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Referendariat

Zivilrechtliche Akten zur eigenständigen Bearbeitung

Erfahrungsbericht_Zivilstation_FB

Meine ersten zivilrechtlichen Akten zur eigenständigen Bearbeitung

Der juristische Vorbereitungsdienst beginnt in allen Bundesländern mit einer (gegebenenfalls auch zweiwöchigen) Einführungswoche in der Zivilrechtsstation. Sinn und Zweck dieser Einführung ist das Erlernen der wichtigsten Arbeitsweisen eines Richters, wie das Anfertigen von Sachbericht, Relationsgutachten und Urteil sowie die Vorbereitung eines Aktenvortrages. Nach der Einführungswoche beginnt die sogenannte Regelarbeitsgemeinschaft (kurz: Regel-AG), bei der neues Wissen erlernt und vorhandenes Wissen vertieft wird. Zeitgleich beginnt die Zeit bei dem Einzelausbilder, das heißt jeder Referendar wird einem Richter am Amtsgericht oder Landgericht zugewiesen, der den jungen Juristen nicht nur betreut, sondern auch mit Arbeit versorgt.

Das erste Kennenlernen und die ersten Akten

In meiner zweiten Einführungswoche wurde ich meiner Einzelausbilderin – einer Richterin am Landgericht – zugewiesen. Bereits bei unserem ersten Kennenlernen warteten zwei Akten auf mich: eine kleinere, für die ich einen Sachbericht schreiben, und eine umfangreiche, zweibändige Akte mit Sachverständigengutachten, für die ich ein Urteil anfertigen sollte. Hierfür hatte ich insgesamt vier Wochen Zeit, da meine Einzelausbilderin zu Beginn der Einzelausbildung drei Wochen Urlaub hatte und mich deshalb mit ausreichend Arbeit versorgen wollte. Nachdem noch einige organisatorische Dinge besprochen wurden, zeigte sie mir noch die Geschäftsstelle der Zivilkammer, bevor sie mich schließlich in meine AG entließ. Es war zwar nur ein kurzes erstes Kennenlernen, doch war mir meine Einzelausbilderin direkt sehr sympathisch. Deshalb war ich zunächst guter Dinge bezüglich meiner Arbeitsaufträge. Dies änderte sich jedoch wieder, als mein AG-Leiter sehr erstaunt darüber war, dass mir eine solch umfangreiche Akte zur Bearbeitung überlassen wurde. Seine Verwunderung darüber setzte mich durchaus etwas unter Druck, immerhin möchte ich stets gute Arbeit leisten und nicht direkt zu Beginn an einer komplizierten Akte verzweifeln. Zumal der sonstige Arbeitsaufwand im Referendariat auch nicht gerade gering ist.

Die Balance zwischen Aktenbearbeitung, Vor- und Nachbereitung der AG, Vorbereitung des ersten Aktenvortrages und den Pflichten als AG-Sprecher

Unsere Regel-AG wird von einer anderen AG-Leiterin betreut als die Einführungs-AG. Sie hat sich zum Ziel genommen, unsere 12-köpfige AG jeweils insgesamt drei Aktenvorträge halten zu lassen, wobei jede Woche drei Referendare referieren sollen. Die ersten Aktenvorträge sollten direkt in der nächsten Regel-AG gehalten werden. In der Einführungsarbeitsgemeinschaft wurde uns zum Aktenvortrag lediglich ein älterer Artikel darüber ausgeteilt, der zumindest für mich zu oberflächlich war. Meine Rechnung war jedoch einfach: ich habe vier Wochen Zeit für zwei Akten, da werde ich in der ersten Woche mit Sicherheit ausreichend Zeit finden, um den Aktenvortrag zumindest in der Theorie bezüglich Aufbau, Inhalt und Formulierungen ordentlich vorzubereiten. Und damit war ich der erste Freiwillige.

Mit der Vorbereitung des Aktenvortrages und Vor- und Nachbereitung der AG sowie anderen beruflichen und privaten Verpflichtungen verging die erste Woche recht schnell.

