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Referendariat

Einstellung von Strafverfahren – Wann möglich und sinnvoll?

By 15. November 2018Oktober 12th, 2023No Comments
Erfahrungsbericht_Strafstation_FB

Einstellung von Strafverfahren

Mögliche Grundlagen für das Einstellen von Verfahren im Strafrecht

Nicht jede Anklage kommt mit einem Urteil zum Abschluss. Die Strafprozessordnung bietet vielerlei Möglichkeiten, um ein Verfahren auch ohne Urteil sachgerecht abzuschließen. Die Einstellung von Verfahren vor und in der Hauptverhandlung ist in der Praxis ein sehr wichtiges Instrument. Es wird sehr oft darauf zurückgegriffen und das ist auch gut so. Ohne diese Möglichkeiten wären die Gerichte womöglich noch überlasteter, als sie ohnehin schon sind. So geschehen etwa in dem Prozess um Bernie Ecclestone, dessen Verfahren nach einer Zahlungsauflage von mehreren Millionen Euro eingestellt wurde. In den Medien wurde dies ungerechtfertigterweise dahingehend interpretiert, dass sich wohlhabende Menschen „freikaufen“ könnten. Das dies nicht so ist, dürfte – anders als dem Laien – jedem Juristen sofort klar sein.

Verfahrenseinstellungen sind in vielen Fällen gerechtfertigt, da die Schuld des Angeklagten oftmals als eher gering einzuschätzen ist. Gerade für Referendare in den Sitzungsvertretungen der Staatsanwaltschaft ist es daher besonders wichtig, die gängigen Einstellungsmöglichkeiten zu kennen. Welche Möglichkeiten die StPO hier bietet und wann diese typischerweise zur Anwendung kommen, will ich in meinem heutigen Beitrag erläutern.

Die Geringe der Schuld

Die wohl häufigste Einstellung (insbesondere, wenn die Anklage schon erhoben ist), ist die nach § 153 Abs.1, 2 StPO.

Abs. 1 lautet wie folgt:

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Abs. 2 stellt klar, dass dies auch nach Erhebung der Anklage möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt.

Nun, welche Fälle sind gemeint? Das Gesetz spricht von „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre.“

Typischerweise sind dann solche Fälle (nicht immer, aber häufig kumulativ) gemeint:

– der Täter hat keine Vorstrafen

– der Schaden ist gering und/oder wurde kompensiert

– der Täter ist geständig und zeigt sich bereits durch die Hauptverhandlung beeindruckt

– für das Opfer kommt es nicht unbedingt auf eine Bestrafung an

– andere Umstände

Absehen von der Strafverfolgung unter Auflagen

Eine in der Praxis ebenfalls sehr häufig genutzte Möglichkeit, ist die Einstellung nach § 153a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO, wenn die Anklage bereits erhoben ist.

Dieser lautet nach Abs.1:

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

 

  1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
  2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
  3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
  4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
  5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
  6. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
  7. an einem Aufbauseminar nach § 2b Absatz 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

Abs. 2 stellt wieder klar, dass dies auch nach Erhebung der Anklage möglich ist, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt.

Nach § 153 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 StPO wird häufig (vorläufig) eingestellt, wenn eine ähnliche Konstellation wie in § 153 StPO vorliegt (Achtung! Nur Vergehen!), es jedoch sachgerechter erscheint, dem Angeklagten eine Auflage zu erteilen. Das Gesetzt spricht hier von „Beseitigung des öffentlichen Interesses“.

Häufig wird die Auflage aufgegeben, eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung zu tätigen oder dem Opfer ein angemessenes „Schmerzensgeld“ zu zahlen. Hier wird nur vorläufig eingestellt. Die endgültige Einstellung erfolgt erst mit vollständiger Erfüllung der Auflagen.

Teileinstellung bei mehreren Taten

Nicht so häufig, wie die anderen Einstellungsmöglichkeiten, aber genauso wichtig, ist die Teileinstellung nach § 154 Abs. 1 Nr.1 i.V.m Abs.2 StPO. Gerade Nr.1 kommt häufiger zur Anwendung. Dieser lautet:

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

  1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder

Wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, sind das solche Konstellationen, in denen mehrere strafprozessuale Taten vorliegen, von denen eine so schwer wiegt, dass die andere einzustellende Tat kaum ins Gewicht fällt.

Beispiel: Der Beschuldigte wird verdächtigt, am 04.11.2017 gewerbsmäßig mit Betäubungsmitteln zu handeln, was nach § 29 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 Nr. 1 BtMG mit Freiheitstrafe nicht unter zwei Jahren bedroht ist.

Weiter wird der Beschuldigte verdächtigt, am 01.12.2017 unerlaubt eine kleine Menge Marihuana im Besitz gehabt zu haben. Diese Tat fällt im Vergleich zur Tat am 04.11.2017 kaum ins Gewicht, sodass diese Tat nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt werden kann.

Ganz wichtig ist jedoch, dass dies nur für eine „andere Tat“ gilt. Soll innerhalb einer Tat, eine Strafverfolgungsbeschränkung stattfinden, richtet sich diese Konstellation nach § 154a StPO. Hier spricht man jedoch nicht von Einstellung, sondern von Beschränkung.

Fazit

Wie ihr seht, bietet die StPO wichtige Instrumente, um ein Verfahren sachgerecht abzuschließen und die Gerichte zu entlasten. Dabei gibt es noch zahlreiche andere Möglichkeiten in der StPO, die ich mir als Referendar alle einmal durchlesen würde. Ist die Systematik dahinter erst einmal verstanden, entwickelt sich in der Praxis auch schnell das Gefühl dafür, wann eine Einstellung in Betracht kommt. Natürlich nur mit Zustimmung des Ausbilders

 

-Sinan

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Beitragsautor:

Sinan Akcakaya

Sinan Akcakaya

Sinan schrieb für JurCase zunächst über seine Erfahrungen im juristischen Vorbereitungsdienst und sodann über das Assessorexamen. Seine letzten Beiträge für uns befassen sich hingegen mit dem Karrierebeginn junger Volljuristen.

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