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Referendariat

Der erste staatsanwaltliche Vertretungsdienst (Teil 2)

By 17. Juli 2018Oktober 18th, 2023No Comments
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Der erste staatsanwaltliche Vertretungsdienst (Teil 2)

Von „Überraschungszeugen“, mehrseitigen Plädoyers und mangelnder Wertschätzung von Pflichtbewusstsein

Mein erster staatsanwaltlicher Vertretungsdienst endete tatsächlich mit der Anberaumung zweier Fortsetzungstermine. Diese müssen grundsätzlich von dem gleichen Referendar wahrgenommen werden, der auch bei der ursprünglichen Sitzung den Dienst hatte. Dies macht auch Sinn, insbesondere in Fällen wie meine, in denen es lediglich darum geht, zu plädieren. Ein gutes Plädoyer lebt schließlich von den gewonnenen Eindrücken aus der Beweisaufnahme. Was aber passiert, wenn man unvorhergesehen zum Sitzungsdienst erkrankt?

Die Vorbereitung der Plädoyers: Zeit hierfür ist nicht immer von Vorteil

Die beiden Plädoyers, die ich zu Hause vorbereiten durfte, gestalteten sich durchaus als schwierig. Das erste Plädoyer hatte das Problem, dass ich nach wie vor die Akte zum dazu verbundenen Verfahren nicht kannte. Ärgerlicherweise konnte ich mir aufgrund einer Erkrankung keine Einblicke in die entsprechende Hauptakte verschaffen. Ich musste also mit den in der Hauptverhandlung gewonnen Erkenntnissen und der Anklageschrift als Grundlage ein lücken- und widerspruchsfreies Plädoyer vorbereiten. Da das Plädoyer grundsätzlich in freier Rede erfolgen soll, war mein Plan zunächst, das Plädoyer nur in Stichpunkten anzufertigen. Aufgrund meiner zunehmend schlechteren gesundheitlichen Verfassung entschloss ich mich jedoch dazu, das Plädoyer auszuformulieren, damit ich es bloß vorzulesen brauche. Schließlich wollte ich pflichtbewusst – trotz Krankmeldung – meinen Fortsetzungsdienst wahrnehmen.

Deshalb hatte ich gleichermaßen hinsichtlich des zweiten Plädoyers verfahren. Hierbei hatte ich jedoch das Problem, dass der Sachverhalt trotz der Beweisaufnahme sehr undurchsichtig war. Dennoch hielt ich an meiner Auffassung fest: zwei Mal Notwehr an einem Tag, mit zeitlicher Zäsur zwischen beiden Notwehrhandlungen, das ist zwar möglich, vorliegend jedoch eher unwahrscheinlich. Insoweit habe ich den – wenngleich auch zwielichtigen – Geschädigten mehr Glauben geschenkt.

Nachdem ich beide Plädoyers fertig gestellt hatte, musste ich mit leichtem Schrecken feststellen, dass beide computergeschrieben jeweils drei Seiten lang waren. Der Grund hierfür war aber sicherlich gut vertretbar, denn ich entschloss mich zu vergleichsweise langen Ausführungen zu den Sachverhalten, da die Fortsetzungstermine auf genau drei Wochen nach der Beweisaufnahme terminiert wurden. Ich wollte jedoch nicht nur rekapitulieren, sondern auch sicherstellen, dass verstanden wird, wieso ich in beiden Fortsetzungsterminen auf gefährliche Körperverletzung plädiere und jeweils hohe Freiheitsstrafen fordere, im zweiten Fortsetzungstermin sogar ohne Aussetzung zur Bewährung.

Demgegenüber haben spontane Plädoyers, die sich unmittelbar der Beweisaufnahme anschließen, den Vorteil, dass hierbei die Sachverhaltsdarstellungen eher kurz und prägnant ausfallen dürfen, da der Sachverhalt schließlich kurz vorher gemeinsam erörtert wurde.

Die Fortsetzungstermine: wenn das Worst-Case-Szenario eintritt

Kreidebleich schleppte ich mich für die Fortsetzungstermine zu Gericht, mit der Vorstellung, ich könne schnell zwei Plädoyers vorlesen und dann wieder nach Hause gehen…

Im Gerichtssaal gab es jedoch eine unangenehme Überraschung: Für den ersten Fortsetzungstermin war noch eine Polizistin als Zeugin geladen worden. Ihre Aussage rüttelte jedoch nicht an meinem Plädoyer, Gebrauch von meinem Fragerecht musste ich ebenso nicht machen. Glück gehabt!

Und dann war es endlich soweit, mein erstes Plädoyer: ich bemühte mich, das Plädoyer so frei wie möglich zu halten, es gelang mir jedoch nicht immer. Diese Mühe hätte ich mir wohl aber auch sparen können, bekam nämlich – obwohl ich bereits vor Beginn der Hauptverhandlung schon darauf hinwies, dass ich krankgeschrieben sei – vom Vorsitzenden tatsächlich eine Schelte: Das Plädoyer ist gemäß StPO eigentlich in freier Rede zu halten.

Über diese geringe Wertschätzung meines Pflichtbewusstseins ärgerte ich mich dermaßen, dass ich nach dem ersten Fortsetzungstermin beim amtsanwaltlichen Vertretungsdienst anrief. Und so gab ich meinen zweiten Fortsetzungstermin an die Vertretung ab. Ein gutes Gefühl hatte ich hierbei zwar nicht, aber wenigstens musste meine Vertretung nicht aus der Luft heraus plädieren, sondern konnte sich mit der knappen Handakte und meinem Plädoyer helfen.

Fazit zu meinem ersten staatsanwaltlichen Vertretungsdienst

Ich habe mir für den Einstieg sicherlich etwas anderes erhofft. Selbstverständlich enden Sitzungsvertretungen nicht immer nach einer halben Stunde und mit einer Einstellung nach §§ 153 oder 153a StPO – wie es in meinen ersten beiden Verhandlungen der Fall war. