
Heute mit Entscheidungen des Saarländischen OLG vom 12.06.2026 (Az.: 3 U 38/25), des BGH vom 09.04.2026 (Az.: 5 StR 635/25) sowie des BVerwG vom 28.04.2026 (Az.: 10 C 7.24).
Aktuelle Rechtsprechung begleitet dich durch Studium, Referendariat und juristische Praxis – sie ist der Schlüssel zum juristischen Durchblick. Wer weiß, wie Gerichte entscheiden, kann Gesetzesnormen sicher anwenden, rechtliche Zusammenhänge besser einordnen und überzeugend argumentieren. Mit JurCase bleibst du monatlich auf dem Laufenden über relevante Rechtsprechung aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht. Schon #GEWUSST?
Die Reihe Aktuelle Rechtsprechung KOMPAKT wird von unserem Redaktionsleiter, Rechtsassessor Sebastian M. Klingenberg, für dich zusammengestellt.
In der heutigen Ausgabe geht es konkret um
- ein Urteil des Saarländischen OLG vom 12.06.2026 (Az.: 3 U 38/25) zur Frage, wann der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen erschüttert ist, wie sich ein überraschender Bremsvorgang nach einem Schneeballwurf auf die Haftungsverteilung nach § 17 StVG auswirkt und unter welchen Voraussetzungen ein Schneeballwurf eine Haftung nach § 823 BGB begründet.
- ein Urteil des BGH vom 09.04.2026 (Az.: 5 StR 635/25) zur Frage, wann beim geplanten Wohnungseinbruchdiebstahl das unmittelbare Ansetzen gemäß § 22 StGB beginnt, welche Bedeutung gewahrsamssichernde Schutzmechanismen wie Mauern oder Hecken haben und wie sich der Tatplan auf die Versuchsstrafbarkeit auswirkt.
- ein Urteil des BVerwG vom 28.04.2026 (Az.: 10 C 7.24) zur Frage, ob Grundstückseigentümer für illegal abgelagerte Abfälle haften müssen, wann eine Verantwortlichkeit als Abfallbesitzer besteht und unter welchen Voraussetzungen aus den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag ein Kostenerstattungsanspruch folgt.
Saarländisches OLG mit Urteil vom 12.06.2026 (Az.: 3 U 38/25) zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen, zur Haftungsverteilung und zur Haftung nach einem Schneeballwurf
Worum geht es?
Das Saarländische Oberlandesgericht hatte über die Haftungsverteilung nach einem ungewöhnlichen Auffahrunfall zu entscheiden. Auslöser des Unfalls war ein Schneeballwurf auf ein vorausfahrendes Fahrzeug. Die Fahrerin erschrak, leitete eine Vollbremsung ein und wurde daraufhin von einem nachfolgenden Fahrzeug gerammt. Die Auffahrende verlangte Schadensersatz sowohl von der Vorausfahrenden und deren Haftpflichtversicherung als auch vom Schneeballwerfer.
Das OLG stellte zunächst klar, dass bei Auffahrunfällen weiterhin der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden gilt. Dieser spricht regelmäßig dafür, dass der Hintermann den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepasst hat. Weder die winterliche Straßenglätte noch die Vollbremsung der Vorausfahrenden stellten einen atypischen Geschehensablauf dar, der diesen Anscheinsbeweis erschüttern könnte.
Auch ein schuldhafter Verstoß der Vorausfahrenden gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Durch den Schneeballwurf sei sie vielmehr unverschuldet in eine plötzliche Gefahrenlage geraten, sodass ihr starkes Bremsen gerechtfertigt gewesen sei.
Der Schneeballwerfer haftet hingegen dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB. Sein Verhalten sei fahrlässig gewesen, jedoch nicht grob fahrlässig. Deshalb hielt das Gericht eine hälftige Haftung zwischen ihm und der Auffahrenden für angemessen.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen examensrelevanter Standardstoff ist.
Der Anscheinsbeweis gehört zu den wichtigsten Beweiserleichterungen im Verkehrsrecht. Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen er greift und wann atypische Umstände ausnahmsweise geeignet sind, die Vermutungswirkung zu erschüttern – ein Klassiker in Klausuren und mündlichen Prüfungen.
b) Weil die Entscheidung die Anforderungen an einen atypischen Geschehensablauf konkretisiert.
Nicht jede ungewöhnliche Unfallursache beseitigt den Anscheinsbeweis. Das Urteil zeigt, dass selbst eine Vollbremsung nach einem Schneeballwurf und winterliche Straßenverhältnisse hierfür nicht ohne Weiteres genügen. Entscheidend bleibt, ob sich der typische Ablauf eines Auffahrunfalls tatsächlich als Ausnahme darstellt.
c) Weil mehrere Anspruchsgrundlagen und Haftungsmaßstäbe zusammentreffen.
