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Fall des Monats DEZEMBER 2019: Zum Rechtsmissbrauch durch Abbruchjäger bei der eBay-Versteigerung

By 27. Dezember 2019Oktober 10th, 2023No Comments
Fall des Monats

Problem: Zum Rechtsmissbrauch durch Abbruchjäger bei der eBay-Versteigerung

Einordnung: Schuldrecht, Schadensersatz, Rechtsmissbrauch

BGH, Urteil vom 22.05.2019
VIII ZR 182/17

EINLEITUNG

Vor den Gerichten ist es um das Internetauktionshaus eBay etwas ruhiger geworden. Zwischen 2005 und 2016 wurden zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen diskutiert und fanden Widerhall in den juristischen Prüfungen. Die Art des Vertragsschlusses war ebenso Thema wie das Bieten auf eigene Artikel („shill bidding“). Zu einem wichtigen Aspekt fehlte eine umfassend aufklärende Entscheidung des BGH, nämlich zum Phänomen des „Abbruchjägers“. Ob und wann sich dieser rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB verhält, erläutert der BGH in vorliegender Entscheidung.

LEITSATZ
Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Bieters auf der Internet-Plattform eBay, der an einer Vielzahl von Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen
ist, können abstrakte, verallgemeinerungsfähigeKriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ zulassen, nicht aufgestellt werden. Es hängt vielmehr von einer dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

SACHVERHALT

B bot Ende März/Anfang April 2012 einen Pirelli-Radsatz für einen Audi A6 mit einem Startpreis von 1,- € auf der Internet-Plattform eBay zum Verkauf an. Er beendete die Auktion vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war K Höchstbietender mit einem Gebot von 201,- €. Nach den seinerzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kam ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zustande, es sei denn, der Anbieter war zur Rücknahme des Angebots „gesetzlich“ berechtigt. K hatte seit dem Jahr 2009 in großem Umfang Gebote bei eBay-Auktionen abgegeben. Mit E-Mail vom 04.04.2012 forderte K den B vergeblich auf, den angebotenen Radsatz, dem er zuletzt einen Wert von mindestens 1.701 € zugemessen hatte, gegen Zahlung von 201,- € herauszugeben. B verweigerte dies mit der Behauptung, der Radsatz sei aus der Garage des Zeugen R. entwendet worden, wovon er, B, erst unmittelbar vor dem Abbruch der Auktion erfahren habe. Dies bestritt K. B blieb den Beweis für die Behauptung schuldig. Mit Schreiben vom 24.01.2013 trat K vom Kaufvertrag zurück und forderte von B Schadensersatz in Höhe von 1.500 €. B wendet ein, K sei ein rechtsmissbräuchlich handelnder Abbruchjäger, dem es von vornherein nur um Schadensersatz und nicht um den Vertragsschluss gegangen sei. Dies folge schon aus der Vielzahl der Gebote und der daraus resultierenden Gesamtsumme, die er nicht hätte aufbringen können und ferner aus dem Umstand, dass er für eine Vielzahl der Artikel gar keine Verwendung gehabt hätte.

LÖSUNG

A. Anspruch K gegen B auf Zahlung von 1.500 € Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB

K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 € Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB haben.

I. Anspruch entstanden

1. Schuldverhältnis

Das geforderte Schuldverhältnis besteht im unstreitig nach den Versteigerungsbedingungen von eBay zustandegekommenen Kaufvertrag zwischen K und B.

Wie der Vertrag zustande kommt, wer das Angebot und wer die Annahme erklärt, war bereits
mehrfach Thema in der RA:
• RA 2004, 775
• RA 2011, 458
• RA 2014, 342
• RA 2017, 5

Ebenso hielten wir Sie zur Thematik des shill bidding auf dem Laufenden:
• RA 2015, 513
• RA 2017, 5

2. Pflichtverletzung

B muss eine von ihm aus dem Vertrag geschuldete, fällige, mögliche Leistung bis zum Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht haben. Gem. § 433 I 1 BGB hatte sich B verpflichtet, den Artikel Zug um Zug gegen Zahlung von 201,- € an K zu liefern und zu übereignen. Den von B erbrachten Vortrag der Unmöglichkeit hatte K erfolgreich bestritten, sodass von der Möglichkeit der Lieferung auszugehen ist. Der Anspruch war gem. § 271 BGB auch fällig. Allerdings ist keine von K gesetzte, angemessene Frist zur Leistung abgelaufen. Jedoch wäre eine solche gem. § 281 II 1. Alt. BGB entbehrlich, wenn B die Leistung endgültig verweigert hätte. Hier hat sich B erfolglos auf Unmöglichkeit berufen. Seine unberechtigte Weigerung stellt somit eine endgültige und ernstliche Leistungsverweigerung dar. Eine Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, 281 I 1 BGB liegt folglich vor.

