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GewusstReferendariat

Das Strafurteil – Ein häufig unterschätzter Klausurtyp

By 17. September 2019März 7th, 2022No Comments
Assessorexamen

Das Strafurteil

Ein häufig unterschätzter Klausurtyp

Im Gegensatz zum Zivilrecht, wird im Strafrecht die Erstellung eines Urteils deutlich seltener verlangt. Vorrangig sind in Bayern hier die Klausurtypen „Abschlussverfügung“ und „Revisionsklausur“. Statistisch gesehen folgt danach das Plädoyer des Staatsanwalts/Verteidigers und erst an vierter Stelle kommt das Strafurteil. Dennoch muss der Aufbau sowie die Systematik der Strafzumessungsregeln beherrscht werden, um die Klausur zu bestehen. Deshalb stelle ich euch heute die wichtigsten Aspekte zum Klausurtyp „Strafurteil“ vor.

Aufbau eines Strafurteils

Ein Strafurteil wird wie folgt aufgebaut:

  1. Rubrum
  2. Urteilsformel
  3. Urteilsgründe
  4. Unterschriften

Urteilsgründe

Auch die Urteilsgründe sind nochmals unterschiedlich aufzubauen, je nachdem wie die Urteilsformel lautet (Freispruch oder Verurteilung). Hierzu folgen nun die einzelnen Übersichten:

Verurteilung

  1. Persönliche Verhältnisse (Lebenslauf, Werdegang, Familienverhältnisse, Krankheiten, Vorstrafen) -> Dies ist relevant für die spätere Strafzumessung
  2. Sachverhaltsdarstellung (Objektiver Tatbestand, Subjektiver Tatbestand, Umstände gem. § 267 Abs. 2 StPO)
  3. Beweiswürdigung
    • Einlassung des Angeklagten
    • Angaben des Zeugen
    • Beweiswürdigung im engeren Sinne (Ausführungen zur Glaubwürdigkeit, Zulässigkeit der Beweiserhebung etc.)
  4. Rechtliche Würdigung (Darstellung des Schuldspruchs sowie der Konkurrenzen)
  5. Strafzumessung
  6. Kostenentscheidung

Freispruch aus tatsächlichen Gründen

  1. Wiedergabe des Anklagevorwurfs (knapp)
  2. Darstellung des erwiesenen Sachverhalts
  3. Beweiswürdigung (Begründung, warum die Straftat nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann)
  4. Kostenentscheidung (§ 467 StPO)

Freispruch aus rechtlichen Gründen

  1. Darstellung des erwiesenen Sachverhalts
  2. Begründung, warum die Tat nicht strafbar ist
  3. Kosten (§ 467 StPO)

Einstellung gem. § 260 Abs 3 StPO

  1. Darstellung des Anklagevorwurfs (knapp)
  2. Rechtliche Erörterung des Prozesshindernisses
  3. Kosten (§ 467 StPO)

Teilverurteilung + Teilfreispruch/Teileinstellung (WICHTIG!)

  1. Verurteilung
    • Persönliche Verhältnisse
    • Sachverhalt
    • Beweiswürdigung
    • Rechtliche Würdigung
    • Strafzumessung
  2. Teilfreispruch/Teileinstellung
    • Wie die jeweiligen Übersichten ohne die Kosten (s.o.)
  3. Kosten §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO

Strafzumessung

Die Festlegung der Rechtsfolgen einer Tat im Urteil nennt man Strafzumessung. In der Assessorklausur kommt es hauptsächlich darauf an ein vertretbares Strafmaß zu finden und dabei die Strafzumessungsregeln richtig anzuwenden – und das ist meist die Schwierigkeit.

