
Heute mit den Entscheidungen des BGH vom 14.10.2025 (Az.: VI ZR 14/25) und vom 04.11.2025 (Az.: 5 StR 483/25) sowie des BVerwG vom 04.12.2025 (Az.: 5 C 9.24).
Aktuelle Rechtsprechung begleitet dich durch Studium, Referendariat und juristische Praxis – sie ist der Schlüssel zum juristischen Durchblick. Wer weiß, wie Gerichte entscheiden, kann Gesetzesnormen sicher anwenden, rechtliche Zusammenhänge besser einordnen und überzeugend argumentieren. Mit JurCase bleibst du monatlich auf dem Laufenden über relevante Rechtsprechung aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht. Schon #GEWUSST?
Die Reihe Aktuelle Rechtsprechung KOMPAKT wird von unserem Redaktionsleiter, Rechtsassessor Sebastian M. Klingenberg, für dich zusammengestellt.
In der heutigen Ausgabe geht es konkret um
- ein Urteil des BGH vom 14.10.2025 (Az.: VI ZR 14/25) zur Frage, ob das Vertauschen von Pferdesamen einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns nach § 252 BGB begründet.
- einen Beschluss des BGH vom 04.11.2025 (Az.: 5 StR 483/25) zur Frage, ob die Laube in einem Kleingarten strafrechtlich eine Wohnung sein kann.
- ein Urteil des BVerwG vom 04.12.2025 (Az.: 5 C 9.24) das die Kriterien für die „geringe Entfernung“ von bis zu zwei Kilometern im Reisekostenrecht konkretisiert.
BGH mit Urteil vom 14.10.2025 (Az.: VI ZR 14/25) zu vertauschtem Pferdesamen und Schadensersatzanspruch
Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Vertauschen von Pferdesamen bei einer künstlichen Besamung einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns nach § 252 BGB begründen kann.
Eine Stutenhalterin wollte ihre Stute gezielt mit dem Samen eines erfolgreichen Springvererbers besamen lassen. Nachdem zwei Versuche eines Tierarztes gescheitert waren, führte ein zweiter Tierarzt die Befruchtung erfolgreich durch – jedoch irrtümlich mit dem vorrätigen Samen eines Dressurhengstes. Statt des erhofften Fohlens wurde daher ein Fohlen vom Dressurhengst geboren. Die Klägerin verlangte vom Tierarzt u.a. den Ersatz der Wertdifferenz von 2.500 Euro zwischen dem geborenen „Dressur-Fohlen“ und einem hypothetischen „Spring-Fohlen“ sowie die Kosten eines von ihr selbst eingeholten Sachverständigengutachtens.
Die Vorinstanzen erkannten lediglich die Erstattung der Decktaxe an und verneinten weitergehende Schäden. Der BGH bestätigte diese Entscheidung: Zwar liege eine Pflichtverletzung des Tierarztes vor, jedoch sei ein ersatzfähiger Schaden nicht feststellbar. Prognosen über den hypothetischen Wert eines ungeborenen Fohlens seien wegen der biologischen Unwägbarkeiten und der fehlenden Zuchterfahrung mit der Stute zu spekulativ. Die Schätzung des Berufungsgerichts nach § 287 ZPO sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Auch das privat eingeholte Gutachten sei nicht ersatzfähig, da es nicht erforderlich gewesen sei.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil hier die Schadensberechnung nach § 252 BGB besonders anschaulich wird.
Der Fall zeigt, wie hoch die Anforderungen an den Nachweis entgangenen Gewinns tatsächlich sind. Selbst eine feststehende Pflichtverletzung reicht nicht aus: Der Geschädigte muss konkrete Tatsachen vortragen, die eine realistische Prognose ermöglichen. Gerade bei biologisch schwer vorhersehbaren Abläufen stößt diese Berechnung schnell an objektive Grenzen.
b) Weil die Entscheidung die Bedeutung der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO betont.
Der BGH erinnert daran, dass das Tatgericht bei der Schadensschätzung einen weiten Spielraum hat. Revisionsrechtlich wird nur kontrolliert, ob dieser überschritten wurde. Für Praxis und Staatsexamen essenziell: Ohne belastbare tatsächliche Grundlage gibt es weder Schätzung noch Ersatz – selbst bei klarer Pflichtverletzung.
c) Weil die biologische „Eigengesetzlichkeit“ als rechtliches Argument überzeugend herausgearbeitet wird.
Der BGH zeigt erneut, dass Schadensberechnung dort zu enden hat, wo biologische Prozesse unvorhersehbar sind. Zucht- und Fortpflanzungsvorgänge folgen natürlichen Unsicherheiten, die keine belastbare hypothetische Erfolgsprognose zulassen. Das macht den Fall zum Paradebeispiel dafür, wie Naturwissenschaft und Recht aufeinandertreffen.
d) Weil der Umgang mit privaten Gutachten im Schadensrecht praxisrelevant bleibt.
