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GewusstReferendariat

Der Deal im Strafverfahren

By 8. April 2021Oktober 11th, 2023No Comments
Strafrecht

Reden ist Silber – Schweigen ist Gold!

Diese Weisheit nimmt sich so mancher Angeklagter im Strafverfahren zu Herzen und schweigt am besten gänzlich. Allerdings kann es prozesstaktisch durchaus vorteilhaft sein, eine Aussage oder sogar ein Geständnis abzulegen – vor allem wenn zwischen den Prozessbeteiligten ein „Deal“ zu Stande gekommen ist. Dies ist somit eine Frage der Zweckmäßigkeit, die im zweiten Staatsexamen in geeigneten Fällen durchaus zu prüfen ist. Darüber hinaus ist der Deal im Strafverfahren für einige Prüfer in der mündlichen Prüfung durchaus interessant, insbesondere nach der aktuellen Studie im Auftrag des BMJV.

 

Die Entstehung von strafrechtlichen „Deals“

Die Einigung von Richter, Strafverteidigung und Staatsanwaltschaft war zunächst nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde in der Praxis durchgeführt. Diese Praxis wurde vor das Bundesverfassungsgericht gebracht, welches klarstellte, dass eine solche Verständigung über den Stand und die Aussichten der Verhandlung grundsätzlich nicht zu beanstanden sei (BVerfG, Beschluss vom 27.01.1987, Az. 2 BvR 1133/86). Trotzdem wurden Rufe nach einer klaren gesetzlichen Regelung laut, um ein faires und transparentes Strafverfahren zu gewährleisten. Daraufhin wurde vom deutschen Bundestag das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren verabschiedet, welches am 4.08.2009 in Kraft getreten ist. In dem neu eingeführten §257c StPO wird nun der Deal im Strafverfahren gesetzlich geregelt. Somit bewegt man sich mit §257c StPO zwar längst nicht mehr im rechtlichen Graubereich, allerdings ist die Verständigung im Strafverfahren nach wie vor umstritten.

JurCase informiert:

Bei einer solchen Verständigung wird in der Regel ein Geständnis im Austausch gegen eine vereinbarte Höchststrafe erwartet.

Ablauf eines Deals

Der Normalfall sollte sein, dass sich mitten in der Hauptverhandlung Richter, Staatsanwaltschaft und die Strafverteidigung in das Nebenzimmer zurückziehen. Dort kann dann ein „Deal“ ausgehandelt werden.

In den allermeisten Fällen wird ein Geständnis des Angeklagten im Austausch gegen die Vereinbarung einer Obergrenze der Strafe vereinbart. Nicht zulässig ist es, ein genaues Strafmaß zu vereinbaren („Punktstrafe“), da die Bemessung der Strafe immer noch Gegenstand der gerichtlichen Einschätzung nach dem Geständnis des Angeklagten sein soll. Das Geständnis darf auch kein reines Formgeständnis sein, sondern muss dem Aufklärungsgrundsatz des §257c Abs. 1 S. 2 StPO genügen. Das Urteil muss sich auf das Geständnis stützen können, denn es gilt immer noch der Grundsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten), bis das Gericht von der Schuld überzeugt ist. Das Ergebnis der Verständigung ist zu protokollieren (§273 Abs. 1a StPO) und im Verfahren sowie im Urteil mitzuteilen (§267 Abs. 3 S. 5 StPO; §243 Abs. 4 StPO). Ein Rechtsmittelverzicht darf nicht Gegenstand der Verständigung sein (§302 S. 1 StPO). Dies bezieht sich auf den Deal in der Hauptverhandlung.

Weitere Inhalte der Verständigung können neben einer Unter- und Obergrenze der Strafe auch eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung, die Verhängung von Nebenstrafen und die Anrechnung der Untersuchungshaft sein.

Verständigungen sind auch im Ermittlungsverfahren möglich, §160b StPO, bei der es regelmäßig um eine Einstellung der Ermittlungen geht. Im Zwischenverfahren ist die Möglichkeit nach §202a StPO gegeben.

