
Heute mit Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main vom 15.09.2026 (Az.: 9 U 76/25) und KG Berlin vom 17.09.2026 (Az.: 1 U 25/25), des BGH vom 10.06.2026 (Az.: 6 StR 86/25)sowie des BVerfG vom 03.08.2026 (Az.: 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24).
Aktuelle Rechtsprechung begleitet dich durch Studium, Referendariat und juristische Praxis – sie ist der Schlüssel zum juristischen Durchblick. Wer weiß, wie Gerichte entscheiden, kann Gesetzesnormen sicher anwenden, rechtliche Zusammenhänge besser einordnen und überzeugend argumentieren. Mit JurCase bleibst du monatlich auf dem Laufenden über relevante Rechtsprechung aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht. Schon #GEWUSST?
Die Reihe Aktuelle Rechtsprechung KOMPAKT wird von unserem Redaktionsleiter, Rechtsassessor Sebastian M. Klingenberg, für dich zusammengestellt.
In der heutigen Ausgabe geht es konkret um
- ein Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 15.09.2026 (Az.: 9 U 76/25) sowie um ein Urteil des KG Berlin vom 17.09.2026 (Az.: 1 U 25/25),) jeweils zur Frage, welche Anforderungen § 312j Abs. 3 und 4 BGB an einen Bestellbutton im Onlinehandel stellt, wann ein fehlerhaft beschrifteter Button zur Unwirksamkeit eines Verbrauchervertrags führt und unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung des Kaufpreises verlangt werden kann.
- ein Urteil des BGH vom 10.06.2026 (Az.: 6 StR 86/25) zur Frage, welche Bedeutung die objektive Gefährlichkeit einer Gewalthandlung für den bedingten Tötungsvorsatz hat, wie Verletzungsbild und Nachtatverhalten in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind und wann ein hinterlistiger Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt.
- zwei Beschlüsse des BVerfG vom 03.08.2026 (Az.: 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24) zur Frage, welche Anforderungen Art. 13 GG an die Durchsuchung der privaten Räume unverdächtiger Mitbewohner stellt, welche konkreten Anhaltspunkte § 103 StPO für einen Auffindeverdacht voraussetzt und wie sich eine Verfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Durchsuchungsbeschlüsse prüfen lässt.
OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 15.09.2026 (Az.: 9 U 76/25) und KG mit Urteil vom 17.09.2026 (Az.: 1 U 25/25) zu den Anforderungen an den Online-Bestellbutton und zur Rückabwicklung von Verbraucherverträgen
Worum geht es?
Wer online einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt, muss unmittelbar vor der Bestellung eindeutig erkennen können, dass damit eine Zahlungsverpflichtung entsteht. Nach § 312j Abs. 3 BGB muss die abschließende Schaltfläche deshalb mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Welche Folgen es hat, wenn der Button lediglich mit „Bestellen“ bezeichnet ist, beurteilen zwei Obergerichte bei zwei gleichgelagerten Sachverhalten unterschiedlich.
Das OLG Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 15.09.2026 (Az.: 9 U 76/25), dass ein Käufer den Kaufpreis für ein online bestelltes Elektroauto nicht zurückverlangen konnte. Zwar war der abschließende Button nicht gesetzeskonform beschriftet. Der gesamte Bestellprozess sei jedoch transparent gewesen: Der Käufer hatte das Fahrzeug selbst konfiguriert, den Gesamtpreis gesehen und die Zahlungsart ausgewählt. Da er bewusst einen kostenpflichtigen Kauf abschließen wollte, sah das OLG keinen Grund, ihm die Rückabwicklung zu ermöglichen. Zudem wertete es sein Vorgehen als treuwidrig. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Anders entschied das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 17.09.2026 (Az.: 1 U 25/25) in einem vergleichbaren Fall. Es hielt den Kaufvertrag wegen des unzureichend beschrifteten Buttons für unwirksam und bejahte einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vorherige Hinweise auf die Zahlungspflicht könnten den gesetzlich vorgeschriebenen Button nicht ersetzen. Auch eine treuwidrige Rechtsausübung nahm das KG nicht an.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Während das KG die Revision zugelassen hat, kann der Käufer aus Hessen mit einer Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, die Zulassung der Revision durch den Bundesgerichtshof zu erreichen.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil die sog. Button-Lösung ein examensrelevantes Verbraucherschutzinstrument ist.
§ 312j Abs. 3 und 4 BGB regelt, welche Anforderungen an die Schaltfläche am Ende eines kostenpflichtigen Online-Bestellvorgangs gestellt werden und welche Folgen ein Verstoß hat. Die Entscheidungen zeigen, wie wichtig es ist, den Gesetzeswortlaut, den Schutzzweck und die Rechtsfolgen präzise herauszuarbeiten.
b) Weil zwei Obergerichte nahezu identische Sachverhalte unterschiedlich beurteilen.
Während das OLG Frankfurt am Main trotz des fehlerhaft beschrifteten Buttons von einem wirksamen Vertrag ausging, verneinte das KG Berlin dessen Zustandekommen. Der Gegensatz verdeutlicht, dass die Anwendung verbraucherschützender Vorschriften umstritten sein kann und eine überzeugende Argumentation anhand von Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm verlangt. Solche Fallkonstellationen sind bei Prüfungsämtern besonders beliebt.
c) Weil sich eine etwaige Rückabwicklung über das Bereicherungsrecht prüfen lässt.
Wird wegen eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 und 4 BGB kein wirksamer Vertrag geschlossen, kann ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen. Die Entscheidung des KG Berlin bietet damit eine gute Gelegenheit, vertragliche Ansprüche von bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüchen abzugrenzen.
d) Weil § 242 BGB nicht ohne Weiteres gesetzliche Verbraucherschutzrechte verdrängt.
Das OLG Frankfurt am Main hielt das Vorgehen des Käufers für treuwidrig, weil er das Fahrzeug bewusst bestellt und längere Zeit genutzt hatte. Das KG Berlin lehnte diesen Einwand ab und betonte die Verantwortung des Unternehmers, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Damit stellt sich die klausurrelevante Frage nach den Grenzen des Einwands unzulässiger Rechtsausübung.
e) Weil die Reichweite des Verbraucherschutzes im Mittelpunkt steht.
Das OLG Frankfurt am Main stellte auf den transparenten Bestellprozess und den erkennbaren Vertragswillen des Käufers ab. Das KG Berlin betonte dagegen, dass die gesetzliche Button-Lösung gerade eine klare und verbindliche Schutzvorgabe darstellt, die nicht durch vorherige Hinweise ersetzt werden kann. Damit stellt sich die Frage, ob der Normzweck eine einzelfallbezogene Einschränkung zulässt.
BGH mit Urteil vom 10.06.2026 (Az.: 6 StR 86/25) zum bedingten Tötungsvorsatz, zur Beweiswürdigung bei schweren Gewalttaten und zum hinterlistigen Überfall
Worum geht es?
Bei brutalen Raubüberfällen muss das Tatgericht sorgfältig prüfen, ob die Täter den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen haben. Dabei darf es sich nicht allein wegen fehlender Feststellungen zu einzelnen Tathandlungen auf eine Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes zurückziehen. Das stellte der BGH mit Urteil vom 10.06.2026 (Az.: 6 StR 86/25) klar.
Vier Angeklagte hatten ihr Opfer Anfang 2020 überfallen, massiv geschlagen, gewürgt und mit Kabelbindern gefesselt. Nachdem sie in der Wohnung keine für sie geeignete Beute gefunden hatten, ließen sie das schwer verletzte Opfer gefesselt zurück und nahmen die Wohnungsschlüssel mit. Das LG Hannover verurteilte sie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu jeweils sechs Jahren Freiheitsstrafe. Einen versuchten Tötungsdeliktstatbestand verneinte es jedoch.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH die Entscheidung insoweit auf. Das Landgericht habe wesentliche Umstände nicht ausreichend gewürdigt: Dazu gehörten die festgestellten Kopfverletzungen, die besondere Gefährlichkeit massiver Faustschläge gegen den Kopf und das Verhalten der Täter nach der Tat. Dass sie das schwer verletzte, wimmernde und stöhnende Opfer in seinem Blut zurückließen, hätte bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes berücksichtigt werden müssen. Der Fall muss insoweit vor einer anderen Kammer neu verhandelt werden. Zudem gab der BGH Hinweise zur Prüfung eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil der bedingte Tötungsvorsatz sauber geprüft werden muss.
Er setzt ein Wissenselement – das Erkennen des möglichen Todeseintritts – und ein Wollenselement voraus: Der Täter muss den Tod billigend in Kauf nehmen oder sich um des erstrebten Ziels willen mit ihm abfinden. Die objektive Gefährlichkeit der Handlung ist für beide Elemente ein wichtiger Indikator, ersetzt aber nicht die Gesamtwürdigung aller Umstände.
b) Weil die Gefährlichkeit einer Gewalthandlung nicht isoliert betrachtet werden darf.
Massive Faustschläge gegen den Kopf können hochgefährlich sein, auch wenn sich im Nachhinein keine akute Lebensbedrohung feststellen lässt. Das Tatgericht muss insbesondere Verletzungsbild, Sachverständigengutachten und die eingeschränkte Kontrollierbarkeit der Folgen heftiger Gewalteinwirkungen in seine Bewertung einbeziehen.
c) Weil auch das Nachtatverhalten Rückschlüsse auf den Vorsatz zulässt.
Wer ein schwer verletztes Opfer gefesselt und hilflos zurücklässt, kann damit eine Gleichgültigkeit gegenüber dessen möglichem Tod offenbaren. Das Verhalten nach der Tat ist daher nicht nur für die Strafzumessung relevant, sondern kann bereits für die Feststellung des subjektiven Tatbestands entscheidend sein.
d) Weil die Entscheidung die Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung verdeutlicht.
