Die Revisionsklausur im Strafrecht
In manchen Bundesländern ist sie relevanter für die Examensvorbereitung als in anderen, jedoch sollten alle Referendare vor dem Examen zumindest ein gewisses Grundwissen aufweisen. Dieser Beitrag gibt euch einen kurzen Überblick über die Revisionsklausur im Strafrecht aus Anwaltssicht.
Der Klausurtyp
Der Klausurtyp ist zunächst einmal nicht gänzlich anders oder komplett neu. Vielmehr muss man Dinge, die man schon kennt, nur ein bisschen neu kombinieren. In der Revisionsklausur geht es kurz gesagt darum, ein bereits ergangenes Urteil in einer Strafsache auf Fehler zu untersuchen. Anstatt also eine Anklageschrift oder ein Urteil zu schreiben, bekommt ihr mit dem Aktenauszug ein Urteil und in der Regel das Hauptverhandlungsprotokoll und müsst hierin nach Fehlern „suchen“.
Aufbau und Einstieg
Geprüft wird, wie auch sonst in zwei großen Blöcken: A) Zulässigkeit und B) Begründetheit der Revision. Zunächst müsst ihr im Rahmen der Zulässigkeit auf die Statthaftigkeit (I) eingehen, das heißt ihr müsst darlegen, gegen welche Urteile eine Revision überhaupt möglich ist. Die Antwort hierauf findet ihr in den §§ 333 und 335 StPO, wonach gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte die Revision zulässig ist. Ebenso gibt es die Sprungrevision, bei der – wie der Name andeutet – die Berufungsinstanz übersprungen wird.
Der nächste wichtige Punkt in der Zulässigkeit ist die Einlegungsberechtigung (II) nach den §§ 296 ff. StPO. Einlegungsberechtigt sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte. Auch müsst ihr erörtern, ob der Beschuldigte durch das Urteil beschwert ist und dass kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde.
Im Rahmen der Form und Frist (III) müsst ihr darlegen, wo die Revision einzulegen ist und innerhalb welcher Frist. Hier ist es wichtig, zwischen der Einlegung und der Begründung zu unterscheiden. Das richtige Gericht ist zunächst das, dessen Urteil angefochten wird (iudex ad quo). Die Revision ist schriftlich binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen (§ 341 StPO). Für die Fristberechnung gilt § 43 StPO, das heißt: wenn das Urteil freitags verkündet wurde endet die Frist am darauffolgenden Freitag. Für die Begründung gilt eine Monatsfrist nach § 345 I StPO. Diese Frist beginnt mit Ablauf der Einlegungsfrist.
Nun kommen wir zur Begründetheit, dem „Herzstück“ (fast) jeder Klausur. Dazu ist zunächst einmal wichtig zu wissen, was denn im Rahmen der Revision überhaupt geprüft wird. Wie den meisten bekannt sein dürfte, handelt es sich bei der Revision nicht um eine Tatsacheninstanz, sondern um eine reine Rechtsinstanz. Das bedeutet, dass nicht eine erneute Beweisaufnahme durchgeführt und der Prozess „von vorne“ begonnen wird, sondern dass lediglich rechtliche Fehler überprüft werden. Diese können allgemeine Verfahrensvoraussetzungen, formelle Umstände oder materielle Umstände betreffen. Hieraus ergibt sich also euer Prüfungsschema für die Begründetheit:
(I) Allgemeiner Verfahrensvoraussetzungen
Ob diese verletzt wurden, prüft das Gericht von Amts wegen. In der Klausur solltet ihr hier nur auf Probleme eingehen, die sich auch wirklich stellen und nicht das Prüfungsschema blind abklappern. Einige Punkte, die ihr immer im Kopf haben und nach versteckten Fehlern Ausschau halten solltet, sind zum Beispiel: ob ein wirksamer Eröffnungsbeschluss und eine wirksame Anklageschrift vorliegt, ob eventuell Taten bereits verjährt sind, ob eine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegt oder sogar schon eine entgegenstehende Rechtskraft.
(II) Verfahrensfehler
Nun prüft ihr, ob in formeller Hinsicht Fehler unterlaufen sind. Hier hilft euch das Hauptverhandlungsprotokoll weiter. Man kann grob sagen, dass ihr untersuchen müsst, ob auf dem Weg zur Urteilsfindung schon Fehler unterlaufen sind. Hier gibt es einen Vorteil für die Klausuren, nämlich den Umstand, dass Verfahrensfehler bereits mit einer Verfahrensrüge durch den Verteidiger geltend gemacht werden müssen. Wurde das versäumt, ist die Rüge präkludiert. Wenn also Verfahrensfehler im Raum stehen, findet ihr häufig schon Hinweise im Protokoll aus denen sich z.B. ergibt, dass der Verteidiger einer Zeugenvernehmung widersprochen hat. Zur Darstellung der Fehler in der Klausur lässt sich sagen, dass hier wie in der Revisionsschrift auch ganz konkret vorgetragen werden muss. Nur die Möglichkeit oder Verletzung oder eine Vermutung reicht nicht. Es müssen konkrete Verstöße vorgetragen werden. Ausführungen wie: „es kann nicht ausgeschlossen werden, dass …“ sollten an dieser Stelle also besser unterbleiben.
(III) Materielle Fehler
Nun kommt wieder der Teil, den man schon (sozusagen vom anderen Ende) aus dem Ersten Examen kennt: das Gutachten im engeren Sinne. Ihr schaut euch also das Urteil an und prüft nun, ob die dort genannten Normen auch tatsächlich richtig anwendet wurden. Achtet hier auch darauf, ob im Bearbeitervermerk eine Einschränkung vorgenommen wurde und beispielsweise bestimmte Normen oder die Strafzumessung nicht überprüft werden sollen.
Hinsichtlich der materiellen Prüfung geht ihr dann vor wie ihr es kennt. Ihr schaut euch die Feststellungen zum Tatgeschehen an und subsumiert anhand dieses Sachverhalts unter die jeweiligen Normen.
(IV) Ergebnis
Wenn ihr nun herausgefunden habt, ob und wenn ja welche Verstöße vorliegen, beurteilt ihr abschließend die Erfolgsaussichten einer Revision. Zudem solltet ihr darstellen, ob die Revision vollumfänglich oder nur beschränkt eingelegt werden soll.
Fazit
Dieser Beitrag kann nur einen kurzen Überblick über den groben Aufbau einer Revisionsklausur bieten. Hieran könnt ihr jedoch erkennen, dass es gar nichts komplett Neues ist was euch erwartet, sondern dass ihr auch mit euren bisherigen Kenntnissen schon ganz gut zurechtfinden könnt. Wie so oft bringt hier das Schreiben vieler Klausuren die meiste Erfahrung, sodass ihr jede Übungsmöglichkeit nutzen solltet, die sich euch bietet!
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