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Referendariat

Mein erster Sitzungsdienst für die Staatsanwaltschaft

By 28. Juni 2017Oktober 18th, 2023No Comments
Erfahrungsbericht_Strafstation_FB

Mein erster Sitzungsdienst für die Staatsanwaltschaft

In der Strafstation gehört es dazu, dass Referendare Sitzungsdienste in Hauptverhandlungen übernehmen.

Dabei tritt man im Rahmen des Sitzungsdienstes völlig eigenständig als Sitzungsvertreter für die Staatsanwaltschaft auf, ohne dass einem, anders als zuvor in der Zivilstation, der Ausbilder zur Seite steht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich in Jugendsachen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 JGG dürfen Referendare Jugendsachen nur unter Aufsicht eines Jugendstaatsanwalts übernehmen.

Eingesetzt werden wir also fast ausschließlich in Verfahren vor dem Strafrichter am Amtsgericht. Wie oft ein Referendar eingesetzt wird, hängt stark von der jeweiligen Behörde ab. Während meine AG-Kollegen und ich jede bis jede zweite Woche im Einsatz sind, kommt es andernorts vor, dass Referendare während ihrer gesamten Strafstation nur wenige Male diese Chance bekommen.

Die Sitzungsliste

Bei mir ging es erst in der vierten Woche der Strafstation mit dem ersten Sitzungsdienst los, nachdem meine Kollegen bereits alle in der Vorwoche dran waren. Wie wir jeweils eingeteilt wurden, erfuhren wir über die Sitzungsliste, die der jeweilige Leitende Oberstaatsanwalt erstellt und wöchentlich an alle Staatsanwälte, Amtsanwälte und Stationsreferendare verschickt. Die Anzahl der Verfahren pro Sitzungsdienst kann dabei stark variieren: Manchmal steht lediglich ein Termin an, an anderen Tagen kommen auch mal neun Verhandlungen vor. Zwischen der Ausgabe der Sitzungsliste und dem tatsächlichen Termin können auch noch Verfahren hinzukommen oder wegfallen. Damit man immer auf dem aktuellen Stand ist, sollte man sich kurz vor dem Sitzungstag noch einmal bei Gericht erkundigen, ob die eigene Liste noch stimmt.

Die Vorbereitung

Ein großer Teil der mit dem Sitzungsdienst verbundenen Arbeit kommt bereits vor dem eigentlichen Sitzungstag auf den frisch gebackenen Sitzungsvertreter zu.

Nach dem Erhalt der Sitzungsliste holt man bei der Staatsanwaltschaft seine Handakten ab. Während die Originalakte dem Gericht vorliegt, enthält die Handakte neben der Anklageschrift weitere wichtige Auszüge aus einer Akte, die man für die Verhandlung benötigt. Dies sind beispielsweise Kopien von Lichtbildmappen, Schriftsätzen oder polizeiliche Vermerke.

Die Handakten enthalten auch immer Auszüge aus dem Bundeszentralregister. Da diese bei einigen Angeklagten häufiger ergänzt werden (nichts ist älter als ein BZR von gestern), sollte man schauen, ob man einen aktuellen Auszug in seiner Handakte hat oder andernfalls seinen Ausbilder um eine aktualisierte Version bitten. Ein auf dem neuesten Stand gehaltener BZR-Auszug ist nicht nur für die Strafzumessung und der Beurteilung der Möglichkeit einer Bewährungsstrafe notwendig, sondern vor allem auch für die Beurteilung, ob eine gesamtstrafenfähige Verurteilung im Sinne des § 55 StGB vorliegt, die man bei seinem Plädoyer berücksichtigen sollte

Nach dem Lesen der Handakte bespricht man diese als Referendar mit seinem Ausbilder. Das ist sehr hilfreich, insbesondere auch deshalb, weil man als Anfänger noch kein Gefühl beziehungsweise auch keine Erfahrungswerte für das richtige Strafmaß hat.

Zur Vorbereitung auf das Plädoyer, für das man im Notfall zwar eine Sitzungsunterbrechung beantragen kann, das aber eigentlich unmittelbar nach dem Verlesen des Vorstrafenregisters erwartet wird, ist es hilfreich, vorab einen „Sitzungsrenner“ anzufertigen. Dafür gibt es zahlreiche verschiedene Vordrucke im Internet. Sie helfen sowohl bei der Formulierung als auch beim korrekten Aufbau des Plädoyers. Natürlich muss man in der Sitzung selbst immer aufpassen, dass sich keine Sachverhalte anders darstellen als vorab geglaubt und seinen Renner gegebenenfalls laufend aktualisieren. Daneben soll das Plädoyer „in freier Rede“ gehalten und nicht abgelesen werden.

Sobald die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde, ändert sich nach § 157 Abs. 3 StPO die Bezeichnung des Angeschuldigten, der fortan Angeklagter genannt wird. In der Hauptverhandlung verliest der Referendar die Anklageschrift. Schon vorab sollte er deshalb mit Bleistift dort aus „Angeschuldigter“ „Angeklagter“ machen.

Ob man sich vorher beim Richter vorstellen sollte, wird unterschiedlich gesehen, aber meiner Meinung nach nimmt es etwas Nervosität, wenn man dem Richter vorab mitgeteilt hat, dass man Neuling ist. Die allermeisten Strafrichter lassen einen als Anfänger auch nicht ins offene Messer laufen.

