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HLB Schumacher Hallermann präsentiert examensrelevante Fälle: (K)eine Rechnung ohne den Rechtsstaat: Der „Schwarzarbeiter-Fall“ im neuen Gewand (BGB AT und Schuldrecht)

By 13. März 2024Mai 3rd, 2024No Comments

Die Entscheidung des Quartals von HLB Schumacher Hallermann

In Kooperation mit der Kanzlei HLB Schumacher Hallermann präsentieren wir dir zusätzlich zu den bei uns exklusiven examensrelevanten Fällen in unserem unserem Digitalmagazin Assessor Juris die Entscheidung des Quartals. Diese wird unter Supervision von Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann von qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen für dich ausformuliert bzw. bearbeitet.

Hinweis vom HLB-Team:

Eine beliebte Fall-Konstellation im Rahmen von Werk-, Kauf-, oder Arbeitsverträgen ist jene des Vertragsschlusses unter Missachtung eines gesetzlichen Gebots bzw. Bruch eines Verbotsgesetzes, § 134 BGB. Jene unter euch, die ihr bereits das Repetitorium stoisch durchgestanden habt, werdet die nachfolgenden Erwägungen unserer Entscheidung vielleicht in der geistigen Schublade mit dem Titel „Schwarzarbeiter-Fall“ archiviert haben. Grund genug, sich noch einmal vertieft mit der Materie auseinanderzusetzen und das juristische Fundament fürs Examen etwas auszubauen.

Zur Erinnerung: Insb. die §§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG, §§ 1 Abs. 1, 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 14b UStG, §§ 33,  370 AO (gerne einmal anlesen!) spielen eine tragende Rolle, wenn es im Examensfall um den Häuserbau oder die Werkerstellung „ohne Rechnung“ oder kaufpreismindernde, mündliche Nebenabreden geht. Auch in der vorliegenden Entscheidung musste sich das OLG Hamm (Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891) mit dem § 370 AO (Steuerhinterziehung) auseinandersetzen, nachdem ein komplettes Sportstudio für einen Schnäppchen-Preis von 5.000€ erworben wurde. Insgesamt 31.000€, davon 30.000€ in bar „an der Steuer vorbei“, wurden bereits ausgetauscht. Nach einem Rücktritt des Verkäufers ging es nun um den Anspruch auf Rückzahlung des Verkäufers betreffend diese ohne vertragliche Absicherung bezahlte Summe. Das Ergebnis, den Bereicherten zivilrechtlich bereichert zu lassen, wird dem Laien zunächst merkwürdig vorkommen. Wir zeigen euch jedoch im Folgenden die Hintergründe und getroffenen Abwägungen dieser durchaus nachvollziehbaren Raison der obersten Gerichte auf.

Die Hintergründe der Entscheidung

Nach den Feststellungen des OLG Hamm (Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891) war der Beklagte Inhaber eines Sportstudios sowie der darin vorhandenen Einrichtungsgegenstände. Am 06.04.2018 schloss er mit der Klägerin einen Vertrag, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde: „Der (Bekl.) beabsichtigt, sein Unternehmen, das Sportstudio A (…) durch den Verkauf sämtlicher Einrichtungsgegenstände, Gerätschaften und Verträge an (die Kl.) zu übertragen. (…) Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 5.000 EUR.“ Neben diesem schriftlichen Vertrag vereinbarten die Parteien mündlich, dass die Klägerin weitere 30.000 EUR als Kaufpreis an den Beklagten zahlen solle, sodass der Kaufpreis insgesamt 35.000 EUR betrage. Höhere Kaufpreisangebote anderer Interessenten über 45.000 EUR und 42.750 EUR schlug der Beklagte aus.

Am 30.04.2018 übergab der Beklagte der Klägerin das Sportstudio, nachdem diese ihm bereits 31.000 EUR – 1.000 EUR (Nach den Feststellungen des Landgerichts; urspr. war dies zwischen den Parteien streitig. Vgl. OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1892)) per Überweisung als vertragliche Teilerfüllung, 30.000 EUR nicht verfolgbar in bar – gezahlt hatte. Mit Schreiben vom 03.09. und 05.09.2018 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag. Dies akzeptierte die Klägerin mit Schreiben vom 17.09.2018.