Der Fall verbindet die Gefährdungs- und Verschuldenshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz mit deliktischen Ansprüchen aus § 823 BGB. Gleichzeitig spielen die Verhaltenspflichten aus §§ 1 und 4 StVO eine zentrale Rolle. Gerade diese Kombination macht den Sachverhalt nicht nur besonders klausurgeeignet, sondern auch ausgesprochen praxisrelevant.
d) Weil das Urteil die Maßstäbe für grobe und einfache Fahrlässigkeit verdeutlicht.
Das Gericht grenzt sorgfältig zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit ab. Dass selbst ein Schneeballwurf auf ein fahrendes Fahrzeug nicht automatisch als grob fahrlässig eingestuft wird, verdeutlicht, dass die Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit hoch sind und stets eine Einzelfallbetrachtung erfordern.
e) Weil der Fall zeigt, wie Haftungsquoten im Verkehrsrecht gebildet werden.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass mehrere Beteiligte unabhängig voneinander für unterschiedliche Ursachen eines Schadens verantwortlich sein können. Die Haftungsverteilung nach § 17 StVG und die deliktische Haftung des Schneeballwerfers bieten einen anschaulichen Überblick über die richterliche Abwägung verschiedener Verursachungsbeiträge.
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Das Urteil des Saarländischen OLG vom 12.06.2026 (Az.: 3 U 38/25) findest du HIER in der Rechtsprechungsdatenbank des Saarlands.
BGH mit Urteil vom 09.04.2026 (Az.: 5 StR 635/25) zum Versuchsbeginn beim Wohnungseinbruchdiebstahl, unmittelbaren Ansetzen und gewahrsamssichernden Schutzmechanismen
Worum geht es?
Wann beginnt beim Wohnungseinbruchdiebstahl der strafbare Versuch? Mit dieser praxisrelevanten und zugleich examensrelevanten Frage befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH). Angeklagte wollten nachts bandenmäßig in ein Wohnhaus einbrechen. Sie hatten das Grundstück bereits über Mauer und Hecke betreten, führten Einbruchswerkzeug, eine Schusswaffe sowie Fesselungsmaterial mit sich und wollten anschließend ein Fenster aufhebeln. Noch bevor sie das Fenster angreifen konnten, griff jedoch die Polizei zu.
Das Landgericht hatte einen versuchten Diebstahl verneint. Nach seiner Auffassung sei die Versuchsschwelle noch nicht überschritten gewesen, weil die Täter das Gebäude noch nicht betreten und das Fenster noch nicht aufgebrochen hätten.
Der BGH hob diese Entscheidung auf. Nach seiner ständigen Rechtsprechung beginnt der Versuch bereits mit dem ersten Angriff auf einen gewahrsamssichernden Schutzmechanismus, sofern der Täter nach seinem Tatplan ohne weitere wesentliche Zwischenschritte unmittelbar zur Wegnahme gelangen will. Müssen mehrere Schutzmechanismen – etwa Mauer, Hecke und Fenster – unmittelbar nacheinander überwunden werden, kann bereits das Übersteigen der ersten Umfriedung ein unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) darstellen. Entscheidend ist, ob diese Schutzvorrichtungen nach den Umständen des Einzelfalls der Sicherung des Gewahrsams dienen.
Zugleich beanstandete der BGH erhebliche Rechtsfehler des Landgerichts bei den Freisprüchen. Insbesondere genügten die Urteilsgründe nicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil. Zudem habe das Gericht seine Kognitionspflicht verletzt, weil naheliegende weitere Straftatbestände nicht geprüft worden seien. Die Sache wurde daher zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil der Versuchsbeginn zu den absoluten Examensklassikern gehört.
Die Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch (§ 22 StGB) zählt zu den häufigsten Klausurproblemen im Strafrecht. Die Entscheidung verdeutlicht, dass das unmittelbare Ansetzen bereits deutlich früher beginnen kann, als viele zunächst annehmen.
b) Weil der BGH seine Rechtsprechung zu Schutzmechanismen konkretisiert.
Das Urteil stellt klar, dass nicht erst Türen oder Fenster Gewahrsam sichern können. Auch Mauern, Hecken oder andere Umfriedungen können Schutzmechanismen sein, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls den Zugriff auf die Beute verhindern oder erschweren sollen.
c) Weil der Tatplan für den Versuchsbeginn entscheidend ist.
Ob bereits ein unmittelbares Ansetzen vorliegt, richtet sich maßgeblich nach der Tätervorstellung. Wer nach seinem Tatplan ohne weitere eigenständige Willensbildung unmittelbar zur Wegnahme gelangen will, überschreitet regelmäßig bereits beim ersten Angriff auf die Sicherungseinrichtung die Versuchsschwelle.+.
d) Weil das Urteil zahlreiche weitere examensrelevante Probleme behandelt.
Neben dem Versuchsbeginn befasst sich der BGH unter anderem mit Wohnungseinbruchdiebstahl, Bandendelikten, Verbrechensverabredung (§ 30 StGB), revisionsrechtlichen Anforderungen an Freisprüche sowie der Kognitionspflicht des Gerichts nach § 264 StPO. Gerade diese Kombination macht den Fall besonders klausurgeeignet.
e) Weil die Entscheidung für die Strafverfolgung erhebliche Bedeutung hat.