Die beste Nachricht: bezüglich der Kleiderwahl muss man sich als Referendar nicht allzu sehr den Kopf zerbrechen: Was wir für den Sitzungsdienst anzuziehen haben, ist in der Regel genau festgelegt. Bei uns in Hessen findet sich die Lösung im Amtstrachterlass. Das Outfit wird aber in anderen Bundesländern ähnlich sein: Die männlichen Sitzungsvertreter tragen ein weißes Hemd und gerne eine weiße Krawatte, Frauen eine weiße Bluse, die eine Schluppe haben darf. Darüber kommt die schwarze Robe. Auch deren Beschaffenheit ist bei uns im Amtstrachterlass geregelt. Keine Sorge – ihr müsst jetzt nicht dafür euer Sparschwein plündern (bei den Preisen bräuchte es auch mindestens noch der Sparschweine eurer Mitbewohner, Eltern, etc.). Roben bekommen die Referendare von der Staatsanwaltschaft ausgeliehen. Dass wir keine ausgetretenen Turnschuhe zur Robe tragen, ist klar, rückblickend war es die Blasen aber auch nicht unbedingt wert, die ganz hohen Schuhe aus dem Schrank zu holen.

Zum Sitzungsdienst habe ich neben den Handakten und von mir angefertigten Rennern meinen StGB- sowie meinen StPO-Kommentar mitgebracht sowie ausreichend leere Blätter für Notizen. Für Notfälle hatte ich zudem ein kleines Büchlein über den Sitzungsdienst dabei, sodass ich auf unvorhergesehene Situationen angemessen würde reagieren können.

Der Sitzungsdienst

Pünktlich und motiviert fand ich mich an Tag X beim örtlichen Amtsgericht ein, begab mich zu dem mir mitgeteilten Sitzungssaal und wartete auf den Angeklagten. Und wartete. Und wartete…

Dabei blieb es dann auch für die nächsten zwanzig Minuten. Der Angeklagte war am Vortag plötzlich stark erkrankt und konnte deshalb nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Die Richterin fragte mich, ob ich einen Antrag auf Anordnung einer Vorführung nach § 230 Abs. 2 StPO stellen wolle. Da der Angeklagte ein – wenn auch nicht besonders aussagekräftiges – Attest eingereicht hatte, verzichtete ich und so wurde einfach nur ein neuer Termin festgelegt.

Zurück auf Start. Eine Stunde später stand die nächste Verhandlung auf der Tagesordnung. Diese dauerte nur eine knappe halbe Stunde und kam ohne die Vernehmung von Zeugen aus. Da der Angeklagte entgegen der anwaltlichen Äußerungen im Ermittlungsverfahren geständig und reuig war, konnte ich guten Gewissens eine Geldstrafe beantragen, die in der Anzahl der Tagessätze etwas milder ausfiel als der Vorschlag meiner Ausbilderin. In diesem Verfahren war es zudem von Vorteil, dass ich einen aktuellen BZR-Auszug hatte: Der Richterin lag ein veralteter vor und so wäre niemandem aufgefallen, dass eine gesamtstrafenfähige Verurteilung beim Angeklagten vorlag, wenn mein BZR-Auszug ebenfalls nicht auf dem neuesten Stand gewesen wäre.

Das dritte Verfahren, das ursprünglich auf der Tagesordnung stand, wurde bereits vorab eingestellt, weshalb ich eine längere Pause hatte.

Dafür war die vierte für meinen ersten Sitzungstag angesetzte Verhandlung nach der Mittagspause, die sich über knapp drei Stunden zog, umso länger und spannender. Verhandelt wurde ein angeklagter Betrug einer älteren Dame. Diese leugnete bis zuletzt und trotz erdrückender Beweislage jegliche Tatbeteiligung. In meinem Plädoyer musste ich daher darlegen, weshalb an ihrer Täterschaft nach der durchgeführten Beweisaufnahme keinerlei Zweifel mehr bestehen können. Dieses Plädoyer fiel somit deutlich länger aus als das erste. Bis auf meine Anträge bezüglich der Bewährungsauflagen urteilte die Richterin wie von mir beantragt.

Mein Fazit nach meinem ersten Sitzungstag: Die Nervosität legt sich schnell, wenn man erst einmal in der Verhandlung sitzt und dem Angeklagten selbst Fragen stellen und plädieren darf. Man hat das Gefühl, endlich aktiv Prozesse mitgestalten zu können und das macht wirklich enorm viel Spaß. Alleine der Moment, wenn man tatsächlich als „Frau Staatsanwältin“ angesprochen wird, versöhnt einen bereits mit dem monatelangen Lernstress vor dem Ersten Staatsexamen. Nervig ist allerdings, dass die Tagesordnungen sich so oft ändern und dadurch spontane Leerläufe von mehreren Stunden auf einen zu kommen können – was sich aber aus der Natur der Sache heraus nicht ändern lässt. Künftig nehme ich mir einfach etwas zu Lesen oder Lernen mit. Ich freue mich auf jeden Fall bereits auf meine nächsten Sitzungsdienste.

Flavia

– Referendarin aus Hessen

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Beitragsautor:

Flavia Schardt

Flavia Schardt

Flavia berichtete uns über ihre Erlebnisse und Erfahrungen, die sie während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes gemacht hat.

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