Die Klägerin hat den Beklagten sodann auf Rückzahlung der 31.000 EUR verklagt. Sie hat erstinstanzlich vor dem LG Dortmund (Urt. v. 02.02.2022 – 1 O 132/18.) behauptet, dass nach der Absprache mit dem Beklagten die weiteren 30.000 EUR in bar „an der Steuer vorbei“ gezahlt werden sollten. Das LG Dortmund hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Rückzahlung der 31.000 EUR verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

Die Entscheidung

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie ist insbesondere auch begründet, da das angegriffene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Geldbetrages in Höhe von 31.000 EUR (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1892). Ein solcher ergibt sich weder aus § 346 Abs. 1 BGB noch aus dem Bereicherungsrecht.

HLB informiert:

Mit einer Berufung können sich die Parteien gegen erstinstanzliche Endurteile wenden (§ 511 Abs. 1 ZPO). Sie ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtzugs die Berufung zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Die Berufung ist begründet, wenn dem angefochtenen Urteil eine Rechtsverletzung zugrunde liegt (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

I. Kein Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB

Mangels eines Rückgewährschuldverhältnisses hat die Klägerin keinen Rückzahlungsanspruch aus § 346 Abs. 1 BGB.

Es fehlt an der Voraussetzung eines wirksamen Kaufvertrags, weil dieser nach § 134 BGB nichtig ist (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1892)). Ein Vertrag ist danach nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.

1. Verstoß gegen § 370 AO

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag verstößt gegen § 370 AO, also gegen ein Gesetz im Sinne des BGB (vgl. Art. 2 EGBGB). Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt insbesondere dann vor, wenn gegenüber den Finanzbehörden unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht und dadurch Steuern verkürzt werden (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AO).

Nach den unwidersprochenen Angaben der Klägerin, die durch die Zurückweisung höherer Kaufpreisangebote anderer Interessenten gestützt werden, wurde der Kaufpreis von 5.000 EUR in dem schriftlichen Vertrag nur deshalb vereinbart, um den weiteren Kaufpreis in Höhe von 30.000 EUR in bar „an der Steuer vorbei“ zu zahlen. Die Parteien haben demnach einen Entschluss gefasst und umgesetzt, gegenüber der Finanzbehörde (Finanzamt) unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, namentlich die Höhe des wirklichen Kaufpreises, welche sich unmittelbar auf die Steuerlast auswirkt, zu machen und dadurch Steuern zu verkürzen (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1892)).

2. Gesamtnichtigkeit

Dieser Verstoß gegen das Verbotsgesetz führt auch zur Gesamtnichtigkeit des geschlossenen Vertrags und nicht nur zur Nichtigkeit der Kaufpreisabrede (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1892)). Gemäß § 139 BGB ist bei einer Teilnichtigkeit des Rechtsgeschäfts das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH (Urt. v. 10.04. 2014 – VII ZR 241/13*, NJW 2014, 1805 (1805)) zu den sog. Schwarzarbeiterfällen ist der Vertrag insgesamt nichtig, wenn beide Parteien gegen das Verbotsgesetz verstoßen haben. Das ist anzunehmen, wenn eine Partei gegen das Gesetz verstößt und die andere Partei dies zumindest erkennt und zu ihrem eigenen Vorteil ausnutzt. Von einem solchen Ausnutzen ist jedenfalls in dem Fall auszugehen, in dem auf Grund der Abrede ein reduzierter Preis gewährt wird. Ziel dieser Rechtsprechung ist es, denjenigen, der bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstößt, schutzlos zu stellen, um ihn mit dieser „abschreckenden“ Wirkung zu veranlassen, keine verbotenen Geschäfte abzuschließen (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1892)).

HLB informiert:

Die Aktenzeichen bestehen aus fünf Elementen: der Bezeichnung für den zuständigen Senat (römische Zahlen für die aktuell XIII (exkl. einem Hilfssenat „VIa“) Zivilsenate, arabische Zahlen für die 6 Strafsenate), dem Registerzeichen laut feststehender Tabelle (im Anhang im Habersack ganz hinten), einer laufenden Nummer, einem Schrägstrich und dem zweistelligen Eingangsjahr.