 

Kritik am Deal

Die Verständigung erfolgt praktisch meist außerhalb der Hauptverhandlung, ohne Protokollierung, in Form eines Gespräches zwischen Gericht, Strafverteidigung und Staatsanwaltschaft. Dieses Vorgehen ohne Protokoll, und damit ohne Kontrolle, wird als problematisch angesehen.

Weiterhin gibt es meistens ein Gefälle zwischen der zu erwartenden Strafe und die in der Verständigung in Aussicht gestellten Strafe. Daher wird meistens Druck auf den Angeklagten ausgeübt, sodass sich vielleicht auch ein Unschuldiger zu einem Geständnis hinreißen lässt, um der Gefahr einer höheren Strafe zu entgehen. Durch ein solches Vorgehen wird der „nemo tenetur se ipsum accusare“ Grundsatz verletzt, der besagt, dass sich niemand selbst belasten muss (§136 Abs. 1 S. 2 StPO).  Weiterhin kann das Recht auf faires Verfahren aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), der Öffentlichkeitsgrundsatz (§169 GVG), der Aufklärungsgrundsatz (§244 Abs. 2 StPO) und das Schuldprinzip (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt werden. Dies wurde auch 2013 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11). Das Bundesverfassungsgericht hielt diese Rechte nicht für verletzt, solange der Beschuldigte frei entscheiden kann, ob und inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt. Es bestehe zwar die Gefahr der Verletzung der genannten Rechte, allerdings würde die Verständigung auch die Möglichkeit einer Vereinfachung des Strafverfahrens bieten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, unberührt bleibt. Das Geständnis sei auch zwingend auf seine Richtigkeit zu prüfen. Der Angeklagte sei auch genau darüber zu belehren, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von dem in Aussicht gestellten Ergebnis abweichen kann.

Aus § 257 c Abs. 3 S.4, Abs. 4 StPO ergibt sich für das Gericht eine Bindungswirkung. An die Verständigung sind die Beteiligten also gebunden. Allerdings entfällt diese Bindungswirkung, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neue ergeben haben und das Gericht somit zur Überzeugung kommt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist.

 

Aktuelle Problematik

In einer Studie im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz [BMJV], bei der nun der Abschlussbericht vorliegt, wurden von 2018-2020 die Verständigungen im Strafverfahren untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass Verständigungen sehr häufig sind, auch jenseits der gesetzlichen Regelungen. Dies betreffe vor allem die Amtsgerichte. Laut der Studie werden regelmäßig die Transparenz- und Dokumentationspflichten nicht befolgt oder auch eine Punktstrafe vereinbart. Grund dafür sei vor allem die Verringerung der Arbeitsbelastung durch solche Verständigungen. Weiterhin wurden die Unübersichtlichkeit der Regelung und die fehlende Praxistauglichkeit als Gründe genannt.

JurCase informiert:

Den Schlussbericht der Studie zur Evaluation der Verständigung findest du auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherrechte. (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/110420_Evaluation_Verstaendigung.htm)

Diese Studie zeigt, dass trotz der rechtlichen Regelung ein Deal immer noch umstritten sein kann. Wird eine Verständigung nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführt, stellt sie eine Chance für das Gericht dar, den Prozess schneller abzuschließen und für den Angeklagten, eine vorher vereinbarte Höchststrafe zu erhalten und damit das Prozessrisiko zu senken. Dabei sind aber die wichtigen Prinzipien des Strafprozesses nicht zu Gunsten einer schnelleren Abwicklung von Prozessen zu vernachlässigen, denn am Ende geht es immer noch um die Wahrheitsfindung.

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Beitragsautor:

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie Schuchardt

Lisa-Marie absolvierte nach ihrem Jurastudium ein Auslandsstudium in Aberdeen für den Master of Laws (LL.M.). Zu Beginn ihrer Tätigkeit bei uns schrieb sie hauptsächlich über das Studium. Im Anschluss dessen berichtete sie von ihrem Masterstudium. Außerdem leistete sie einen maßgeblichen Beitrag für unsere #Gewusst-Reihe.

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