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„Wittenberger Judensau“ darf bleiben: Kläger zieht vor Bundesverfassungsgericht

By 23. August 2022Oktober 12th, 2023No Comments
Aktuelle Rechtsprechung

Eine Entscheidung des BGH vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20

Im Juni dieses Jahres hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das als „Wittenberger Judensau“ bezeichnete Sandsteinrelief an der Stadtkirche in Wittenberg nicht entfernt werden muss. Gegen diese Entscheidung legt der ursprüngliche Kläger nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Die Hintergründe und Begründungen der vorangegangenen Entscheidungen werden in diesem Beitrag dargestellt.

Was ist die „Wittenberger Judensau“?

Bei der umstrittenen „Wittenberger Judensau“ handelt es sich um ein Steinrelief aus dem 13. Jahrhundert an der Außenfassade der Stadtkirche Wittenbergs. Das Relief zeigt zwei Menschen, die an den Zitzen einer Sau saugen. Durch ihre Spitzhüte lassen sich die beiden als Juden identifizieren. Daneben steht eine weitere – als Rabi erkennbare – Person, die den Schwanz der Sau anhebt und in deren After schaut.

Das Relief wurde 1988 um eine Bronzeplatte ergänzt auf der die Worte „Gottes eigentlicher Name, der geschmähte Schem Ha Mphoras, den die Juden vor den Christen fast unsagbar heilighielten, starb in 6 Millionen Juden unter einem Kreuzeszeichen“ zu lesen sind.

Zudem befindet sich in unmittelbarer Nähe des Reliefs ein Aufsteller mit der Überschrift „Mahnmal der Stadtkirche Wittenberg“, welcher die damalige Bedeutung und die geschichtlichen Hintergründe des Reliefs erklärt und auf die Bronzeplatte hinweist.

Klage gegen die Kirche

Der Kläger, welcher selbst jüdischen Glaubens und Mitglied einer jüdischen Gemeinde ist, fühlt sich und seinen Glauben durch das Relief beleidigt und verklagte deshalb im Jahr 2019 die Kirche als Verantwortliche für das Sandsteinrelief. Er forderte die Entfernung des Reliefs sowie hilfsweise die Feststellung, dass es sich bei diesem um eine strafrechtlich relevante Beleidigung im Sinne des § 185 StGB handele, sofern eine Entfernung der Kirche aus Denkmalschutzgründen nicht möglich ist.

JurCase informiert:

Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung des Reliefs könnte sich einerseits aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ableiten

§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

oder aus

§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 185 StGB.

Nach erfolgloser Klage vor dem Landgericht (LG) Dessau/Roßlau (Urteil vom 24.05.2019 – 2 O 230/18) sowie dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Urteil vom 04.02.2020 – 9 U 54/19) legte der Mann Revision vor dem BGH ein.

Zurückweisung der Revision durch den BGH

Urteil vom 14.06.2022 – VI ZR 172/20

Mit seiner Entscheidung vom 14.06.2022 weist der BGH die Revision des Klägers zurück und bestätigt damit die Rechtsauffassung der vorherigen Instanzen. Der BGH sieht in der „Wittenberger Judensau“ keine Verletzung der Rechte des Klägers.

Zunächst widmete er sich der Frage, ob der Kläger überhaupt klagebefugt ist, denn die Geltendmachung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfordert eine unmittelbare Betroffenheit. Als Anhänger jüdischen Glaubens könne eine solche Betroffenheit jedoch bereits dann vorliegen, wenn durch eine Darstellung das Judentum als Ganzes verhöhnt und herabgewürdigt wird. Aus der schrecklichen Verfolgungsgeschichte der Juden in Deutschland entstünde ein besonderer Geltungs- und Achtungsanspruch aller in Deutschland lebenden Juden. Hieraus ergebe sich eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller nichtjüdischen Deutschen die Würde der Juden zu achten. Zweifelsfrei sei die Darstellung des Reliefs isoliert betrachtet eine Diffamierung des Judentums. Das Bildnis diente ursprünglich dazu, Herabwürdigung und Hass gegenüber Juden auszudrücken. Eine solche Darstellung, die das Judentum als Ganzes verunglimpft, greife den besonderen Geltungs- und Achtungsanspruch eines jeden Juden an, auch wenn dieser nicht selbst in der Darstellung abgebildet ist.