Das Urteil verdeutlicht, dass privat beauftragte Sachverständigengutachten nur erstattungsfähig sind, wenn sie objektiv erforderlich und zweckmäßig sind. Ein häufiger Klausurfehler liegt darin, jedes Gutachten automatisch als ersatzfähig zu behandeln. Der BGH zeigt, dass dies gerade bei abstrakten Berechnungen unzutreffend ist.
e) Weil die Konstellation „Pflichtverletzung ohne Schaden“ ein examensklassischer Stolperstein ist.
Der Fall verdeutlicht exemplarisch, dass die Haftung nicht an § 280 Abs. 1 BGB scheitert, sondern am letzten Prüfungspunkt: dem Schaden. Viele Klausurbearbeitende übersehen, dass selbst eindeutige Pflichtverletzungen leer laufen können. Das Urteil eignet sich daher ideal, um Aufbau, Fallstricke und Trugschlüsse im Schadensrecht zu trainieren.
f) Weil „Tierfälle“ regelmäßig im juristischen Staatsexamen auftauchen.
Tierhaltungs-, Zucht- und Veterinärfälle werden in Prüfungen gerne eingesetzt, weil sie komplexe Wertungsfragen des Schadensrechts, der Zurechnung und der Prognose verdeutlichen, ohne bereits „totgeprüft“ zu sein. Sie bieten reichlich Stoff für Argumentation, Schwerpunktsetzung und anspruchsvolle Subsumtionen.
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Das Urteil des BGH vom 14.10.2025 (Az.: VI ZR 14/25) findest du kostenlos HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
BGH mit Beschluss vom 04.11.2025 (Az.: 5 StR 483/25) zur Kleingartenlaube als Wohnung
Worum geht es?
Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Kleingartenlaube strafrechtlich als „Wohnung“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelten kann. Hintergrund war eine Serie von Einbrüchen in einer Berliner Kleingartenanlage. Der Täter hatte mehrere Lauben aufgebrochen, Gegenstände entwendet und sich vorübergehend in einer der Hütten eingerichtet. Das Landgericht Berlin I wertete dies als Wohnungseinbruchdiebstahl und begründete dies damit, dass die Lauben – trotz kleingartenrechtlichen Übernachtungsverbots – faktisch über eine Ausstattung verfügten, die ein zeitweiliges Bewohnen ermöglichte.
Der Angeklagte legte Revision ein und argumentierte, eine Laube könne schon aufgrund der Kleingartenordnung und des Bundeskleingartengesetzes keine Wohnung darstellen, da dort Übernachten ausdrücklich verboten und dauerhaftes Wohnen untersagt sei.
Der BGH wies die Revision zurück. Entscheidend sei nicht, ob die Laube dauerhaft als Wohnraum genutzt werden dürfe, sondern ob sie objektiv eine räumlich-gegenständliche Privatsphäre vermittle. Die Lauben waren abgeschlossen, winterfest, hatten Schlafgelegenheiten, Sitzmöglichkeiten, eine kleine Küche und sanitäre Einrichtungen. Damit boten sie einen Rückzugsort, der – jedenfalls zeitweise – geeignet war, Aufenthalt, Schlaf und private Lebensführung zu ermöglichen.
Auch die Winterpause sowie vereinsinterne Verbote änderten daran nichts. Maßgeblich ist allein der strafrechtliche Schutzzweck: Der Schutz der räumlichen Privat- und Intimsphäre sowie des erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutzes in Wohnräumen.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil der Fall zeigt, dass der Wohnungsbegriff des § 244 StGB weit gefasst ist.
Das Strafrecht stellt nicht auf bauordnungs- oder nutzungsrechtliche Kategorien ab. Entscheidend ist, ob ein Raum objektiv Privatsphäre vermitteln kann. Der Fall zeigt besonders anschaulich, dass auch atypische Orte – Lauben, Hütten, Bauwagen – als Wohnung gelten können, wenn sie Rückzug und Intimsphäre ermöglichen.
b) Weil vereinsrechtliche und kleingartenrechtliche Vorgaben strafrechtlich irrelevant sein können.
Der BGH macht deutlich, dass Verbote aus Kleingartenordnungen oder dem Bundeskleingartengesetz keine Auswirkungen auf den strafrechtlichen Wohnungsbegriff haben. Vereine können zivilrechtlich Regeln setzen – diese definieren aber nicht, welchen Schutz das Strafrecht gewährt. Eine wichtige Abgrenzung für Klausuren.
c) Weil die Entscheidung Einblicke in die tatrichterliche Würdigung räumlicher Gegebenheiten gibt.
Ob ein Raum als Wohnung einzustufen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Fall zeigt, wie Gerichte Ausstattung, Abgrenzung und Nutzbarkeit bewerten und welche Merkmale für die „räumlich-gegenständliche Privatsphäre“ maßgeblich sind. Das schult die Subsumtion komplexer tatsächlicher Verhältnisse.
d) Weil der Fall Hinweise für die richtige Prüfungsreihenfolge im Wohnungseinbruchdiebstahl liefert.
