EXAMENSRELEVANT

HLB Schumacher Hallermann präsentiert examensrelevante Fälle: Campen für eine bessere Welt (Versammlungsrecht)

examensrelevant aufbereitete Fälle bkannt aus Assessor Juris Schumacher Hallermann

Aufbereitete Fälle bekannt aus ASSESSOR Juris

In Kooperation mit der Kanzlei HLB Schumacher Hallermann präsentieren wir dir die aus unserem Leitfaden Assessor Juris bekannten examensrelevanten Fälle. Diese werden unter der Supervision von Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann sowie mit Unterstützung seines Teams aus qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und Referendar:innen für dich und deine Fallbearbeitung ausformuliert bzw. bearbeitet.

Der Verfasser dieses Beitrags ist Paul Müller, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann.

Es geht um ein Urteil des OVG Hamburg vom 01.03.2023 – 4 Bf 221/20.

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Hinweis vom HLB-Team:

„Denn wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“… so steht es bereits in der Bibel geschrieben (Mt 18, 20). Und wo zwei oder drei im Namen des Justizprüfungsamts versammelt sind, da liegt auch der Gedanke nicht fern, einmal wieder das Versammlungsrecht im juristischen Examen abzuprüfen. Von der Bibel geht es also hin zu Sartorius und Rehborn, ähnlich gewichtige Werke der modernen Literatur.

In der Tat sei jenen, die dachten, mit Inkrafttreten des Versammlungsgesetz NRW (VersG NRW) am 7. Januar 2022 würde der Schrecken einer Klausur mit versammlungsrechtlichem Schwerpunkt in weite Ferne rücken, davon abgeraten, das Schicksal der ÖffRecht-Klausuren im Examen Kruzifix und Gebeten zu überlassen. Mit einem simplen Bearbeitervermerk à la „Gehen Sie davon aus, der Sachverhalt findet in Land L statt, in welchem das BVersG Geltung hat“ oder „Zeitpunkt der Bearbeitung ist das Jahr 2021“ schießt der Prüfer Euch in die Realität des Art. 8 GG und allen Streitigkeiten, denen der Landesgesetzgeber in NRW dankenswerterweise mit dem VersG NRW abgeholfen hat. Grund ist schlichtweg die immense Relevanz von Versammlungsrecht in der gelebten Rechts-Realität. Man denke nur an die Mitglieder der Letzten Generation, Klima-Demos auf Autobahnen oder vor Betriebszufahrten. Das Versammlungsrecht lässt sich in vielzählige Gewänder kleiden. Der unvorbereitete Geist riskiert daher viel Kummer zu erleiden, wenn er hier auf Lücke lernt.

Aber kein Grund zur Sorge! Das OVG Hamburg gab jüngst mit Urteil vom 1. März 2023 (Az.: 4 Bf 221/20) ausreichenden Anlass, sich erneut eingehender mit der Thematik zu befassen. Im Kern ging es um Beschränkungen eines Protestcamps anlässlich des G20-Gipfeltreffens am Altonaer Volkspark im Jahr 2017. Besagte Proteste wurden aufgrund ihrer Dramatik bundesweit bekannt; „Elend und Wahn auf der Reeperbahn“, wenn man denn so will. Die Gelegenheit des obergerichtlichen Urteils nutzten wir jedenfalls, um Euch – wie gewohnt – die wichtigsten Erkenntnisse und Tipps & Tricks in einer kompakten Besprechung zu versammeln. Mit an die Hand reichen wir Euch nützliche FYI’s, die günstig in der mündlichen Prüfung kommen könnten. So wird z.B. obiges Bibelzitat aus Mt 18, 20 von manchen Vertretern der h.M. angeführt, um die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs der Versammlungsfreiheit ab zwei Personen zu begründen.

Im dogmatischen Teil widmen wir uns sodann dem unbedingten Basiswissen, das für einen bravourösen Einstieg und eine sinnvolle Gliederung Eurer versammlungsrechtlichen Klausur unerlässlich ist. Mittelfristig seid Ihr sodann auch wasserwerferdicht vorbereitet, wenn ihr – im Kreise Eurer Nächsten versammelt – das erreichte Prädikatsexamen feiern werdet. Toi toi toi.

