Die Entscheidung des Quartals von HLB Schumacher Hallermann
In Kooperation mit der Kanzlei HLB Schumacher Hallermann präsentieren wir dir zusätzlich zu den bei uns exklusiven examensrelevanten Fällen in unserem unserem Digitalmagazin Assessor Juris die Entscheidung des Quartals. Diese wird unter Supervision von Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann von qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen für dich ausformuliert bzw. bearbeitet. Verfasser dieser Entscheidung ist dieses Mal Frau Svenja Beckmann, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei HLB Schumacher Hallermann.
Hinweis vom HLB-Team:
Während der juristische Laie beim Ausdruck „GoA“ nur an regengrüne Monsunwälder und marmorweiße Sandstrände in Westindien denkt, löst das Akronym bei vorgeschulten Adressaten ganz andere Assoziationen aus: Der aufmerksame Jurist versteht unter der GoA schlicht die „Geschäftsführung ohne Auftrag“, der ein oder andere Studierende hingegen hat die GoA bisher vielleicht in der geistige Schublade „Geht ohne auch“ abgeladen. Aus der Sicht der Korrekturkräfte wiederum entscheiden die §§ 677 ff. BGB nicht selten über den Unterschied zwischen „Gewinnen oder Abschmieren“.
So unliebsam die Thematik unter Studierenden jedoch auch sein mag, sei angesichts einer nicht zu leugnenden Beliebtheit derselben bei Klausurstellern sowie in Anbetracht zahlreicher Anwendungsprobleme, Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten in Praxis und Literatur vom „Mut zur Lücke“ abgeraten. Vielmehr sollte die Systematik der §§ 677-687 BGB in ihrem Kern einmal vollständig nachvollzogen werden. Versprochen: Danach erscheinen die gängigen Klausurkonstellationen – ob Erlösanspruch, Schadens- oder Aufwendungsersatz – auch nur noch halb so wild. Das einzig Unerfreuliche am Rechtsfolgenverweis ins Auftragsrecht (§§ 667, 670 BGB) wird dann wohl oder übel das beinah endlos anmutende Blättern durch die zehn Seiten Zahlungsdienstleistungsvorschriften der §§ 675 ff. BGB sein.
Der GoA (fernab Indiens) musste sich mangels erwiesenen Vertragsschlusses auch das LG Ravensburg stellen (Urt. v. 24.05.2023 – 5 O 296/22, BeckRS 2023, 19631), welches im Streitfalle zwischen einem Bauherrn, einem Generalunternehmer und einem Sub-Unternehmer über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zu entscheiden hatte und einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus GoA bejahte.
Die Hintergründe der Entscheidung
Der Geschäftsführer der T (Zeuge Z) fragte bei der Klägerin, einem Unternehmen für Abbruch, Bagger- und Fuhrarbeiten, wegen der Erdaushubarbeiten für das Bauvorhaben an. Daraufhin erkundigte sich Z mit E-Mail vom 21.07.2022 bei der Beklagten, da die Klägerin nicht von etwaigen Erdaushubarbeiten für das Bauvorhaben Bescheid wusste. Die Beklagte teilte Z mit, dass Aushubarbeiten bislang nicht angefragt worden seien und die Beklagte davon ausginge, dass die T dies übernehmen werde (vgl. a.a.O. Rn. 4, 16).
Im weiteren Verlauf übersandte der Zeuge Z für T am 04.09.2022 der Klägerin per E-Mail Unterlagen zum Bauvorhaben, weitere am 14.09.2022. Den Unterlagen lag kein geologischer Kurzbericht bei, in welchem Hangsicherungsmaßnahmen vorgesehen werden; ein solcher hätte Aufschluss über die (Neben-)Pflichtenabreden geben können (vgl. a.a.O. Rn. 5, 82).
Die Klägerin übersandte der Beklagten am 13.09.2022 per E-Mail ein Angebot vom 10.09.2022, in der sie der Beklagten den Aushub und Erdarbeiten nach Einheitspreisen anbot. Die Beklagte teilte der Klägerin noch am selben Tag per Mail mit, dass eine Beauftragung durch die T erfolge und leitete die E-Mail daraufhin an den Geschäftsführer der T, den Zeugen Z, weiter. Einen Auftrag bestätigte die Beklagte ausdrücklich nicht (vgl. a.a.O. Rn. 6).