Die Unmöglichkeit gem. § 275 BGB war nach den damaligen eBay-Versteigerungsbedingungen, welche beide Nutzer akzeptieren mussten, um zum Markt zugelassen zu werden und welche zur Auslegung im Marktverhältnis herangezogen wurden, ein „gesetzlicher Grund“ zur berechtigten Angebotsrücknahme.
Allerdings oblag dem Verkäufer die Beweislast. Hier war B nach Bestreiten des K beweisfällig geblieben.

3. Vertretenmüssen

Diese vorsätzliche Nichterbringung der Leistung hat B auch zu vertreten.

4. Ersatzfähiger und kausaler Schaden

Ersatzfähig als Schadensersatz statt der Leistung i.S.d. §§ 280 I, III, 281 I 1, 1. Alt. BGB ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße i.S.d. §§ 249 ff. BGB, die zum positiven Interesse gehört und adäquat kausal auf der endgültigen Nichtleistung beruht. Hätte B erfüllt, hätte K für die Zahlung von 201,- € Ware im Wert von 1.701 € erhalten, mithin einen Gewinn von 1.500 € erzielt. Entgangener Gewinn ist gem. § 252 BGB ersatzfähig.

II. Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB

Dem Geltendmachen des Schadensersatzanspruchs könnte der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegenstehen.

Zum Ausnahmecharakter des Einwands des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB: BGH, Urteile vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14 und vom 27.04.1977, IV ZR 143/76

[22] Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls und muss auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben.

1. Rechtsmissbrauch durch Betätigung als Schnäppchenjäger

Fraglich ist, ob es für die Annahme des Rechtsmissbrauchs genügt, dass ein Bieter sich als sogenannter Schnäppchenjäger betätigt, der bei Internetauktionen gezielt auf Waren bietet, die zu einem weit unter Marktwert liegenden Mindestgebot angeboten werden oder wenn ein solcher Bieter sein Höchstgebot auf einen deutlich unter dem Marktwert der Ware liegenden Betrag begrenzt. Dagegen spricht entscheidend, dass es gerade den Reiz einer solchen Internetauktion ausmacht, dass der Bieter die Chance hat, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen.

Die Unschädlichkeit des bloßen Betätigens als „Schnäppchenjäger“ bei eBay ist höchstrichterlich geklärt.
BGH, Urteil vom 28.03.2012, VIII ZR 244/10; Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14.
Lesenswert hierzu ist auch OLG Düsseldorf, RA 2015, 12 ff.

[23] Im Übrigen ist es der Verkäufer, der in solchen Fällen von sich aus durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs eingegangen ist. An der Beurteilung dieser Ausgangslage ändert sich auch dann nichts, wenn ein Bieter sich in einer Vielzahl von Fällen solche für den Verkäufer riskanten Auktionsangebote zunutze macht, um ein für ihn günstiges „Schnäppchen“ zu erzielen, weil allein die Quantität eines von der Rechtsordnung im Einzelfall gebilligten Vorgehens in der Regel nicht zu dessen Missbilligung führt.

Urteil vom 12.11.2014, VIII ZR 42/14

Wichtig: Allein auf die Quantität eines missbilligten Vorgehens kommt es nicht an

2. Rechtsmissbrauch wegen eines von vornherein rechtsmissbräuchlichen Ziels

Fraglich ist, ob K der Einwand des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann, weil er mit seinem Vorgehen ein von vornherein rechtsmissbräuchliches Ziel verfolgt hat.

[24] Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Bieters bei Internetauktionen kommt dagegen, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, dann in Betracht, wenn seine Absicht von vornherein nicht auf den Erfolg des Vertrages, sondern auf dessen Scheitern gerichtet ist, er also den angebotenen Gegenstand gar nicht erwerben will, sondern auf den Abbruch der Auktion abzielt, um daraufhin Schadensersatzansprüche geltend machen zu können (so genannter Abbruchjäger).
[25] Allerdings lassen sich abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die den zwingenden Schluss auf ein Vorgehen als „Abbruchjäger“ in diesem Sinne zuließen, nicht aufstellen. Es hängt vielmehr von der dem Tatrichter obliegenden Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab, ob die jeweils vorliegenden Indizien einen solchen Schluss tragen.

Der Fall zeigt anschaulich, warum es zwar einerseits verführerisch, aber andererseits so gefährlich ist, beim Lernen auf ausdrucksstarke Begriffe wie „Abbruchjäger“ zu setzen. Der Bedeutungsinhalt des Begriffs wurde nämlich vom BGH bislang nicht hinreichend präzise festgelegt. Was für den einen noch ein harmloser „Schnäppchenjäger“ ist, ist für den anderen ein gegen Treu und Glauben verstoßender Abbruchjäger. Auch in dieser Entscheidung erfolgt nicht die lang ersehnte, erläuternde Begriffsbestimmung – der BGH betont in der hier nicht abgedruckten Rn 27, dass die Bewertung und Würdigung der Umstände des Einzelfalles dem Tatrichter vorbehalten bleibt -, aber zumindest eine hilfreiche Auseinandersetzung. Insbesondere sprach für K, dass er in den Fällen, in denen es zum Vertragsschluss kam, seine Pflichten als Käufer auch erfüllt hatte.