Die Hintergründe zur Entscheidung

Der Kläger plante im Sommer 2017 anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg eine mehrtätige Protestveranstaltung, die ursprünglich unter dem Motto „Eine andere Welt ist möglich, fangen wir an zu zelten!“ stattfinden sollte. Es wurde mit bis zu 7000 Teilnehmern aus dem In- und Ausland gerechnet. Aus diesem Grund beantragte der Kläger bei der Beklagten (Bezirksamt Altona) eine Sondernutzungserlaubnis für den Altona-Volkspark, eine am geplanten Veranstaltungsort gelegene große Grünanlage, um dort ein „Protestcamp“ (Schlaf-, Wasch- und Küchenzelte) zu errichten. Begründet wurde dies damit, dass die Unterbringung aller erwarteten Veranstaltungsteilnehmer in Hotels und Jugendherbergen nicht möglich sei und die Versorgung aller Teilnehmer somit anderweitig sichergestellt werden müsse; anderenfalls wäre die Teilnahme für viele nicht bzw. nicht über den gesamten Zeitraum möglich.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers jedoch mit Verweis darauf ab, dass der Altona-Volkspark eine Grün- und Erholungsanlage i.S. landesrechtlicher Bestimmungen sei, die das Zelten dort untersage (vgl. § 3 HmbGrEAnlG, § 1 Abs. 3 Nr. 8, 14 HmbGrEAnlSVO). Einer Erlaubnis im Ermessenswege (vgl. dazu § 4 Abs. 2 HmbGrEAnlG i.V.m. § 1 Abs. 4 HmbGrEAnlSVO) könne ebenfalls nicht entsprochen werden, weil die beantragte Nutzung der Zweckbestimmung des Altona-Volksparks widerspreche. Auch aus Art. 8 GG folge nichts anderes, da die Schaffung von Infrastrukturmaßnahmen nicht dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfalle und mithin keine Versammlung vorliege.

Dagegen legte der Kläger (erfolglos) Widerspruch ein. Überdies wurde das eigene Veranstaltungskonzept im weiteren Verlauf mehrmals überarbeitet. So sollte das Camp nach den neuen Konzepten nicht nur dem politischen Protest, sondern auch der Bildungsarbeit dienen; beispielsweise sollte es eine „Dauer-Mahnwache“, Infostände zu Themen des G20-Gipfels und sog. Barrios (Zelte) mit eigenen Workshops und Veranstaltungen geben. Erneut stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis und meldete das Protestcamp „vorsorglich“ noch als Versammlung an. Zwar konnten sich Kläger und Beklagte diesmal über einen neuen Veranstaltungsort – eine andere Fläche im Altona-Volkspark – einigen, hinsichtlich der Errichtung von Schlafcamps und weiterer Infrastruktur wurden die Anträge jedoch nach wie vor mit Hinweis darauf, dass keine „Versammlung“ vorliege sowie hilfsweise mit Verfügung nach § 15 Abs. 1 BVersG abgelehnt.

Nach dem Ende der Veranstaltung beantragte der Kläger im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage beim VG Hamburg festzustellen, dass die Versagung der Sondernutzungserlaubnis, die Verhinderung der Versammlung sowie die Beschränkung – insb. hinsichtlich der Errichtung von Schlaf-, Wasch- und Küchenzelten – rechtswidrig gewesen ist. Das VG Hamburg wies die Klage als unbegründet ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung beim OVG Hamburg ein.

Die Entscheidung

Das OVG Hamburg hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts seien die Verwaltungsakte und Maßnahmen der Beklagten rechtmäßig gewesen und hätten die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 43, 113 Abs. 4 S. 1 VwGO analog) (vgl. hierzu OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 73). Das Protestcamp stelle in dieser Form keine Versammlung dar und sei daher auch nicht dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG zu unterstellen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 133).

Im Kern ging es in der Entscheidung um die Frage, ob eine solche Veranstaltung überhaupt unter den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG fällt (dazu 1.). Daneben hat das OVG ausführlich dazu Stellung bezogen, inwieweit bei der Feststellung zu 1. Infrastruktureinrichtungen zu berücksichtigen sind (dazu 2.).

1. Wann fällt eine Veranstaltung überhaupt unter den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG?

An dieser Stelle betont das OVG zunächst, dass dem Schutz von Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich nur solche Veranstaltungen unterfielen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet seien. Welche Mittel der Veranstalter zur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit einsetzen wolle, bleibe ihm überlassen; insb. sei er nicht auf klassische Zusammenkünfte beschränkt (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 78). Gleichwohl sei zu beachten, dass nicht jede Veranstaltung zu einer geschützten Versammlung werde, nur weil bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 131). Erforderlich sei vielmehr, dass die Veranstaltung in ihrem Gesamtgepräge schwerpunktmäßig auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Das sei anhand einer dreischrittigen Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände zu ermitteln:

Zunächst seien alle Modalitäten der geplanten Versammlung zu erfassen, die (eindeutig) auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung abzielen. Maßstab sei hier die Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befinde, schließlich wolle eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken. Abschließend seien die so ausgemachten Gesichtspunkte ihrer Bedeutung nach entsprechend zu würdigen und in ihrer Gesamtheit zu gewichten (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 80).