Bei einem Baustellentermin am 14.09.2022 waren die Klägerin, Zeugin F (Prokuristin der Beklagten) und Zeuge Z anwesend. Nach diesem Termin führte die Klägerin bis zum 01.10.2022 Erdaushubarbeiten aus und fuhr den Aushub ab, weiterhin lieferte sie 52,55 t Kies. Eine Absicherung des Hanges wurde nicht durchgeführt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine Vorgaben für die Baugrube gemacht wurden (vgl. a.a.O. Rn. 7, 85).
Nach Ausführung der Arbeiten stellte die Klägerin diese der Beklagten in Rechnung. Die Beklagte widersprach der Rechnung und verwies auf die T als Auftraggeberin der von der Klägerin durchgeführten Aushubarbeiten. Auch nach Fristsetzung bis zum 03.11.2022 erhielt die Klägerin keine Zahlung von der Beklagten (vgl. a.a.O. Rn. 8).
Bei einem weiteren Ortstermin am 27.10.2022 waren unter anderem die Klägerin, der Zeuge P (Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin),und die Zeugin F (für die Beklagte) anwesend. Bei diesem Termin wurde über die Rechnungstellung und die Aushubarbeiten gesprochen, zu einer vertraglichen Abrede kam es nach den Erkenntnissen des Gerichts allerdings nicht (vgl. a.a.O. Rn. 9, 44).
Ende 2022 kündigte die Beklagte den Generalunternehmer-Vertrag mit der T (vgl. a.a.O. Rn. 11).
Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte sie mit Erdaushub- und Fahrleistungen beauftragt habe. Ihr Angebot vom 10.09.2022 sei mündlich von der Beklagten angenommen worden, ein Vertrag mit der T habe nicht bestanden. Die T habe von der Beklagten nur einen Auftrag für den Neubau erhalten, der mit der Baugrundsohle beginne. Mit der T habe die Klägerin in keinem vertraglichen Kontakt gestanden, in ihren Augen erfolgte die Beauftragung durch die Beklagte. Das Angebot sei auch nicht auf die T umgeschrieben worden. Jedenfalls durch die Anweisungen der Prokuristin der Beklagten (Zeugin F) zur Art und Weise der Baggerarbeiten und der Lagerfläche für den Aushub sei der Auftrag mündlich angenommen worden. Mit der T habe die Klägerin keine Abreden getroffen. Eine Verpflichtung zur Hangsicherung bestand nach Ansicht der Klägerin nicht. Dafür hätte es eines Spezialunternehmers bedurft und die notwendigen Unterlagen für eine Hangsicherung hätten ihr nicht vorgelegen, insbesondere nicht der geologische Kurzbericht, in welchem Hangsicherungsmaßnahmen vorgesehen sind (vgl. a.a.O. Rn. 13 ff.).
Darüber hinaus habe die Klägerin auch nicht zu viel ausgegraben. Frau F habe den Aushub und das Abfahren von mehr als 500 m³ angewiesen, die Menge von insgesamt 1.150 m³ sei dabei auch bestätigt worden. Diese Arbeiten seien auftragsgemäß ausgeführt worden, sie sei ausschließlich zum Abtransport mit Deponiegebühren verpflichtet gewesen (vgl. a.a.O. Rn. 17).
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 34.654,97 nebst Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2022 zu bezahlen. Darüber hinaus soll die Beklagte verurteilt werden, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 1.626,49 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2022 zu bezahlen (vgl. a.a.O. Rn. 18).
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass sie der Klägerin keinen Auftrag zum Erdaushub und zum Abtransport erteilt habe, auch nicht mündlich. Die Zeugin F habe, was zutrifft, weder Anweisungen erteilt noch wäre sie aufgrund des nicht vorhandenen (Fach-) Wissens in der Lage gewesen, solche Anweisungen zu erteilen (vgl. a.a.O. Rn. 39). Es handele sich hier nicht um einen Fuhrvertrag, sondern um einen Bauvertrag; die Arbeiten habe die Beklagte zudem nicht abgenommen. Weiterhin habe die Klägerin von der T das geologische Gutachten sowie die Aushubpläne erhalten. Am 27.10.2022 haben sich laut Beklagtenvortrag die Parteien darauf geeinigt, dass die Rechnung auf die T umgestellt werden solle, diese sei damit auch einverstanden gewesen. Darüber hinaus seien die Erdaushubarbeiten mangelhaft ausgeführt worden, der Aushub sei nicht gemäß den Anforderungen des geologischen Gutachtens erfolgt, die Böschungswinkel seien zu steil, die Böschung in Richtung Hang sei zu hoch. Es habe Einsturzgefahr bestanden. Ein Aushub über 500 m³ sei nicht belegt, ein Entsorgungskonzept für diese Menge habe nicht bestanden. Belege über die abgefahrenen Mengen seien nicht vorgelegt worden. Die Forderungen der Höhe nach bestreite sie ebenfalls (vgl. a.a.O. Rn. 19 ff.).