Der BGH erinnert implizit daran, wie wichtig der systematische Aufbau ist: Schutzgut – Begriff der Wohnung – Abgrenzung zu sonstigen umschlossenen Räumen – Bedeutung tatsächlicher Nutzung – Irrelevanz vereinsinterner Vorschriften. Wer diese Reihenfolge beherrscht, kann Punktverluste im Examen vermeiden.
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Den Beschluss des BGH vom 04.11.2025 (Az.: 5 StR 483/25) findest du kostenlos HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
BVerwG mit Urteil vom 04.12.2025 (Az.: 5 C 9.24) zu den Kriterien für die „geringe Entfernung“ im Reisekostenrecht
Worum geht es?
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu klären, wie die „geringe Entfernung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 BRKG zu bestimmen ist – einer Vorschrift, die festlegt, wann Beamte kein Tagegeld für Verpflegungsmehraufwand bei Dienstreisen erhalten. Hintergrund war der Fall einer Bundesbeamtin, die an ihrem Dienstort mehrere Dienstreisen mit jeweils mehr als acht Stunden Dauer unternahm und hierfür Tagesgeld in Höhe von insgesamt 336 Euro beanspruchte. Der Dienstherr lehnte dies ab und verwies auf die einschlägige Verwaltungsvorschrift, die eine geringe Entfernung pauschal auf maximal zwei Kilometer festlegt.
Die Streitfrage drehte sich darum, ob diese Entfernung nach Luftlinie oder nach der tatsächlichen Straßenentfernung zu messen ist. Während das Verwaltungsgericht zunächst zugunsten der Beamtin entschied, hob der VGH Baden-Württemberg dies auf und stellte auf die Luftlinie ab. Die Revision vor dem BVerwG war schließlich erfolgreich: Zwar bestätigte das Gericht, dass die pauschale Zweikilometergrenze zulässig ist und der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine typisierende Regelung treffen durfte. Jedoch sei für die Distanzmessung die kürzeste zurücklegbare Straßenentfernung maßgeblich – nicht die Luftlinie.
Da diese im konkreten Fall 2,1 Kilometer betrug, scheiterte der Anspruch der Beamtin nicht an der Zweikilometergrenze. Das Urteil konkretisiert damit die Entfernungsermittlung und schafft Rechtssicherheit im Reisekostenrecht.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil das Urteil Rechtssicherheit im Reisekostenrecht schafft.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass bei der Bestimmung der „geringen Entfernung“ nach § 6 Abs. 1 S. 3 BRKG die Straßenentfernung maßgeblich ist. Damit wird eine bundesweit einheitliche Berechnungsmethode festgelegt, die Verwaltung und Beamte gleichermaßen anwenden können – ein wichtiger Beitrag zu einer klaren, kalkulierbaren Reisekostenpraxis.
b) Weil die Entscheidung die Grenze zwischen typisierender Regelung und Einzelfallgerechtigkeit präzisiert.
Das BVerwG zeigt sauber auf, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung pauschale Grenzen ziehen darf. Gleichzeitig grenzt es dies von einer unangemessenen Verkürzung ab: Die Art der Entfernungsmessung muss sachgerecht sein. Die Entscheidung eignet sich daher ideal, um im Staatsexamen typisierende Regelungen zu diskutieren.
c) Weil das Urteil zeigt, wie wichtig systematisches Arbeiten bei Vorschriften mit pauschalen Ausschlusstatbeständen ist.
6 Abs. 1 S. 3 BRKG enthält einen typisierten Ausschluss von Leistungen. Das BVerwG macht deutlich, wie solche Ausschlüsse auszulegen sind: zunächst Zweck der Norm, dann Reichweite der Pauschalierung, schließlich Prüfung, ob die Verwaltungsvorschrift den gesetzlichen Rahmen wahrt. Eine Struktur, die in Examensklausuren regelmäßig weiterhilft.
d) Weil die Abgrenzung von Luftlinie und Straßenentfernung immer wieder für Streit sorgt.
Die Frage der richtigen Entfernungsmethode spielt nicht nur im Reisekostenrecht eine Rolle, sondern zieht sich durch zahlreiche Rechtsgebiete – von Schulwegen über Sozialleistungen bis hin zu Entfernungszulagen. Das Urteil liefert ein mustergültiges Beispiel für die methodische Begründung, warum eine bestimmte Messmethode vorzugswürdig ist.
Auch viele Unternehmen orientieren sich bei internen Reisekostenregelungen am öffentlichen Reisekostenrecht – insbesondere wenn es um Pauschalen, Ausschlüsse oder Entfernungsschwellen geht. Das Urteil liefert daher auch für HR-Abteilungen und Compliance-Verantwortliche eine belastbare Orientierung, wie „geringe Entfernung“ sachgerecht und rechtssicher zu messen ist.
JurCase informiert:
Das Urteil des BVerwG vom 04.12.2025 (Az.: 5 C 9.24) ist noch nicht veröffentlicht [Stand: 06.12.2025]. Die Pressemitteilung findest du jedoch HIER auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.