In einem zweiten Schritt seien sodann die nicht auf die öffentliche Meinungsbildung abzielenden Modalitäten der Veranstaltung in einer Gesamtschau zu würdigen und entsprechend zu gewichten (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 80). Schließlich sei – in einem dritten und letzten Schritt – danach zu fragen, ob die Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, überwiegen. Ist dies der Fall, sei die Veranstaltung in ihrem Gesamtgepräge als „Versammlung“ i.S. von Art. 8 Abs. 1 GG zu klassifizieren.

2. Welche Besonderheiten gelten bei Infrastruktureinrichtungen?

Zu den Besonderheiten bei Infrastruktureinrichtungen führt das OVG zunächst aus, dass auch die Infrastruktur einer Versammlung in Form von Informationsständen, Sitzgelegenheiten, Imbissständen, Zelten oder ähnlichem dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen kann (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 81). Das sei aber nur dann der Fall, wenn sich die Veranstaltung inklusive aller Infrastruktureinrichtungen in ihrem Gesamtgepräge noch als „Versammlung“ darstelle. Folglich müsse auch die Infrastruktur in der oben dargestellten „Drei-Schritt-Prüfung“ als Abwägungsgrundlage berücksichtigt werden.

Das OVG fragt also danach, ob die in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel noch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind und bezieht diese in die obige Abwägung mit ein. Der Prüfungsmaßstab bleibe dabei derselbe, es komme weiterhin auf die Sichtweise eines objektiven Beobachters am Veranstaltungsort an. Nur, wenn diese Betrachtungsweise zu dem Ergebnis gelange, dass die Infrastruktur zur Verwirklichung des Versammlungszwecks logistisch, funktional, symbolisch oder konzeptionell i.S. der konkreten Meinungskundgabe notwendig ist, könne Infrastruktur eindeutig der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zugeordnet und somit in der obigen Abwägung „pro Versammlung“ berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 81, 91). Überwiegen auch unter Berücksichtigung der Infrastruktur die Elemente, die auf die „Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“ gerichtet sind, unterfiele die Veranstaltung insgesamt dem Schutz der Versammlungsfreiheit.

3. Abwägungsergebnis des OVG: In der „Gesamtschau“ keine Versammlung

Die hier geplante Veranstaltung unterfällt, so das OVG, der grundsätzlich von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Kategorie des sog. Protestcamps. Diese Form der Versammlung zeichne sich durch einen starken Ortsbezug sowie die zeitliche Dauer aus; gerade aus letzterem ergebe sich daher regelmäßig ein Interesse der Campteilnehmer an Infrastruktur, insbesondere in Form von Verpflegungs-, Übernachtungs- und Sanitäreinrichtungen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 79). Ob diese Infrastruktur ebenfalls dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG unterfällt, sei – wie eben dargestellt – anhand einer Gesamtschau aller tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Im Folgenden hat sich das OVG in seiner Entscheidung die einzelnen Elemente der Veranstaltung vorgenommen und hinterfragt, ob sie auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 83 ff.).

Eindeutig bejaht wurde dies zunächst in Ansehung von Inhalt und Motto der als „Protestcamp“ geplanten Veranstaltung. Inhalt und Ziel der geplanten Meinungsäußerung seien an sich genommen immer von der Versammlungsfreiheit geschützt (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 83 f.). In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen zudem die Anlagen und Mittel, derer sich der Kläger zur Meinungskundgabe bedienen wollte, wie etwa die Informations- und Veranstaltungszelte. Die geplanten Veranstaltungen weisen nach Überzeugung des OVG einen engen Bezug zum geplanten Veranstaltungsthema auf, sodass die Infrastruktur unmittelbar dem Kundgabeziel diene. Folglich unterfallen sie ebenfalls dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 86 f.). Der Aufbau von Schlaf-, Wasch- und Küchenzelten unterfiele hingegen nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG, da nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend erkennbar sei, inwiefern diese Infrastruktureinrichtungen für die Verwirklichung des Versammlungszwecks notwendig sind (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 88 ff.). Insbesondere folge diese notwendige Verknüpfung nicht bereits aus dem Umstand, dass das Camp dem gemeinsamen Übernachten, Kochen und Leben der Versammlungsteilnehmer dient. Dies lasse keinerlei Rückschlüsse auf eine Verbindung zur bezweckten Meinungskundgabe erkennen; vielmehr ließe sich ein solches Verhalten jedem gesellschaftspolitischen Thema zuordnen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 101).

