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Rechtsprechung des Monats Januar 2026: Abstellen von eScootern auf Straßen ist Sondernutzung

gewusst rechtssprechnung des Monats Alpmann Schmidt

OVG LSA, Beschluss vom 15.09.2025 – 2 M 94/25 (BeckRS 2025, 23739)

Schwerpunkte: Straßenrecht

In Kooperation mit Alpmann Schmidt präsentieren wir die Rechtsprechung des Monats. Hierbei handelt es sich um Rechtsprechung, die dir von erfahrenen Praktiker:innen vorgestellt wird. Zusätzlich bieten dir diese Fälle die Möglichkeit, das Schreiben von Assessorklausuren zu üben. Hast du es #GEWUSST?

Fall

Die Move AG stellt überall im Gebiet von Goldstadt eScooter im „free-floating-Modell“ auf, d.h., die Roller stehen überall im Stadtgebiet und nicht nur an eigens ausgewiesenen Stationen. Miete, Freischaltung und Bezahlung erfolgen per App. Die Move AG vertritt in der Anhörung zur Entfernung der eScooter die Auffassung, es handele sich um die gewöhnliche Teilnahme am Straßenverkehr nach der StVO. Eine Sondernutzungserlaubnis sei nicht erforderlich.

Der Leiter des Straßenverkehrsamtes bittet Sie um den Entwurf einer Entfernungsverfügung (ohne Zwangsmittel, ohne sofortige Vollziehung).

Hinweis: Nach dem LStrG ist das FStrG für Gemeindestraßen sinngemäß anwendbar.

Leitsätze

  1. Das Abstellen von eScootern im öffentlichen Straßenraum außerhalb von eigens ausgewiesenen Stationen („free-floating- Modell“) stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
  2. Im Vordergrund des Abstellens steht nicht die Wiederinbetriebnahme des eScooters zu Verkehrszwecken, sondern der Abschluss eines Mietvertrags.
  3. Bereits die fehlende Sondernutzungserlaubnis (formelle Illegalität) erlaubt ermessensfehlerfrei den Erlass einer Beseitigungsverfügung.

Entfernungsverfügung

Ihnen wird aufgegeben, Ihre eScooter innerhalb von einem Monat seit Bestandskraft dieser Verfügung von den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet von Goldstadt zu entfernen.

Begründung:

Zur Technik bei belastendem Ausgangsbescheid: AS-Skript Die behördliche Assessorklausur (2025), Rn. 17 ff.

I. Sachverhalt

Sie vermieten eScooter, die per App gemietet, freigeschaltet und bezahlt werden, im Stadtgebiet von Goldstadt im „free-floating-Modell“. Sie meinen, dass das Anbieten der eScooter Verkehrsteilnahme nach der StVO sei und damit keine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstelle.

Examenswissen Sondernutzung: AS-Skript Materielles Verwaltungsrecht in der Assessorklausur (2026), Rn. 569 ff.

II. Rechtsgrundlage

meines Entfernungsgebots ist § 8 Abs. 7a S. 1 FStrG i.V.m. LStrG. Danach kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Gemeindestraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird.

1. Als Straßenbehörde bin ich für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zuständig. Sie hatten vor Verfügungserlass Gelegenheit zur Stellungnahme, § 28 Abs. 1 VwVfG (Anhörung), die Sie genutzt haben.

2. Die Vermietung von eScootern im „free-floating-Modell“ ist eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 FStrG ist die Benutzung der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 S. 1 FStrG ist der Gebrauch der Gemeindestraßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch).

„[20] … Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befindet, kommt es nur auf objektive Merkmale an; bei einem äußerlich am Verkehr teilnehmenden Verkehrs- oder Fortbewegungsmittel, das aus Sicht eines objektiven Beobachters nach seinem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels hat, handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache.“

StVO-konforme Verkehrsteilnahme ist Gemeingebrauch, aber ein Verstoß gegen die StVO führt nicht notwendig zur Sondernutzung, vgl. AS-Skript Materielles Verwaltungsrecht in der Assessorklausur (2026), Rn. 571.

Indem Sie den eScooter im öffentlichen Straßenraum abstellen, um auf Mieter zu warten, üben Sie keinen Gemeingebrauch aus, indem dieser zulässig i.S.d. § 12 StVO parkt. Grds. dürfen eScooter, für die nach § 11 Abs. 5 eKFV die Parkvorschriften für Fahrräder gelten, auch auf Gehwegen abgestellt werden.