Die Entscheidung
Das LG Ravensburg hat entschieden, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Vertrag nach den §§ 631 ff. BGB über die Erdaushubarbeiten und die Lieferung mit Kies zustande gekommen ist. Allerdings hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Aufwendungsersatz (vgl. a.a.O. Rn. 25, 27).
I. Vergütung aus Vertrag
Zunächst prüfte das Gericht eine etwaige Vergütung aus Vertrag. Hierfür bedarf es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, welche jedoch weder ausdrücklich noch konkludent vorliegen (vgl. a.a.O. Rn. 28).
1. Anordnung ohne weitere Deeskalationsversuche
Ein Angebot könnte seitens der T durch den Geschäftsführer Z vorliegen, indem Z den Erdaushub bei der Klägerin angefragt hat. Jedoch handelt es sich dabei nicht um ein solches Angebot, welches alle essentialia negotii beinhaltet, sondern vielmehr um eine invitatio ad offerendum (vgl. a.a.O. Rn. 30).
HLB informiert:
Definition Angebot (§ 145 BGB)
„Der Antrag (Angebot, Offerte) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die gem. § 130 mit dem Zugehen wirksam wird (Ellenberger, in: Grüneberg, 83. Aufl. 2024, § 145, Rn. 1).“
Ein schriftliches Angebot für die Erdaushubarbeiten und den Abtransport wurde der Beklagten jedoch durch die Klägerin am 10.09.2022 unterbreitet (vgl. a.a.O. Rn. 31).
2. Annahme
Die Beklagte hat die Annahme des Angebotes mit E-Mail vom 13.09.2022 und dem dort enthaltenen Verweis auf die T als Auftraggeber erkennbar (§§ 133, 157 BGB) verweigert, da sie davon ausgegangen ist, dass die T als Generalunternehmerin zuständig ist. Auch kann keine Annahme des Angebotes gem. § 362 HGB angenommen werden, da die Beklagte unverzüglich, noch am selben Tag, auf das Angebot der Klägerin reagierte (vgl. a.a.O. Rn. 32 ff.).
Eine konkludente Annahme des Angebotes kann zudem nicht angenommen werden.
HLB informiert:
Definition konkludente Annahme
„Eine konkludente Annahme würde ein Verhalten oder eine Erklärung der Beklagten voraussetzen, aus denen aus objektiver Empfängersicht eine Annahmeerklärung verstanden werden kann und muss (§§ 133, 157 BGB).“
Ob in der Erteilung von Anweisungen hinsichtlich der Art und Weise der Baggerarbeiten eine konkludente Annahmeerklärung gesehen werden kann, kann hier dahinstehen. Die Zeugin F hat weder Anweisungen erteilt noch wäre sie aufgrund mangelnden Fachwissens überhaupt in der Lage derartige Anweisungen zu erteilen. Ein sonstiges Verhalten der Beklagten, aus dem sich eine konkludente Annahme schließen lässt, liegt nicht vor. Das Dulden bzw. Gewährenlassen der Baggerarbeiten rechtfertigt noch keine Annahme des Vertrages. Die Beklagte ging hier nämlich davon aus, dass sie nicht die Auftraggeberin ist. Dies hätte auch für die Klägerin erkennbar sein müssen, aufgrund der vorherigen eindeutigen Ablehnung des Angebots per Mail am 13.09.2022.
Weiterhin fehlt es an einem widersprüchlichen Verhalten der Beklagten, um eine Behandlung der Beklagten als Auftraggeberin nach § 242 BGB zu rechtfertigen (vgl. a.a.O. Rn. 37 ff.).
Zwar hat sich die Beklagte auf die Mangelhaftigkeit des Werkes berufen, welches wiederum einen Vertrag voraussetzen würde, jedoch kann auch nicht aus diesem prozessualen Verhalten der Beklagten ein Vertragsschluss hergeleitet werden (vgl. a.a.O. Rn. 43).