Dasselbe gelte für den vom Veranstalter geäußerten Wunsch, die Zeltunterkünfte und Versorgungsmöglichkeiten zu nutzen, um sich über anderorts besuchte Veranstaltungen auszutauschen, zu „netzwerken“ oder Besuch anderer vom Versammlungsort entfernt liegender Protestveranstaltungen zu planen (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 91, 101). Denn das Kriterium der „Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“ sei nicht schon deshalb erfüllt, weil die Teilnehmer durch beliebige Zwecke verbunden sind oder die Infrastruktureinrichtung den Versammlungszweck nur irgendwie fördert (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 91, 93). Anderenfalls würde jede Einrichtung, die ohne Notwendigkeit und Funktion für das Kundgabethema allein deshalb in eine Veranstaltung eingebracht wird, um für die Versammlung möglichst bequeme und komfortable Rahmenbedingungen zu schaffen, sie nach außen hin attraktiv zu machen oder das Leben der Veranstaltungsteilnehmer zu erleichtern, vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst. Das sei nach Auffassung des Gerichts aber nicht Sinn und Zweck der Versammlungsfreiheit.

FYI: a.A. Hartmann, NVwZ 2018, S. 200 (205, 206); Friedrich, DÖV 2019, S. 55; Fischer, NVwZ 2022, S. 353 (358).

Aus Art. 8 Abs. 1 GG folge gerade kein Anspruch gegen den Staat auf möglichst optimale Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 93 f.). In der Gesamtschau stünde die Schlaf- und Versorgungsfunktion daher ganz deutlich im Vordergrund, die gerade nicht von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 102).

Nach Auffassung des Gerichts sei der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit auch nicht deshalb eröffnet, weil – so trugen es die Kläger vor – die Zelte logistisch für die Veranstaltung erforderlich seien (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 109 ff.). Denn es sei schon nicht ersichtlich, dass die geplante Veranstaltung ohne die Nutzung der streitgegenständlichen Fläche für Übernachtungen und Versorgung nicht hätte stattfinden können. So stünden in der Metropolregion Hamburg und der näheren Umgebung ausreichend (kostengünstige) Unterkünfte zur Verfügung (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 115). Die eigene regelmäßige Verköstigung könne ebenfalls durch die Mitnahme von Proviant oder bspw. Imbisse und Supermärkte sichergestellt werden (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 123). Das bloße Interesse der Veranstalter, allen Teilnehmern eine möglichst bequeme und kostengünstige Unterkunft anzubieten, falle gerade nicht in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG.

Zuletzt sei die Errichtung von Schlaf- und Versorgungszelten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorwirkung des Art. 8 Abs. 1 GG zulässig gewesen. Zwar können auch Unterkünfte der Vorwirkung der Versammlungsfreiheit unterfallen, allerdings nur dann, wenn die Versammlungsteilnahme ohne frühzeitige Anreise und ortsnahe Unterkunft in einem Camp für eine ganz überwiegende Zahl an Teilnehmern nicht möglich wäre (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 126). Das war nach Auffassung des Gerichts aber ebenfalls nicht zu befürchten.

In der Gesamtschau bestehe daher nach Auffassung des OVG ein deutliches Übergewicht zugunsten der Teile der Veranstaltung, die nicht auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind. Daher stelle das Protestcamp insgesamt keine „Versammlung“ dar, sodass auch die dazugehörige Infrastruktur nicht unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG falle (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 129 ff.).

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Wer sind HLB Schumacher Hallermann?

HLB Schumacher Hallermann ist eine mittelständische Rechtsanwaltskanzlei, die von der steuerzentrierten Rechtsberatung kommt und sich nunmehr intensiv auch auf klassische Rechtsgebiete ausrichtet hat. Besonderes Merkmal: Konsequente Entwicklung spezieller und innovativer Beratungsfelder (Glücksspielbesteuerung, Glücksspielregulierung, eSport). Aus dem Herzen von Münster heraus beraten wir Mandanten persönlich und lösungsorientiert. Dabei ist uns eine offene und ehrliche Kommunikation gegenüber dem Mandanten wichtig.

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Beitragsautor:

Dr. Lennart Brüggemann

Dr. Lennart Brüggemann

HLB Schumacher Hallermann ist eine mittelständische Rechtsanwaltskanzlei, die sich intensiv auch auf klassische Rechtsgebiete ausrichtet hat. Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann, Partner bei HLB, betreut unter anderem das Projekt „Entscheidung des Monats“, bei dem regelmäßig unter seiner Supervision wissenschaftliche Mitarbeiter:innen oder Referendar:innen eine aktuelle Entscheidung analysieren und aufbereiten.

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