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Gewusst

Gesellschaftsrecht muss nicht kompliziert sein

By 14. Oktober 2020Oktober 11th, 2023No Comments
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– Eine Übersicht über die häufigsten Gesellschaftsarten –

Das Gesellschaftsrecht ist als Nebengebiet des Bürgerlichen Rechts wenig beliebt, wird oft als kompliziert empfunden und auch gerne mal in der Examensvorbereitung vernachlässigt. Wenn eine GmbH ins Spiel kommt, ist für viele die Klausur bereits gelaufen. Dabei kann man durch die Kenntnis von wenigen Normen bereits einen guten Überblick über die Arten von Gesellschaften bekommen und mit ihnen in einer Zivilrechtsklausur umgehen.

 

Die Basis der Gesellschaften

Es wird zunächst unterschieden zwischen: Personengesellschaften, wie der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, der offene Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und GmbH & Co. KG und Körperschaften, wie Vereinen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, die alle Kapitalgesellschaften sind.

Die Ausgangsform aller Personengesellschaften in die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (kurz: GbR). Sie ist geregelt in den §§705 ff. BGB. Die Gesellschafter verpflichten sich durch einen Gesellschaftsvertrag zur Förderung eines beliebigen gemeinsamen Zwecks, der nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Alle Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und unbeschränkt, das folgt aus §124 HGBanalog. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist formfrei und auch konkludent möglich. Die Geschäftsführung erfolgt nach einem positiven Konsensprinzip i.S.v. §709 BGB mit Einstimmigkeit aller Gesellschafter.

Ist dieser Gesellschaftsvertrag auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet, entsteht eine offene Handelsgesellschaft (kurz: oHG). Sie ist geregelt in den §§105 ff. HGB und den §§705 ff. BGB. Hier ist der Gesellschaftsvertrag auf den Betrieb eines Handelsgeschäftes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Eine Sonderform der oHG stellt die Kommanditgesellschaft (kurz: KG) dar. Sie ist geregelt in den §§161 ff. HGB, §§105 ff. HGB, §§705 ff. BGB. Der Gesellschaftsvertrag ist auf den Betrieb eines Handelsgeschäfts unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet und mindestens ein Gesellschafter ist haftungsbeschränkt, dieser wird der Kommanditist genannt. Der Komplementär ist hingegen ein persönlich haftender Gesellschafter. Die Brückennorm für die Anwendung der oHG Vorschriften auf die KG ist §161 Abs. 2 HGB. Eine gute Eselsbrücke zu den Begriffen bei der KG lautet übrigens: der Komplementär – der haftet sehr schwer. Der Kommanditist, der ist nur Statist!

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz: GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft, bei der sich mehrere Personen zu einem gesetzlich zulässigen Zweck zusammengeschlossen haben. Sie ist im GmbH-Gesetz geregelt. Die GmbH ist auf Grund von §13 Abs. 3 GmbHG eine Handelsgesellschaft und eine juristische Person nach §13 Abs. 1 GmbHG. Bei der GmbH haftet grundsätzlich nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen, nicht die Gesellschafter persönlich.

Im Gegensatz dazu ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft. Sie funktioniert wie die KG und die GmbH: Es wird eine Personengesellschaft mit Haftungsbeschränkung gebildet, wobei der einzige persönlich haftende Gesellschafter ein Komplementär ist, der gleichzeitig eine GmbH ist, die wiederum nur mit Gesellschaftsvermögen haftet, sodass eine allseitige Haftungsbeschränkung entsteht.

 

Ein Vergleich der Gesellschaften

Am besten lernt man die Gesellschaften anhand eines Vergleichs von gewissen Merkmalen.

Zunächst beleuchten wir die Entstehung. Eine GbR entsteht mit Gesellschaftsvertrag, die oHG mit Gesellschaftsvertrag und der Aufnahme des Handelsgewerbes, die KG mit Gesellschaftsvertrag und der Aufnahme des Handelsgewerbes (die Eintragung des Kommanditisten ins Handelsregister wirkt nur deklaratorisch und ist nur für die wirksame Haftungsbeschränkung erforderlich), die GmbH entsteht mit Eintragung in das Handelsregister und notariellem Vertrag und die GmbH und Co. KG entsteht genau wie die oHG.

Die wichtigsten Merkmale der Gesellschaften unterscheiden sie voneinander. Die GbR betreibt kein Handelsgewerbe und ihre Gesellschafter haften persönlich. Weiterhin ist sie ein Rechtssubjekt und kann irgendeinem beliebigen Zweck dienen.

Die oHG hat hingehen Kaufmannseigenschaft. Das besondere bei der KG ist, dass eine Person haftungsbeschränkt ist, nämlich der Kommanditist.

Die GmbH ist eine Handels- und Kapitalgesellschaft, wohingegen die GmbH & Co. KG eine Sonderform der KG ist, bei der eine GmbH der Komplementär ist und somit kein Gesellschafter persönlich haftet und eine allseitige Haftungsbeschränkung entsteht.

Dazu taucht oft die Haftungsfrage auf. Bei der GbR gilt die Akzessorietätstheorie, die besagt, dass der Geschäftsführer alleine die Gesellschaft verpflichtet, sodass primär eine Gesamtschuld entsteht, die aber akzessorisch an die Privatschulden der Gesellschafter anlehnt, s. §128 HGB analog.

Bei der oHG haften alle Gesellschafter persönlich. Bei der KG hingegen haftet der Komplementär nach §§128, 161 Abs. 2 HGB, der Kommanditist haftet nur bis zur Haftsumme ab der Eintragung in das Handelsregister.

Die GmbH kontrahiert selbst, daher haftet generell nur die Gesellschaft, außer es entsteht eine Vermögensvermischung, eine Unterkapitalisierung oder eine Existenzvernichtung, dann kann eine Haftung der Gesellschafter über §826 BGB gegeben sein.

Bezüglich der Geschäftsführung herrscht bei der GbR grundsätzlich das Konsensprinzip, welches aber durch Vertrag abdingbar ist. Bei der oHG gilt die Einzelgeschäftsführung. Bei der KG führt der Komplementär. In einer GmbH gibt es einen Geschäftsführer und bei der GmbH & Co. KG ist es auch der GmbH Geschäftsführer.

Oft relevant ist auch die Vertretungsmacht. Bei der GbR herrscht Gesamtvertretungsmacht §§714, 715 BGB, die aber dispositiv ist. Bei der oHG gilt die Einzelvertretungsmacht. In der KG hat der Komplementär die Vertretungsmacht nach §§114, 115, 161 Abs. 2, 164 HGB und in der GmbH liegt die Vertretungsmacht beim Geschäftsführer. Bezüglich der GmbH & Co. KG übernimmt das auch der GmbH Geschäftsführer.

 

Fazit

Kommt nun in der Klausur eine Gesellschaft vor – dann keine Panik! Man muss einfach die ganz normalen Anspruchsgrundlagen anwenden und zusätzlich die entsprechenden Vorschriften der Gesellschaften zum passenden Thema und schon ist die Klausur lösbar.

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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