Diese Rechtsprechung des BGH ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn hier besteht genauso eine Benachteiligung der anderen Wettbewerber, wie in den im Werkvertragsrecht spielenden Schwarzarbeiterfällen (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1893)). In den letzten Jahren haben sich aufgrund einer geänderten gesellschaftlichen Wahrnehmung, wonach die Steuerhinterziehung als eine ernst zu nehmende Straftat angesehen wird, auch die Gesetzgebung und die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass härter gegen Steuerhinterziehung vorgegangen wird (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1893)). Soweit die Parteien vorsätzlich und kollusiv zusammengewirkt haben, um Steuern zu hinterziehen und dadurch sowohl die Allgemeinheit als auch ihre redlichen Mitwettbewerber zu schädigen, ist es geboten, die Nichtigkeit des gesamten Vertrags anzunehmen (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1893)).

Auch der XII. Zivilsenat des BGH, hat einen Mietvertrag für insgesamt nichtig angesehen, in dem die Parteien zur Steuerhinterziehung den Mietzins in falscher Höhe angegeben haben. Nach Ansicht des Senats hätte der Vertrag nur dann aufrechterhalten werden können, wenn festgestanden hätte, dass er auch ohne die nichtigen steuerlichen Absprachen zu denselben Bedingungen abgeschlossen worden wäre (BGH, Urt. v. 02.07.2003 – XII ZR 74/01, NJW 2003, 2742 (2742)). Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Kaufpreis im Gegenzug für die Abrede, 30.000 EUR in bar „an der Steuer vorbei“ zu zahlen, gewährt hat. Ihm lagen nämlich auch zwei deutlich höhere Kaufangebot über 45.000 EUR und über 42.750 EUR von anderen Interessenten vor (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1893)). Es kann dementsprechend nicht angenommen werden, dass sich der Beklagte ohne die steuerverkürzende Abrede auf einen Kaufpreis von 35.000 EUR eingelassen hätte (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1893)).

Zwar behauptet der Beklagte (= Verkäufer), er habe beabsichtigt entgegen seiner ursprünglichen Absicht den Finanzbehörden doch mitzuteilen, dass er als Kaufpreis 35.000 EUR erhalten habe. Dem widerspricht die Klägerin (= Käufer) jedoch ausdrücklich. Zudem kann die mit dem Verstoß gegen § 370 AO eingetretene Nichtigkeit des Vertrags nicht durch den nachträglichen Entschluss eines Vertragspartners, sich nunmehr doch gesetzmäßig verhalten zu wollen, rückwirkend beseitigt werden. Denn sonst würde „dem unredlich Handelnden die Möglichkeit eröffnet […], planmäßig gesetzeswidrig zu handeln und im Falle von Störungen im Rahmen der Vertragsabwicklung die von Rechtsprechung und Gesetzgeber beabsichtigten Folgen – den Ausschluss jeglicher wechselseitiger Ansprüche – zu vermeiden.“ (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1893)).

II. Kein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gezahlten 31.000 EUR ergibt sich auch nicht aus dem Bereicherungsrecht. Denn einem – dem Grunde nach gegebenen – Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB (condictio indebiti) steht § 817 S. 2 BGB entgegen.

1. Ausschluss der Rückforderung nach § 817 S. 2 BGB

§ 817 S. 2 BGB findet trotz seiner systematischen Stellung unstreitig auf alle Fälle der Leistungskondiktion Anwendung und nicht nur auf § 817 S. 1 BGB.

HLB informiert:

Leistungskondiktion ist nicht gleichbedeutend mit „condictio indebiti“. Deshalb haben wir weiter oben den lateinischen Begriff zur Präzisierung verwendet; dies hilft bei der Unterscheidung. Es gibt fünf Spielarten der Leistungskondiktion (condictio (c.) indebiti, § 812 Abs.1 S.1, 1. Alt.; Erfüllung trotz Einrede, 813 Abs.1 (ggf. i.V.m. § 812 Abs.1 S.1, 1. Alt.; c. ad causam finitam, § 812 Abs.1 S.2, 2. Alt.; c. ob rem; § 812 Abs.1 S.2, 2. Alt.; c. ob turpem vel iniustam causa, § 817 S.1). Bei der Leistungskondiktion (LK) geht es um die Rückabwicklung nichtiger Verträge oder sonst fehlgeschlagener Leistungen. Dagegen beruht die Nichtleistungskondiktion (NLK) darauf, dass der Anspruchsgegner in die Rechte und Pflichten des Anspruchstellers eingegriffen hat.

