:in am Amts- oder Landgericht erster Instanz (auf Antrag auch bis zu 2 Monate beim OLG in Zivilsachen oder einer Berufungskammer am LG möglich).
3 – Verwaltungsstation (3 Monate):
Dreitägiger Einführungslehrgang zu Beginn der Station, anschließend wöchentlich: AG „Öffentliches Recht“. Ausbildung bei einer Kommunalverwaltung (Stadt, Kreis) oder einer anderen Behörde in oder außerhalb Schleswig-Holstein (z. B. Finanzamt, Kripo, JVA, IHK, Universität, Landes- bzw. Bundesministerien). Möglich sind auch die Ausbildung bei der deutschen Botschaft/Konsulat im Ausland, bis zu zwei Monate bei einem Gericht der Verwaltungs- bzw. Finanzgerichtsbarkeit oder ein Studium an der der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer.
4 – Anwaltsstation (9 Monate):
Pflichtarbeitsgemeinschaft zu Anfang – Besuch einer anschließenden Wahlarbeitsgemeinschaft ist möglich. Teilbare Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, bis zu 3 Monate auch bei einer bzw. einem Notar:in, einem Verband oder einer Rechtsabteilung eines Unternehmens sowie ein Ergänzungsstudium in Speyer mit Schwerpunkt Rechtsberatung und Rechtsgestaltung möglich.
5 – Schriftliche Examensprüfung (21. Monat):
Acht Klausuren: drei im Bürgerlichen Recht ohne das Handels- und Gesellschaftsrecht, eine im Bürgerlichen Recht mit Schwerpunkt im Handels, Gesellschafts- oder Zivilprozessrecht, zwei im Strafrecht und zwei im Öffentlichen Recht.
6 – Wahlstation (3 Monate):
Ausbildung in einem Schwerpunktbereich (Zivilrechtspflege; Strafrechtspflege; Familienrecht; Staat und Verwaltung; Wirtschaft und Steuern; Arbeit und Soziales). Mit dem Schwerpunktbereich „Staat und Verwaltung“ besteht die Möglichkeit, die Wahlstation an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer zu verbringen. Auch eine Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle im Ausland, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet wird, ist möglich.
7 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag:
Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Aktenvortrag aus dem gewählten Schwerpunktbereich (gemäß Wahlstation). Es folgt das Prüfungsgespräch in den drei Pflichtfächern (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht) und dem Schwerpunktbereich.
Auslandsaufenthalt Ja/Nein
Wen es zur Ausbildung in die Ferne zieht, darf im Rahmen der Verwaltungs-, der Rechtsanwalts- oder der Wahlstation (im Schwerpunktbereich Familienrecht ist dies nicht möglich) ins Ausland gehen. Die innerhalb dieser drei Stationen im Ausland verbrachte Ausbildungszeit darf nach § 32 Abs.8 S. 3 JAVO die Dauer von insgesamt 7 Monaten nicht überschreiten. Die Ausbildung während der Rechtsanwaltstation im Ausland soll zudem nicht länger als drei Monate dauern. Sollten sich Referendar:innen außerdem für eine Auslandsausbildung in der Verwaltungsstation entscheiden, muss die Wahlstation bei einer deutschen Behörde oder einem deutschen Verwaltungs- bzw. Oberverwaltungsgericht abgeleistet werden (dies gilt nicht, wenn die Verwaltungsstation bei einer Botschaft oder bei einem Konsulat abgeleistet wird, da diese dem Auswärtigen Amt als deutscher Bundesbehörde zugerechnet werden). Dementsprechend dürfen Teile der Referendarsausbildung bei einer bzw. einem Rechtsanwält:in, der nicht in Deutschland zugelassen sein muss, bei einer Deutschen Auslandsvertretung/Auswärtiges Amt, Europäischen Kommission oder anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen wie z. B. der Europäische Rechnungshof in Luxemburg, sowie verschiedenen Goethe-Instituten oder einem Wirtschaftsunternehmen, einer AHK oder einer deutschen Auslandsvertretung im Ausland absolviert werden.
Um einen Auslandsaufenthalt sollte man sich frühzeitig bemühen. Benötigt werden zumeist: genehmigter Ausbildungsplan, Sprachnachweis, schriftliches Einverständnis der Ausbildungsstelle, eigener Antrag mit Schwerpunktbenennung, Bestätigung über eine Auslandskrankenversicherung. Mit dem Antrag auf Ausbildung im Ausland muss zudem ein:e Zustellungsbevollmächtigte:r mit Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland für die beantragte Zeit benannt werden. Über die Zulassung der Ausbildungsstellen entscheidet das Oberlandesgericht. Soweit Familienangehörige während der Ausbildung im Ausland dauerhaft oder zu Besuch mitkommen, ist dies unter namentlicher Nennung der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen unter Angabe der Dauer des Besuchs bzw. der Begleitung mitzuteilen. Dies gilt für Familienangehörige, die nach § 10 SGB V bei der Krankenversicherung der Referendar:innen mitversichert sind.
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