Im Ergebnis lehnt der BGH eine Verletzung der Rechte des Klägers dennoch ab.

Die Kirche habe sich durch die Bodenplatte und den informierenden Aufsteller eindeutig von der Schmähung distanziert. Aus dem antisemitischen Schandmal würde dadurch ein Mahnmal, welches an die Zeit der Diskriminierung und Verfolgung der Juden gedenken und erinnern soll. Der rechtsverletzende Zustand sei somit beseitigt worden. Der Kläger hatte seine Revision unter anderem damit begründet, dass die Kirche sich gar nicht von dem beleidigenden Inhalt der Abbildung distanzieren könne. Der BGH führte diesbezüglich jedoch aus, dass „[die Revision] übersieht, dass Aussagen mit Wirkung für die Zukunft einen anderen Sinngehalt bekommen können, wenn sie in einen anderen Kontext gestellt werden“.

Darüber hinaus könne der Kläger nicht explizit die Entfernung des Reliefs verlangen. Der rechtswidrige Zustand könne nicht nur durch die Beseitigung des Reliefs, sondern eben auch durch andere Maßnahmen wie eine Distanzierung der Kirche von dem antisemitischen Gehalt des Reliefs aufgehoben werden.

Das Relief, die Bronzeplatte und der Aufsteller müssen in einem Gesamtzusammenhang betrachtet und bewertet werden. Unter Berücksichtigung der Erklärungen durch die beiden nachträglich ergänzten Elemente stelle das Relief in seiner aktuellen Form also keine Rechtsverletzung des Klägers dar. Durch die Bodenplatte und den erklärenden Aufsteller habe die Kirche sich ausreichend von dem verhöhnenden Charakter des Reliefs distanziert und so den rechtswidrigen Zustand beseitigt.

Der BGH führt weiterhin aus:

„Aber auch wenn man annähme, die Bekl. habe sich durch die Enthüllung der in Bronze gegossenen Bodenplatte und die Aufstellung des Schrägaufstellers noch nicht hinreichend von der im Relief bei isolierter Betrachtung zum Ausdruck kommenden Aussage distanziert, könnte der Kl. nicht die – allein begehrte – Entfernung des beanstandeten Sandsteinreliefs verlangen. Der Abwehranspruch aus § 1004 I 1 BGB ist auf die Beseitigung des andauernden rechtswidrigen Störungszustands, nicht hingegen auf eine bestimmte Handlung gerichtet. Nach der gefestigten Rechtsprechung muss es grundsätzlich dem Schuldner überlassen bleiben, wie er den Störungszustand beseitigt.“

„Wittenberger Judensau“ kommt vor Bundesverfassungsgericht

Mit dieser Argumentation und dem Ergebnis seiner Klage gibt sich der Kläger weiterhin nicht zufrieden und geht nun den nächsten Schritt: Er erhebt Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. Wie dieses über die Wirkung der „Judensau“ von Wittenberg entscheidet, bleibt abzuwarten. Wird die Verachtung des Judentums durch das Relief wirklich bereits durch eine Erklärungstafel aufgehoben oder kann doch nur die Entfernung des Reliefs die antisemitische Bedeutung aufheben?

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Beitragsautor:

Nora Metzler

Nora Metzler

Nora ist Diplom-Juristin und studierte in Frankfurt am Main. Derzeit ist sie Studentin Master of Laws (Medienrecht) an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und wissenschaftliche Mitarbeiterin bei einer Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Sie berichtet für unsere #Gewusst-Reihe über verschiedene aktuelle, juristische Themen und examensrelevante Rechtsprechung.

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