Obwohl ich in der zweiten Woche erneut viel Zeit für die Vor- und Nachbereitung der AG investiert habe und zusätzlich meine Pflichten als AG-Sprecher wahrnehmen musste, das heißt insbesondere der AG-Sprecher-Versammlung beiwohnen und mit meiner Kollegin das Protokoll zur Versammlung schreiben, konnte ich endlich die kleinere Akte für den Sachbericht lesen und entsprechend bearbeiten.

Die kleinere Akte und der Sachbericht

Ich wollte meinen Sachbericht sehr vorbildlich erstellen und fertigte deshalb parallel zum Lesen bereits einen Aktenauszug an, und zwar in der Form wie wir ihn gelernt haben: in Tabellenform mit einer Spalte für den Kläger und einer für den Beklagten. Dies hatte im Nachhinein den Vorteil, dass ich wesentliche Inhalte schneller finden konnte und bereits einen Großteil der Schreibarbeit für den eigentlichen Sachbericht geleistet hatte. Den Sachbericht in seiner klassischen Form (Einleitung, Unstreitiges, Streitiges Klägervorbringen, Anträge, Streitiges Beklagtenvorbringen) war sodann schnell geschrieben.

Die große Akte und das Urteil

Bei der großen zweibändigen Akte mitsamt Sachverständigengutachten wollte ich mir zunächst einen Überblick verschaffen und die Akte erst einmal in Ruhe lesen. Schnell merkte ich jedoch, dass dieser Ansatz der völlig falsche war. Deshalb wechselte ich bereits mitten in der Klageschrift zum Anfertigen eines Aktenauszuges. Diesen habe ich jedoch nicht mehr in einer Tabelle dargestellt, sondern quasi als Fließtext, wobei ich links dennoch die Blattziffern angegeben habe, um die jeweiligen Informationen schneller zu finden. Bei der Klageerwiderung habe ich das Unstreitige direkt bei dem Auszug der Klägerin niedergeschrieben und das Streitige Vorbringen im Anschluss an das Gesamtvorbringen der Klägerin. Acht Seiten später im Freestyle-Aktenauszug hatte ich die beiden Bände sowie das Sachverständigengutachten durch. Bevor ich mich in die ganzen formellen und materiell-rechtlichen Probleme stürzte, erstellte ich zunächst das Rubrum, um mir ein kleines Erfolgserlebnis in Sachen Anfertigung eines Urteils zu gönnen. Nach der rechtlichen Recherche schrieb ich den Tatbestand und sodann die Entscheidungsgründe. Da mich parallel zum Urteil noch anderweitige Arbeit beschäftigt hat, brauchte ich letztlich für das ebenso achtseitige Urteil zwei Wochen.

Fun Fact:

Einige Prozessvertreter scheinen mit einer Zermürbetaktik zu arbeiten, das heißt sie schreiben nicht nur bei der Klageerwiderung 30 Seiten, sondern auch bei Duplik und Co, und bringen dabei ständig die gleichen absurden Argumente. Dies endete in meinem Fall damit, dass ich die Akte wütend anbrüllte, dass all diese Argumente keinen Sinn ergäben, ich es deshalb nicht zum x-ten Mal lesen möchte.

Fazit

Es ist stets mit Ruhe an die Akten heranzugehen, denn egal wie dick sie sind, egal wie viele Bände sie haben, sie sind stets machbar. Sobald der Tatbestand im Wesentlichen steht, ist der Rest gewohntes Gefilde. Eine Ausnahme stellt lediglich die rechtliche Würdigung dar, die nicht im Gutachtenstil, sondern im Urteilsstil erfolgt.

 

Weitere Veröffentlichungen von Sebastian sind hier 

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Beitragsautor:

Sebastian M. Klingenberg

Sebastian M. Klingenberg

Redaktionsleiter bei JurCase
Rechtsassessor, Promotionsstudent, Freiberufler

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