Gedanklich sind im ersten Schritt die Einzelstrafen zu bestimmen. Im zweiten Schritt wird eine Gesamtstrafe gebildet, wenn mehrere tatmehrheitliche Taten zusammentreffen. Zuletzt muss man sich dann die Frage stellen, ob eine festgelegte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Einzelstrafe bestimmen

Die Einzelstrafe bestimmt sich zunächst nach dem festzulegenden Strafrahmen. Hierbei ist zunächst immer vom Regelstrafrahmen auszugehen. Dieser ergibt sich aus der Strafvorschrift selbst. Bei Tateinheit ergibt sich der Strafrahmen aus der nach § 52 Abs. 2 StGB zu bestimmenden Strafvorschrift (gesetzlich höhere Strafandrohung in der Mindeststrafe).

Anschließend muss man prüfen, ob eine Strafrahmenverschiebung in Frage kommt. Eine Strafrahmenverschiebung kann sich aus besonders schweren Fällen, minder schweren Fällen ergeben oder weil besondere gesetzliche Milderungsgründe gem. § 49 StGB vorliegen.

Bei einem besonders schweren Fall sind alle Umstände der Tat zu berücksichtigen (vgl. Fischer § 46 Rn. 88). In die Abwägung mit einzubeziehen ist insbesondere die Bewertung der Tat und der Täterpersönlichkeit, die vom Gesetz vorgesehen Straftatbestände derart übertreffen, dass hierfür der ordentliche Strafrahmen nicht ausreicht. Ein besonders hoher Schaden ist hierfür ein Indiz, muss aber nicht zwingend zu einem besonders schweren Fall führen (Wie gesagt: Es sind alle Umstände der Tat zu berücksichtigen.)

Auch die minder schweren Fälle erfordern eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle derart abweicht, dass die Anwendung des normalen Strafrahmens nicht geboten erscheint (vgl. Fischer § 46 Rn. 85).

Gesetzliche Milderungsgründe gem. § 49 StGB können zwingend oder fakultativ sein. Zwingende Milderungsgründe liegen z.B. bei Beihilfe gem. § 27 Abs.2 StGB, Versuch der Beteiligung gem. § 30 Abs. 1 S. 2 StGB vor. Fakultative Milderungsgründe finden sich z.B. in § 13 Abs. 2 StGB (Unterlassen), § 17 StGB (Verbotsirrtum), § 21 StGB (Verminderte Schuldfähigkeit) und § 23 Abs. 2 StGB (Versuch).

WICHTIG: Diese vertypten Milderungsgründe sind bereits bei der Prüfung eines minder schweren Falls zu berücksichtigen, denn diese Gründe zählen ebenfalls zu Tat- und Täterbild. Bereits das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrund kann einen minder schweren Fall begründen. Insoweit ist § 50 StGB zu beachten, der ein Verbot der Doppelverwertung ausspricht. Das bedeutet, wenn ein vertypter Milderungsgrund für die Annahme eines minder schweren Falls herangezogen wird, ist dieser Milderungsgrund verbraucht und kann nicht nochmals in die Strafzumessungserwägung einbezogen werden.

Deshalb ist vorab zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt und erst danach kann auf die vertypten Milderungsgründe zurückgegriffen werden. Liegt nämlich schon ohne den gesetzlichen Milderungsgrund ein minder schwerer Fall vor, so kann es zu einer doppelten Strafrahmenverschiebung kommen. Im Übrigen ist der Ausnahmestrafrahmen eines minder schweren Falls für den Täter in der Regel günstiger als die Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB.

Keine Frage – hier wird es kompliziert. Es lohnt sich dennoch, sich einen Nachmittag Zeit zu nehmen, um diese Grundsystematik zu verstehen und zu verinnerlichen. Im Zweifel findet ihr hierzu aber auch alles im Fischer-Kommentar.

Innerhalb des gefunden Strafrahmens ist die konkrete Strafe zu finden durch Abwägung der zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände. Dazu findet ihr eine ausführliche Kommentierung im Fischer zu § 46 StGB.