Fraglich ist, ob ein Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des K bereits aus der Vielzahl seiner Gebote zu ziehen ist. Dafür könnte sprechen, dass bei normalem Verlauf der Auktionen nicht damit gerechnet werden kann, dass er die Gesamtsumme seiner Gebote tatsächlich aufbringen kann.

[29] Insoweit hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass die Gesamtsumme der gebotenen Geldbeträge schon deswegen unerheblich ist, weil ein Bieter bei der Abgabe von weit unter dem Marktwert liegenden Höchstgeboten regelmäßig überboten wird, bei der Auktion dann nicht zum Zuge kommt und demzufolge auch den angebotenen Preis nicht zu entrichten hat. Er muss bei einem normalen Verlauf der Auktionen daher gerade nicht damit rechnen, die Gesamtsumme seiner Angebote auch aufbringen zu müssen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zielt seine Vorgehensweise stattdessen in einer den Internetauktionen immanenten und nicht zu missbilligenden Weise darauf ab, bei einer geringen Anzahl von Auktionen, dann aber zu einem für ihn aufbringbaren „Schnäppchenpreis“, zum Zuge zu kommen.

Nach Ansicht des VIII. Senates ist ein Schnäppchenjäger eine Art Statistiker, der mit der Wahrscheinlichkeit kalkuliert, regelmäßig überboten zu werden, jedoch beabsichtigt, in den seltenen Fällen, in denen er durch die Unaufmerksamkeit anderer zum Zuge kommt, seinen Schnitt zu machen. Hierin sieht der VIII. Senat per se keinen Rechtsmissbrauch.

B behauptet, dass K für die Artikel, für welche er Gebote abgegeben hatte, keine Verwendung gehabt hätte. Fraglich ist, ob dies ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Ziel darstellt.

[32] Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht insoweit festgestellt, dass es unerheblich ist, wofür der Kläger die angebotenen Waren, die er für einen weit unter dem Marktpreis liegenden Preis erwerben wollte, zu verwenden beabsichtigte. Ob der Kläger den Radsatz für sich selbst oder einen Dritten erwerben, weiter verschenken oder – mit Gewinn – weiterveräußern wollte, lässt als bloßes Kaufmotiv keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine fehlende Erwerbsabsicht des Klägers zu.

Der VIII. Senat hält den Vortrag des B, K hätte keine Verwendung für die Artikel gehabt, auf die er bot, mit dieser überzeugenden Begründung für unerheblich.

[33] Schließlich bleibt auch der Verweis der Revision auf den in einem obiter dictum des Senats (Senatsurteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 182/15, WM 2016, 2145 Rn. 13) bejahten Rechtsmissbrauch in einem Fall, in welchem das dortige Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch eines „Abbruchjägers“ wegen rechtsmissbräuchlichen Bieterverhaltens verneint hatte (LG Görlitz, Urteil vom 8. Juli 2015 – 2 S 213/14, juris), ohne Erfolg. Jenes Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass seinerzeit neben dem Mitbieten bei einer Vielzahl von Auktionen zusätzliche besonders zu missbilligende Umstände im Verhalten des damaligen Bieters hinzutraten. So hat dieser Bieter bei einer nachfolgenden, ihm bekannt gewordenen Auktion über denselben Gegenstand nicht mitgeboten, seine (vermeintlichen) Ansprüche an einen Zeugen abgetreten und dieser seinen Schadensersatzanspruch anschließend erst sehr spät gerichtlich geltend gemacht, als er davon ausgehen konnte, dass der Gegenstand bereits an einen Dritten veräußert worden war. Diese Besonderheiten liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Denn anders als in dem dem vorgenannten Senatsurteil zugrundeliegenden Fall, in dem der dortige Käufer davon ausgehen konnte, dass der Verkäufer lange Zeit nach der Auktion den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert hatte und er deshalb Schadensersatz statt der Leistung geltend machen konnte, schied hier eine zwischenzeitliche anderweitige Veräußerung des angebotenen Radsatzes bereits deshalb aus, weil der Beklagte einen Diebstahl des Radsatzes geltend gemacht hatte.

Eine Gesamtwürdigung der Umstände ergibt folglich nicht, dass K sich rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB verhalten hat.

ERGEBNIS

K hat einen Anspruch gegen B auf Zahlung von 1.500 € Schadensersatz aus §§ 280 I, III, 281 I 1 1. Alt. BGB.

FAZIT

Ob einem auf Schadensersatz statt der Leistung klagenden Bieter einer Internetversteigerung der Einwand entgegengesetzt werden kann, er sei ein rechtsmissbräuchlich wider Treu und Glauben gem. § 242 BGB handelnder Abbruchjäger, der von vornherein nicht am Kauf des Gegenstandes interessiert sei, für den er Gebote abgibt, ist nur durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Abstrakte, verallgemeinerungsfähige Kriterien, die einen solchen Schluss nahelegen, können nicht aufgestellt werden.

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