Es kommt somit mangels Vorliegen eines Vertrages nicht auf den Inhalt eines Werkerfolges, die Frage der Abnahme und der Mangelhaftigkeit an (vgl. a.a.O. Rn. 45).
II. Aufwendungsersatz aus GoA
Die Klägerin kann von der Beklagten jedoch Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen (vgl. a.a.O. Rn. 46).
1. Geschäftsbesorgung
Die Klägerin hat durch das Ausbaggern und den Abtransport ein Geschäft für die Beklagte geführt. Erforderlich ist eine Geschäftsbesorgung, mit der der Geschäftsführer wissentlich und willentlich (Fremdgeschäftsführungswille) jedenfalls auch in den Rechts- und Interessenkreis eines anderen eingreift (vgl. a.a.O. Rn. 48).
HLB informiert:
Definition auch-fremdes Geschäft
„Ein auch fremdes Geschäft besorgt der Geschäftsführer, wenn die Übernahme zugleich im eigenen und im Interesse eines anderen liegt, das heißt, wenn er ein objektiv auch fremdes Geschäft mit besorgt. Das ist der Fall, wenn das Geschäft nach seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem anderen zugutekommt bzw. dessen Rechts- und Interessenkreis zuzuordnen ist (BGH NJW 2021, 2023 zu Rn. 54).“
Klassische Beispiele sind etwa Funkenflug– (Feuer auf Nachbargrundstück droht auf das eigene Grundstück überzuspringen) oder Erbensucher-Fälle.
Auch der Fremdgeschäftsführungswille liegt vor, die irrtümliche Annahme einer eigenen Verpflichtung gegenüber dem Geschäftsherrn schließt eine GoA nicht aus (vgl. a.a.O. Rn. 47 ff., 58).
2. Ohne Auftrag
Weiterhin bestand für die Klägerin keine Verpflichtung zum Tätigwerden, weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber der T (vgl. a.a.O. Rn. 54 ff.).
3. Im Interesse und Willen des Geschäftsherrn
Die Geschäftsführung der Klägerin entsprach auch dem Interesse und Willen der Beklagten. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte ausdrücklich einer Beauftragung widersprochen hat. Die Beklagte war an dem Baufortschritt interessiert und hat auch den Baubeginn widerspruchslos begleitet. Zwar entsprach letztlich die Kostentragung nicht ihrem Willen, dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Geschäftsbesorgung (auf welche es ankommt) dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn entsprach. Auf die Art und Weise der Bausauführung bzw. der Geschäftsausführung kommt es für die Begründung eines Anspruchs aus GoA nicht an, dies ist allenfalls im Rahmen etwaiger Pflichtverletzungen relevant (vgl. a.a.O. Rn. 61 ff.).
4. Ersatz der Aufwendungen nach § 683 S. 1 BGB
Somit ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin nach § 683 S. 1 BGB die Aufwendungen zu ersetzen. Die Höhe des Ersatzes richtet sich hier nach der üblichen Vergütung für die Arbeitsleistung, da die vorliegende Geschäftsbesorgung zur beruflich oder gewerblichen Tätigkeit der Klägerin gehört. Die Klägerin kann demnach Zahlungen für die Kieslieferung, den Aushub, Abtransport und Entsorgung sowie für die Baustelleneinrichtung verlangen (vgl. a.a.O. Rn. 67 ff.). Darüber hinaus schuldet die Beklagte der Klägerin auch Zinsen gemäß § 286 Abs. 1 BGB seit der Ablehnung der Beklagten auf die Mahnung vom 21.10.2022, sowie für die Beauftragung eines Rechtsanwalts seit dem 27.10.2022 nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3 S. 1 BGB (vgl. a.a.O. Rn. 48).
5. Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs
Die Beklagte hat keine aufrechenbaren Gegenansprüche (§§ 387 ff. BGB) aus schuldhafter Pflichtverletzung nach §§ 677, 280 BGB. Bei der GoA handelt es sich um ein (gesetzliches) Schuldverhältnis i.S.v. § 241 Abs. 1 BGB, auf welches der § 280 BGB Anwendung findet. Vorliegend konnte die Beklagte keinen Beweis für etwaige Vorgaben für die Herstellung der Baugrube darlegen, darüber hinaus lag die Klägerin kein geologischer Kurzbericht vor. Einen Verstoß der Klägerin gegen die Pflicht zur ordentlichen Ausführung sah das Gericht hier demnach nicht (vgl. a.a.O. Rn. 79 ff.).
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