Hier könnt ihr die schwerwiegendsten Fehler einer Strafurteilsklausur begehen… Damit euch das nicht passiert, beachtet bitte folgende typische Fehlerquellen:

  • Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot § 46 Abs. 3 StGB
    z.B. Der Dieb hat die entwendete Sache über längere Zeit im Besitz
  • Strafschärfung wegen erlaubten Verteidigungsverhaltens
    z.B. Aufdeckung der Tat verhindert, Beseitigung von Tatspuren
  • Nichtberücksichtigung anerkannter Milderungsgründe
    z.B. Geständnis, fehlende Vorstrafen
  • Schärfende Berücksichtigung fehlender Milderungsgründe
    z.B. Kein Bemühen um Schadenswiedergutmachung 
  • Fehlende Begründung der Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe unter 6 Monaten (§ 47 StGB)

Gesamtstrafenbildung

Wenn mehrere in Tatmehrheit zueinander stehende Tatkomplexe vorliegen, sind für jeden Tatkomplex Einzelstrafen zu bilden, die dann zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen sind.

Auch hier ist zunächst ein Gesamtstrafrahmen zu bilden durch Bestimmung einer Unter- und einer Obergrenze gem. § 54 StGB. Die Gesamtstrafe wird dadurch gebildet, dass die höchste Einzelstrafe erhöht wird, wobei die Gesamtstrafe nicht die Summe der Einzelstrafen erreichen darf, denn dann würde die Gesamtstrafenbildung wenig Sinn machen. Innerhalb dieses Rahmens ist dann die konkrete Gesamtstrafe zu bestimmen. Auch hier handelt es sich um eine echte Strafzumessung, die den Grundsätzen des § 46 StGB unterliegt und muss tat- und schuldangemessen sein. Zu berücksichtigen ist deshalb die Gesamtschau aller Taten, wobei die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt werden, vgl. § 54 Abs. 1 S. 3 StGB.

Bei einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Einzeltaten erfolgt nur eine geringe Erhöhung der höchsten Einzelstrafen. Dies ist zum Beispiel bei wiederholter Begehung gleichartiger Straftaten der Fall. Wenn verschiedene Straftaten unabhängig voneinander begangen werden und verschiedene Rechtsgüter dabei verletzt werden, ist die höchste Einzelstrafe mehr zu erhöhen als im vorgenannten Fall. Dies ist wiederum der Gesamtschau der Taten geschuldet und demnach tat- und schuldangemessen.

Bewährung

Wird eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, ist noch zu bestimmen, ob die Freiheitstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei tatmehrheitlicher Verurteilung muss dies zwingend nach der Bildung der Gesamtstrafe stattfinden, weil erst von der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe abhängt, ob sie überhaupt noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 58 Abs. 1 StGB).

Nebenstrafen/Maßregeln der Besserung und Sicherung

Insbesondere bei Verkehrsstraftaten muss an Nebenstrafen bzw. Nebenfolgen gedacht werden. Hier kommt ein Fahrverbot gem. §§ 44 ff. StGB und der Entzug der Fahrerlaubnis gem. §§ 69 ff. StGB regelmäßig in Betracht.

Fazit

Im heutigen Beitrag habe ich viel Inhaltliches vermittelt. Wie bereits erörtert, wird das Strafurteil als Klausurtypus häufig deutlich unterschätzt. Vergegenwärtigt man sich den Aufbau und die Systematik der Strafzumessung kann man sich schnell von anderen Klausurbearbeitern abheben und deshalb in einem höheren Punktebereich landen. Zugegeben: Die Strafzumessung ist nicht ganz einfach, wenn man sie sich aber erarbeitet und durchdacht hat (Wichtig ist die Arbeit mit dem Kommentar), lässt sich das gleich viel einfacher runterschreiben. Ich hoffe ich konnte euch hier neuen Input geben und eine hilfreiche Übersicht zur Verfügung stellen.

Lara

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Beitragsautor:

Lara Siegmann

Lara Siegmann

Lara berichtete uns über ihre Erlebnisse und Erfahrungen, die sie während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes gemacht hat.

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