QuickCheck: Rechtsreferendariat im Saarland
Zulassungstermine
Im Saarland werden zwei Mal pro Jahr Referendar:innen zum juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt, jeweils zum 1. März und zum 1. September eines Jahres. Die Stammdienststelle der Referendar:innen ist das Landgericht Saarbrücken. Fallen die Einstellungstermine auf ein Wochenende, ergeben sich hieraus zeitliche Verschiebungen derselben. Fällt der Bewerbungsschluss auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet der Bewerbungsschluss erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
Zulassungsfristen
Die vollständige Bewerbung (Vordruck und Unterlagen) ist an diese Adresse zu senden: Ministerium der Justiz ‐ Referat A 2 ‐ in der Franz‐Josef‐Röder‐Straße 17, in 66119 Saarbrücken. Achtung: Anträge können nicht in elektronischer Form gestellt werden (§ 16 Abs. 1 JAO)! Als Ausschlussdatum gilt entweder der 15. Januar (Einstellungstermin: 1. März) oder 15. Juli (Einstellungstermin: 1. September) des gleichen Jahres. Nicht fristgemäße Bewerbungen werden bei der Vergabe der Referendarplätze nicht berücksichtigt.
Besoldung
Keine Sorge, Referendar:innen müssen während ihrer Ausbildung nicht um ihre Existenz bangen: Sie bekommen eine monatliche Unterhaltsbeihilfe, in der auch der familienbedingte Mehrbedarf berücksichtigt wird. Die Fortzahlung der Beihilfe erfolgt auch im Krankheitsfall (§ 22 JAG, § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendar:innen). Der Grundbetrag beläuft sich derzeit auf 1.303,97 EUR. Zudem besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Familienzuschlag (Stufe 1: 144,77 Euro, Stufe 2: 290,27 Euro, bei zweitem Kind 145,50 Euro, ab dem dritten Kind 707,26 Euro). Weitere Leistungen (jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen/Kaufkraftausgleich) werden nicht gezahlt. Während des Juristischen Vorbereitungsdienstes besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, aber nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ablauf und Stationen
Das Referendariat im Saarland gliedert sich in folgende Stationen:
1 – Strafrechtsstation (3 Monate):
Einführungslehrgang, im Anschluss wöchentlicher Besuch der AG und Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht, das mit Strafsachen befasst ist (Schöffengericht/Strafrichter:in).
2 – Zivilrechtsstation (5 Monate):
Zu Beginn besuchen Referendar:innen den Einführungslehrgang, im Anschluss die wöchentliche Arbeitsgemeinschaft. Parallel findet die Ausbildung bei einem Gericht erster Instanz in Zivilsachen statt. Die Ausbildung kann außerdem im Umfang von bis zu drei Monaten bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit absolviert werden.
3 – Verwaltungsstation (3 Monate):
Den Auftakt macht ein Einführungslehrgang, darauf folgt die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde oder alternativ an einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit. Weitere mögliche Ausbildungsstellen bilden die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer sowie eine öffentlich-rechtliche Anstalt, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist. Es findet begleitend eine AG statt.
4 – Rechtsanwaltsstation I (6 Monate):
Zum Beginn wird ein Einführungslehrgang besucht, anschließend findet regelmäßig eine Arbeitsgemeinschaft statt in Ergänzung zu der Ausbildung bei einer bzw. einem Rechtsanwält:in.
5 – Rechtsanwaltsstation II (4 Monate, im ersten Monat der Station findet die schriftliche Examensprüfung statt (18. Monat)):
Die Ausbildung erfolgt bei einer bzw. einem Rechtsanwält:in, im In-oder Ausland, einer bzw. einem Notar:in, einem Unternehmen, Verband oder einer anderen Ausbildungsstelle, bei der eine fachgerechte rechtsberatende Ausbildung sichergestellt ist.
Die schriftliche Prüfung besteht aus sieben Klausuren: zwei aus dem Bürgerlichen Recht, eine aus dem Zwangsvollstreckungsrecht, eine aus dem Strafrecht, zwei aus dem Staats- und Verwaltungsrecht und eine nach Wahl der Rechtsreferendarin bzw. des -referendars aus dem Bürgerlichen- bzw. dem Staats- oder Verwaltungsrecht (§ 33 Abs. 1 JAO).
6 – Wahlstation (3 Monate):
Drei Monate Ausbildung an einem geeigneten Platz nach Wahl. Unter anderem kann die Station auch an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer oder dem Europa-Institut der Universität des Saarlandes abgeleistet werden.
7 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag:
Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Aktenvortrag (aus einem der Fächer, die § 29 Abs. 2 JAG zu entnehmen sind). An diesen schließt das Prüfungsgespräch zu drei Prüfungsbereichen an (§ 29 Abs. 3 JAG, § 36 Abs. 2 JAO): Bürgerliches Recht (inklusive Grundzüge des Handels-, Gesellschafts- und Arbeitsrechts sowie europarechtliche Bezüge usw. nach § 8 Abs. 3 JAG), Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht. Der Schwerpunkt der Ausbildung sollte im Gespräch verstärkt berücksichtigt werden (§ 29 Abs. 3 S. 3 JAG).
Auslandsaufenthalt Ja/Nein
Wen es zur Ausbildung in die Ferne zieht, der kann z.B. vier Monate der zweiten Rechtsanwaltsstation bei einem Anwalt im Ausland oder die Wahlstation bei einer bzw. einem Rechtsanwält:in, die bzw. der nicht in Deutschland zugelassen sein muss, einem Wirtschaftsunternehmen, einer AHK, einer deutschen Auslandsvertretung oder anderen internationalen Organisationen im Ausland absolvieren. Um einen Auslandsaufenthalt sollte man sich frühzeitig bemühen. Benötigt werden zumeist: genehmigter Ausbildungsplan, Sprachnachweis, schriftliches Einverständnis der Ausbildungsstelle, eigener Antrag mit Schwerpunktbenennung, Bestätigung über eine Auslandskrankenversicherung.
Tipp: Der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung, die auch die Kosten eines u. U. notwendigen Krankenrücktransportes trägt, ist sinnvoll für einen Aufenthalt im Ausland. Mit dem Antrag auf Ausbildung im Ausland muss zudem ein:e Zustellungsbevollmächtigte:r mit Wohnsitz innerhalb des Gebietes der BRD für die beantragte Zeit benannt werden. Über die Zulassung der Ausbildungsstellen entscheidet die Referendarabteilung des OLG. Soweit Familienangehörige während der Ausbildung im Ausland dauerhaft oder zu Besuch mitkommen, ist dies unter namentlicher Nennung der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen unter Angabe der Dauer des Besuchs bzw. der Begleitung mitzuteilen. Dies gilt für Familienangehörige, die nach § 10 SGB V bei der Krankenversicherung der Referendar:innen mitversichert sind.
Wir haben sämtliche Details und wichtigen Informationen in unseren ausführlichen Leitfäden zusammengestellt. Dort findest du u. a. auch die richtigen Ansprechpartner:innen und erfährst, was die Inhalte der einzelnen Stationen deines Referendariats sind. Auch die Themen Urlaub und Nebenjob, AG-Fahrt sowie ÖPNV-Ticket für Referendar:innen werden dort ausführlich beleuchtet, damit du stets alle relevanten Informationen parat hast!
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