„[21] … [Das Parken] setzt als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs voraus, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist … [Wenn] … das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen.“

Beachte: Gemeingebrauch oder Sondernutzung ist eine Wertungsfrage, keine rein objektive Feststellung.

Zwar werden die eScooter auch zum Zweck der Wiederinbetriebnahme durch den nächsten Mieter im öffentlichen Straßenraum abgestellt. Bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände erfolgt das aber nicht einzig zum Zwecke der späteren Wiederinbetriebnahme.

„[27] … Dieser Zweck [ordnet] sich im Rahmen des Abstellvorgangs vielmehr dem – verkehrsfremden – Zweck unter, zuvor eine Vereinbarung (in digitaler Form) über die Anmietung des im öffentlichen Straßenraum abgestellten … Fahrzeugs zu treffen, die ihrerseits überhaupt erst die spätere Inbetriebnahme [ermöglicht]. Dieser dem Abstellvorgang innewohnende verkehrsfremde Zweck [ist] für den objektiven Beobachter auch ohne Weiteres erkennbar.“

Im Vordergrund des Abstellens der eScooter steht der gewerbliche Zweck, den Abschluss eines Mietvertrags zu bewirken.

Das ist unter den Obergerichten umstritten. Wie hier: OVG NRW NWVBl 2024, 76; NJW 2020, 3797, a.A. OVG BB NVwZ 2023, 184; HmbOVG NVwZ-RR 2010, 34.

„[27] … Die Ermöglichung einer internet-basierten Freischaltung [ist] dabei ersichtlich nicht in erster Linie einem Interesse des Vermieters geschuldet, das betreffende Fahrzeug Verkehrszwecken zuzuführen. Sie [dient] vielmehr dem vorrangigen geschäftlichen Interesse an der Erzielung von Umsatz, indem der Vermieter durch die technische Ausstattung des Fahrzeugs [sicherstellt], dass seine Nutzung zu Verkehrszwecken im Ergebnis nur gegen Entgelt nach Abschluss einer Vereinbarung in digitaler Form erfolgen [kann]. Dieser Zusammenhang [erschließt] sich jedem, der [versucht], ein entsprechend ausgestattetes Fahrzeug ohne vorherigen Vertragsabschluss in Bewegung zu setzen.“

Hier erfolgt eine Gleichsetzung mit dem Straßenhändler, aber auch mit dem nur zu Werbezwecken an einer verkehrsreichen Straße gut sichtbar geparkten Lieferwagen („rollende Werbetafel“).

Der weitere Zweck, den eScooter wieder zur Verkehrsteilnahme und damit entsprechend dem Widmungszweck der öffentlichen Straße einzusetzen, tritt dahinter zurück.

„[27] … Das Abstellen dieser Fahrzeuge [zielt] auf den ‚Geschäftszweck‘ der Anbieter und erst in zweiter Linie und diesem Zweck untergeordnet auf den ‚Widmungszweck‘ ab.“

Beachte: Ermessen nicht wie bei der gerichtlichen Entscheidung (passiv) auf Fehler prüfen (§ 114 S. 1 VwGO), sondern beim Ausgangsbescheid aktiv ausüben (§ 39 Abs. 1 S. 3 VwVfG), vgl. AS-Skript Die behördliche Assessorklausur (2025), Rn. 74.

3. Das Ermessen, das mir die Erfüllung des Tatbestands eröffnet, übe ich entsprechend dem Ermessenszweck (§ 40 VwVfG) des § 8 Abs. 7a S. 1 FStrG zugunsten des Verfahrens der vorherigen Sondernutzungserlaubnis aus.

„[7] … Eine [Beseitigungsverfügung] ist regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat. Ein solcher offensichtlicher Anspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil die Sondernutzungserlaubnis ein grundsätzlich antragsbedürftiger VA ist.“

Einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis haben Sie bewusst nicht gestellt.

[Rechtsbehelfsbelehrung – Klage oder Widerspruch, je nach Landesrecht]

Diese Rechtsprechung wurde für dich von VRVG Dr. Martin Stuttmann  aufbereitet.

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#GEWUSST? Die vollständige Entscheidung steht dir kostenfrei HIER auf der Seite Landesrecht Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

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Beitragsautor:

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt

Alpmann Schmidt ist ein juristischer Fachverlag, der zudem juristische Lehrgänge und Repetitorien anbietet. In Kooperation mit JurCase präsentiert Alpmann Schmidt bei uns monatlich eine Rechtsprechung des Monats. Mehr Informationen zu Alpmann Schmidt gibt es hier.

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