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Klausurprobleme rund um eBay

By 4. August 2020Oktober 11th, 2023No Comments
Zivilrecht

Klausurprobleme rund um eBay

Rechtliche Probleme beim Kauf auf eBay

Ein Kauf über die online Plattform eBay stellt regelmäßig ein Klausurproblem dar. Schwerpunktmäßig geht es um Probleme des BGB AT. Glücklicherweise begegnen einem immer wieder die gleichen Konstellationen in der Klausur. Hier ist eine Zusammenfassung der häufigsten Probleme!

Zustandekommen des Kaufvertrages bei eBay

Angesprochen werden muss zunächst das Zustandekommen des Kaufvertrages bei eBay. Man könnte zunächst an eine echte Versteigerung iSd. §156 BGB denken. Hierbei kommt der Vertrag durch den Zuschlag zu Stande, der eine eigene Willenserklärung ist. Praktisch ist es bei eBay jedoch so ausgestaltet, dass es eine Mitteilung an den Käufer gibt, dass er der Höchstbietende war und damit die Sache ersteigert hat. Dies stellt nur eine Wissensmitteilung dar und ist kein Zuschlag im Sinne des §156 BGB.

Der Kaufvertrag kommt vielmehr klassisch durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zu Stande, Antrag und Annahme. Das Angebot ist die zeitlich frühere Willenserklärung. Teilweise wird vertreten, das Einstellen der Sache auf eBay sei nur eine invitatio ad offerendum (eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten). Die Rechtsprechung ist der Ansicht, dass das Einstellen ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages mit dem Höchstbietenden sei. Zwar stehen hier weder der Käufer noch der Kaufpreis fest, dies sei aber bestimmbar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der bloße Zeitablauf, mit dem die Internetaktion endet, ist keine Willenserklärung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Die Laufzeit des Angebotes ist eine vom Verkäufer bestimmte Frist gem. §148 BGB für die Annahme seines Angebotes durch den Meistbietenden. Die vertragliche Bindung beruht auf den Willenserklärungen der Parteien, nicht dem Ablauf der Frist. eBay ist Empfangsvertreter gem. §164 Abs. 3 BGB der Willenserklärungen zum Vertragsschluss im Zeitpunkt des Ablaufes der Auktion.

Nutzung eines fremden Kontos

Bilden wir mal einen Fall: A hat ein passwortgeschütztes eBay Konto. B setzt unter diesem Konto ein Auto zur Auktion ein. C bietet auf das Auto, wobei der Startpreis bei 1€ lag. Einen Tag später wird die Auktion durch Rücknahme des Angebotes abgebrochen. C war Höchstbietende und fordert von A die Herausgabe des Autos. A bestreitet, dass er vom Handeln des B etwas gewusst habe.

Lösung: Wird unter Nutzung eines fremden eBay-Kontos eine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben, liegt ein Handeln unter fremden Namen vor, auf das die Regeln der Stellvertretung anzuwenden sind, §§164 ff. BGB analog.

Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers (A) abgegebene Erklärungen sind dem Inhaber (A) nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Eine Zurechnung liegt nicht vor, wenn A die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden (B) geschützt hat Eine AGB von eBay, nach der Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die durch ihr Konto vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers (A) gegenüber der Auktionsteilnehmerin (C). Es besteht keine Vertretungsmacht des B. B hat unter dem Namen des A gehandelt.

Es handelt sich um ein Eigengeschäft des B, wenn nur eine Namenstäuschung vorlag. B kann selbst berechtigt und verpflichtet sein, wenn er das Geschäft aus der Sicht des Vertragspartners als Eigengeschäft führte und bei diesem keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat (das wäre eine bloße Namenstäuschung). Das ist der Fall, wenn dem Vertragspartner der Name des Handelnden egal ist. Hier kommt es dem Vertragspartner aber gerade darauf an, da ein eBay Konto durch Bewertungen an die Person geknüpft ist.

Es liegt ein Vertretergeschäft vor, wenn eine Täuschung über die Identität vorlag. Wenn der Vertragspartner gerade an der Person interessiert ist, dann unterliegt er hier einer Identitätstäuschung. Der Handelnde (B) hat diese verursacht, also muss er sich auch so behandeln lassen, als wenn er das Geschäft für den Namensträger (A) abgeschlossen hat. Das Geschäft wirkt §164 Abs. 1 S. 1 BGB analog für A, wenn B Vertretungsmacht hatte (-) oder A das Geschäft genehmigt, §177 BGB analog (-). Daher haftet B nach §179 Abs. 1 BGB analog auf Schadensersatz

Aber: Es besteht eine Duldungsvollmacht des A, wenn er es willentlich geschehen lässt, dass B als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen berechtigt ist (hier (-)).

Oder: Es besteht eine Anscheinsvollmacht, wenn A bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln des B hätte erkennen und verhindern können, aber nur, wenn es wiederholt auftrat (hier (-)).

Die Abbruchjäger

Abbruchjäger sind solche, die auf einen Artikel bieten oder auch auf viele Artikel, die erkennbar unter ihrem Wert eingestellt wurden (versehentlich) und auf einen Abbruch der Auktion spekulieren. Dann ist nämlich nach eBay AGB der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietender der Käufer, außer der Anbieter war zur Rücknahme des Angebots „gesetzlich“ berechtigt. Abbruchjäger spekulieren auf Schadensersatz nach Nichterfüllung der Leistung (§§280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Es gab eine neuere BGH Entscheidung, VIII ZR 182/17 vom 22.05.2019:

Der Beklagte (Verkäufer) hatte den Einwand des Rechtsmissbrauches nach §242 BGB geltend gemacht. Dies ist jedoch laut BGH nur eine Ausnahmeregelung, die eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls bedarf und auf besondere Ausnahmen beschränkt bleiben muss. Reine Schnäppchenjäger sind laut BGH Rechtsprechung nicht rechtsmissbräuchlich. Wenn allerdings die Absicht von vorne herein darauf abzielt, dass der Vertrag scheitert und der Käufer den Gegenstand gar nicht erwerben will, liegt ein Abbruchjäger vor. Allerdings bleibt es bei einer Abwägung des Einzelfalls, ob dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich ist. Indizien sind die Wiederholtheit, eine große Anzahl der Gebote und Gebote auf verschiedene Gegenstände, die in keinem Zusammenhang stehen. Die Rechtsprechung ist mit §242 BGB aber eher streng.

eBay AGB

Ebenfalls können die AGB von eBay problematisiert werden. Laut BGH Rechtsprechung finden diese nur Berücksichtigung bei der Auslegung des Erklärungsinhaltes der Willenserklärungen der Parteien, da beide bei Nutzung der Plattform den AGB zugestimmt haben sind sie als Verkehrssitte iSd. §157 BGB anzusehen.

Fazit

Bei einer Klausur mit eBay Einkleidung sollten die Problematiken bekannt sein. Allerdings sind sie mit der einschlägigen Rechtsprechung gut lösbar! Also, keine Angst vor eBay-Fällen.

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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