Der Zeitpunkt des Versuchsbeginns entscheidet häufig darüber, ob lediglich straflose Vorbereitungshandlungen oder bereits ein strafbarer Versuch vorliegen. Die Entscheidung stärkt die Möglichkeit einer frühzeitigen Strafbarkeit bei geplanten Einbruchstaten und schafft zugleich mehr Klarheit für die Praxis.
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Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 09.04.2026 (Az.: 5 StR 635/25) findest du HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
BVerwG mit Urteil vom 28.04.2026 (Az.: 10 C 7.24) zur Müllbeseitigung auf Waldgrundstücken, Abfallbesitz und öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag
Worum geht es?
Wer muss für illegal abgeladenen Müll auf einem Waldgrundstück bezahlen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Dabei stellte der 10. Senat klar: Eigentümer eines Grundstücks müssen nicht automatisch für Abfälle einstehen, die Dritte dort unerlaubt entsorgen.
Im konkreten Fall ging es um ein Waldgrundstück in Sachsen, das der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gehört. Unbekannte hatten dort größere Mengen Dachpappe abgeladen. Die BImA forderte den zuständigen Landkreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, den Müll zu beseitigen. Nachdem dieser dies ablehnte, ließ die Bundesanstalt die Abfälle selbst entfernen und verlangte anschließend Ersatz der Kosten.
Das BVerwG gab der BImA Recht. Der Anspruch ergebe sich aus den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB analog). Die BImA habe eine Aufgabe des Landkreises erfüllt, nämlich die Beseitigung illegal abgelagerter Abfälle.
Entscheidend war dabei die Frage, ob die BImA selbst als Abfallbesitzerin für die Entsorgung verantwortlich gewesen wäre. Dies verneinte das Gericht. Allein das Eigentum an einem Grundstück begründet keinen Besitz an sämtlichen Gegenständen, die dort von Dritten abgelegt werden. Erforderlich sei vielmehr eine tatsächliche Sachherrschaft und Zugriffsmöglichkeit auf die Abfälle.
Da der Wald aufgrund des gesetzlichen Betretungsrechts nach § 14 Bundeswaldgesetz für die Allgemeinheit zugänglich bleiben musste, hatte die BImA keine ausreichende Kontrolle darüber, wer das Grundstück betritt und dort Müll hinterlässt. Die Kostenlast lag daher beim Landkreis als zuständigem Entsorgungsträger.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil das Urteil einen Klassiker des Verwaltungsrechts behandelt: die öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die öffentlich-rechtliche GoA gehört zu den examensrelevanten Anspruchsinstituten außerhalb ausdrücklich geregelter Anspruchsgrundlagen. Die Entscheidung zeigt anschaulich, wann eine Behörde ein „fremdes Geschäft“ übernimmt und daraus einen Kostenerstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Verwaltungsträger ableiten kann.
b) Weil die Abgrenzung von Eigentum und Abfallbesitz praxis- und klausurrelevant ist.
Das Urteil verdeutlicht, dass Grundstückseigentum nicht automatisch zu einer abfallrechtlichen Verantwortlichkeit führt. Entscheidend ist vielmehr der Besitzbegriff des Kreislaufwirtschaftsgesetzes: Nur wer tatsächliche Sachherrschaft und Zugriffsmöglichkeit auf den Abfall hat, kann als Abfallbesitzer verantwortlich sein.
c) Weil das Urteil die Grenzen der Verantwortlichkeit von Grundstückseigentümern zeigt.
Gerade bei frei zugänglichen Grundstücken stellt sich häufig die Frage, ob Eigentümer für Gefahren oder Verschmutzungen haften müssen. Das BVerwG macht deutlich: Wer eine gesetzliche Öffnungspflicht erfüllen muss, darf nicht gleichzeitig uneingeschränkt das Risiko fremden Fehlverhaltens tragen.
d) Weil die Entscheidung die Gleichbehandlung öffentlicher und privater Eigentümer betont.
Der Landkreis wollte für eine öffentlich-rechtliche Eigentümerin strengere Maßstäbe anwenden. Das BVerwG lehnte dies ab: Der abfallrechtliche Besitzerbegriff gilt unabhängig davon, ob Eigentümer eine Privatperson oder ein staatlicher Rechtsträger ist.
e) Weil das Urteil Umweltrecht und Allgemeines Verwaltungsrecht verbindet.
Die Entscheidung kombiniert zudem mehrere praxis- und examensrelevante Bereiche: Abfallrecht, öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, Verantwortlichkeit von Zustands- und Verhaltensstörern sowie die Bedeutung gesetzlicher Nutzungspflichten. Gerade diese Verbindung macht den Fall besonders geeignet für Klausuren im Verwaltungsrecht.
JurCase informiert:
Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28.04.2026 (Az.: 10 C 7.24) findest du HIER auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts.