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GewusstReferendariat

Rechtsreferendariat in Bayern (QuickCheck)

By 13. Juni 2018April 3rd, 2023No Comments
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QuickCheck: Rechtsreferendariat in Bayern

Zulassungstermine

In Bayern werden Referendar:innen jeweils im April sowie im Oktober zum juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungen erfolgen an den Land- und Amtsgerichten der Oberlandesgerichts-Bezirke München, Nürnberg und Bamberg.

Zulassungsfristen

Der Zulassungsantrag für die Referendarsausbildung muss dem zuständigen Präsidenten des jeweiligen OLG bis spätestens Mitte Januar (für den Einstellungstermin im April) bzw. bis spätestens Mitte Juli (für Oktober) mitsamt den vollständigen Bewerbungsunterlagen vorliegen. Genaue Bewerbungsfristen sind in aktualisierter Form auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte abrufbar. Nicht frist-gemäße Bewerbungen werden bei der Vergabe der Referendarplätze nicht berücksichtigt.

Besoldung

Keine Sorge, Referendar:innen müssen während ihrer Ausbildung nicht um ihre Existenz bangen: Die Bayern gewähren ihren Rechtsreferendar:innen zur finanziellen Absicherung eine Unterhaltsbeihilfe von derzeit 1.502,08 Euro brutto als monatlichen Grundbetrag. Rechtsreferendar:innen erhalten bei entsprechenden Voraussetzungen zudem einen Familienzuschlag (Stufe 1: 305,34 Euro); anders als in vielen anderen Bundesländern werden in Bayern zudem vermögenswirksame Leistungen gezahlt. Für die Zeit des Referendariats besteht Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Ablauf und Stationen

Das Referendariat in Bayern gliedert sich in folgende Stationen:

1 – Zivilrechtsstation (5 Monate):

Zu Stationsbeginn erfolgt ein etwa zweiwöchiger Einführungslehrgang – danach wöchentlich Pflichtarbeitsgemeinschaft 1 (Justiz) und Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen.

2 – Strafrechtsstation (3 Monate):

Nach Einführungslehrgang zu Beginn, nehmen Referendar:innen an der wöchentlichen AG 1 (Justiz) teil und absolvieren die Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft oder auch beim Strafgericht.

3 – Verwaltungsstation (4 Monate):

Zunächst Einführungslehrgang, danach Arbeitsgemeinschaft 2 (Verwaltung) sowie Ausbildung bei einer Kommunalverwaltung (Stadt, Kreis) – optional bis zu zwei Monate bei einem Verwaltungsgericht oder ein Studium an der der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer.

4 – Rechtsanwaltsstation (9 Monate):

Einführungslehrgang zu Beginn der Station. Anschließend „AG-Mix“ aus Arbeitsgemeinschaft 2 (Verwaltung), Arbeitsgemeinschaft 3A (Anwalt-Justiz-Vertiefung) und Arbeitsgemeinschaft 3B (Anwalt-Verwaltung-Vertiefung) sowie Ausbildung bei einem selbstgewählten Anwalt. Möglich ist auch eine Ausbildung (bis zu drei Monate) in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, eines Verbands oder bei einer bzw. einem Notar:in ebenso wie das Studium an der der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer.

5 – Schriftliche Examensprüfungen (20. bzw. 21. Monat):

Neun Klausuren: vier im Zivilrecht zwei im Strafrecht und drei im Öffentlichen Recht (mindestens eine steuerrechtliche Arbeit).

6 – Pflichtwahlpraktikum | Wahlstation (3 Monate):

Ausbildung in einem Schwerpunktbereich (Justiz, Verwaltung, Anwaltschaft, Wirtschaft, Arbeit- und Sozialrecht, Internationales Recht und Europarecht, Steuerrecht). Mit dem Schwerpunktbereich „Verwaltung“ besteht die Möglichkeit, die Wahlstation an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer zu verbringen. Für das Pflichtwahlpraktikum kommen auch ausländischer Ausbildungsstellen in Betracht.

7 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag:

Die Prüfung unterteilt sich in die vier Prüfungsabschnitte Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht und das Berufsfeld mit den jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und europarechtlichen Grundlagen.

Auslandsaufenthalt Ja/Nein

Wen es zur Ausbildung in die Ferne zieht, darf im Rahmen der Rechtsanwalts- oder der Wahlstation (Pflichtwahlpraktikum) ins Ausland gehen. Der Auslandsaufenthalt muss mindestens einen Monat lang sein. In der Rechtsanwaltsstation kann die Ausbildung bis zu drei Monate bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle und bis zu fünf Monate bei Organen der Europäischen Union abgeleistet werden, wobei die diesbezügliche Ausbildung auch schon im letzten Monat der Verwaltungsstation beginnen kann.
Für das Pflichtwahlpraktikum kommen auch ausländische Ausbildungsstellen in Betracht, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz, ein:e geeignete:r Ausbilder:in und ein geeigneter Ausbildungsplan vorhanden sind sowie eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Um einen Auslandsaufenthalt sollte man sich frühzeitig bemühen. Benötigt werden zumeist: genehmigter Ausbildungsplan, Sprachnachweis, schriftliches Einverständnis der Ausbildungsstelle, eigener Antrag mit Schwerpunktbenennung, Bestätigung über eine Auslandskrankenversicherung. Mit dem Antrag auf Ausbildung im Ausland muss zudem ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland für die beantragte Zeit benannt werden. Über die Zulassung der Ausbildungsstellen entscheidet das Oberlandesgericht. Soweit Familienangehörige während der Ausbildung im Ausland dauerhaft oder zu Besuch mitkommen, ist dies unter namentlicher Nennung der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen unter Angabe der Dauer des Besuchs bzw. der Begleitung mitzuteilen. Dies gilt für Familienangehörige, die nach § 10 SGB V bei der Krankenversicherung der Referendar:innen mitversichert sind.

Wir haben sämtliche Details und wichtigen Informationen in unseren ausführlichen Leitfäden zusammengestellt. Dort findest du u. a. auch die richtigen Ansprechpartner:innen und erfährst, was die Inhalte der einzelnen Stationen deines Referendariats sind. Auch die Themen Urlaub und Nebenjob, AG-Fahrt sowie ÖPNV-Ticket für Referendar:innen werden dort ausführlich beleuchtet, damit du stets alle relevanten Informationen parat hast!

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Beitragsautor:

JurCase Redaktion

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