Zwar ist das Tatgericht grundsätzlich frei in seiner Beweiswürdigung. Seine Schlussfolgerungen müssen aber widerspruchsfrei, vollständig und nachvollziehbar sein. Werden wesentliche belastende Umstände nicht erörtert, kann das Urteil auf sachlich-rechtliche Fehler überprüft und aufgehoben werden.
e) Weil auch der hinterlistige Überfall klausurrelevant ist.
Für § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt nicht jede überraschende Attacke. Entscheidend ist, ob der Täter planmäßig unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers vorgeht und dabei besondere Umstände wie Heimlichkeit, Nachtzeit oder örtliche Gegebenheiten einsetzt. Der BGH gab dem Landgericht hierzu Hinweise für die erneute Verhandlung.
JurCase informiert:
Das Urteil des BGH vom 10.06.2026 (Az.: 6 StR 86/25) findest du HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
BVerfG mit Beschlüssen vom 03.08.2026 (Az.: 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24) zu Art. 13 GG, den Voraussetzungen einer Durchsuchung bei Unverdächtigen und dem Auffindeverdacht nach § 103 StPO
Worum geht es?
Darf die Wohnung eines unverdächtigen Mitbewohners durchsucht werden, nur weil gegen eine andere Person in derselben Wohngemeinschaft ermittelt wird? Mit dieser Frage befasste sich das BVerfG in zwei Beschlüssen vom 03.08.2026 (Az.: 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24).
In beiden Fällen hatten Amtsgerichte Durchsuchungen angeordnet, die auch die jeweils privat genutzten und abschließbaren Räume unverdächtiger Mitbewohner erfassten. Die Gerichte stützten sich dabei im Wesentlichen auf die gemeinsame Wohnanschrift beziehungsweise das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft. Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse blieben vor den Fachgerichten erfolglos.
Das BVerfG gab den Verfassungsbeschwerden hingegen statt. Die Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG. Eine Durchsuchung bei einer nicht verdächtigen Person nach § 103 StPO setzt konkrete Tatsachen voraus, die darauf schließen lassen, dass sich gesuchte Beweismittel gerade in den betreffenden Räumen befinden. Das bloße Zusammenwohnen mit einem Beschuldigten genügt hierfür ebenso wenig wie die allgemeine Möglichkeit, dieser könne Zugang zu den privaten Räumen haben. Auch gemeinschaftliche Wohnformen lassen nicht ohne Weiteres auf eine gemeinsame Nutzung sämtlicher Zimmer schließen. Die Ermittlungsbehörden müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte ermitteln und gegebenenfalls einen gesonderten Durchsuchungsbeschluss erwirken.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil die Verfassungsbeschwerde examensrelevant ist.
Der Fall lässt sich als öffentlich-rechtliche Prüfung aufbauen: Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität, Frist und Form sowie Begründetheit. Im Mittelpunkt der Begründetheit steht die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG durch fachgerichtliche Entscheidungen. Dabei ist zu beachten, dass das BVerfG keine allgemeine Superrevisionsinstanz ist, sondern die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft.
b) Weil Art. 13 GG eine grundrechtliche Prüfung mit strafprozessualen Fragen verbindet.
Die Durchsuchung von Wohnräumen greift in die Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde ist daher zu prüfen, ob die Fachgerichte Bedeutung und Tragweite des Grundrechts hinreichend berücksichtigt haben. Die Entscheidung eignet sich, um die Verhältnismäßigkeit einer strafprozessualen Ermittlungsmaßnahme verfassungsrechtlich einzuordnen.
c) Weil § 102 und § 103 StPO sauber voneinander abzugrenzen sind.
§ 102 StPO betrifft die Durchsuchung bei Beschuldigten, während § 103 StPO die Durchsuchung bei anderen Personen unter besonderen Voraussetzungen ermöglicht. Bei Unverdächtigen muss insbesondere durch konkrete Tatsachen begründet sein, warum gerade in ihren Räumen Beweismittel zu erwarten sind. Die bloße räumliche Nähe zum Beschuldigten reicht nicht.
d) Weil der Auffindeverdacht konkrete Anhaltspunkte verlangt.
Die Ermittlungsbehörden dürfen nicht allein aus einer gemeinsamen Anschrift oder einer Wohngemeinschaft auf das Vorhandensein von Beweismitteln schließen. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, etwa die räumliche Trennung und die Nutzung der Zimmer. Damit verdeutlicht die Entscheidung die Bedeutung einer tragfähigen Tatsachengrundlage für Grundrechtseingriffe.
e) Weil effektive Strafverfolgung und Grundrechtsschutz vereinbar bleiben.
Das BVerfG untersagt nicht jede Durchsuchung privater Räume in einer Wohngemeinschaft. Ergeben sich bei einer rechtmäßig angeordneten Durchsuchung gegen einen Beschuldigten konkrete Hinweise auf Beweismittel in den Räumen eines unverdächtigen Mitbewohners, kann ein weiterer Beschluss nach § 103 StPO eingeholt werden. Ein Durchsuchungsbeschluss auf Vorrat ist dafür nicht erforderlich.