Die NLK ist subsidiär. Sie kennt drei Hauptfälle: die besondere Eingriffskondiktion in § 816 (drei Spielarten!), die Eingriffskondiktion des § 822 (wirksame unentgeltliche Verfügung eines Berechtigten) und den § 812 Abs. 1 S.1 2. Alt. (Eingriffs-, Verwendungs-, und Rückgriffskondiktion).

Die Rückforderung der Leistung ist danach grundsätzlich ausgeschlossen, wenn dem Leistenden einer der in § 817 S. 1 BGB genannten Verstöße zur Last fällt. Also insbesondere wenn der Zweck der Leistung in der Art bestimmt ist, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Dabei reicht der Verstoß einer der Parteien gegen ein Verbot aus. Hier ist die Zahlung der Geldforderung durch die Klägerin an sich wertneutral. Es ist jedoch zu beachten, dass schon die Vereinbarung der Parteien, einen Teil des Kaufpreises „an der Steuer vorbei“ zu leisten, gegen das gesetzliche Verbot verstößt. Durch die Ausführung dieser Vereinbarung begeht die Klägerin daher ebenfalls einen solchen Verstoß (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1894)).

2. Keine einschränkende Auslegung nach § 242 BGB

Eine einschränkende Auslegung des § 817 S. 2 BGB, insbesondere nach § 242 BGB, ist nicht geboten (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1894)).

Zwar sah die frühere herrschende Meinung eine Einschränkung von § 817 S. 2 BGB für die Fälle vor, in denen es nicht mit Treu und Glauben vereinbar war, wenn der Bereicherte das rechtswidrig Erlangte behalten durfte. Es sei dem Zweck des Gesetzes bereits durch den Ausschluss vertraglicher Ansprüche hinreichend Genüge getan (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.05.1990 – VII ZR 336/89, NJW 1990, 2542 (2543)). Jedoch hat der VII. Zivilsenat des BGH diese Rechtsprechung eindeutig aufgegeben, da sich die Annahme „der Ausschluss vertraglicher Ansprüche verbunden mit der Gefahr einer Strafverfolgung und der Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben bei Bekanntwerden der Schwarzarbeit entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung, nicht bewahrheitet“ hat (BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13, NJW 2014, 1805 (1806)). Es ist vielmehr hinzunehmen, dass der am Gesetzesverstoß Mitwirkende die erlangte Leistung ggf. ohne jegliche Gegenleistung behalten darf. Denn nur so kann auch die mit der Steuerhinterziehung einhergehende Wettbewerbsverzerrung eingeschränkt werden (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1894)).

Zumindest in diesem konkreten Fall ist die dargestellte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats auch anwendbar. Denn „jedenfalls vorliegend – möglicherweise aber auch generell – [geht] mit der Steuerhinterziehung gleichermaßen eine der Schwarzarbeit vergleichbare Wettbewerbsverzerrung [einher]. Wie in den „Schwarzarbeiterfällenwollten die Parteien vorliegend durch die Hinterziehung von Steuern in erheblichem Maße gegenüber redlichen Vertragsparteien Vorteile generieren, die auch maßgeblich Wettbewerbsvorteile umfassten“ (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1894)). Schließlich hätte der Beklagte das Sportstudio auch für 45.000 EUR veräußern können. Die Klägerin musste somit einen deutlich geringeren Kaufpreis refinanzieren (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1894)). Zudem möchte der Gesetzgeber auch solche Fälle der Schwarzarbeit, wie sie in diesem Fall vorliegt, verhindern. Er möchte auch hier die Wettbewerbsfähigkeit steuerehrlicher Unternehmen schützen (OLG Hamm, Urt. v. 06.02.2023 – 2 U 78/22, NJW 2023, 1891 (1894)).

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Beitragsautor:

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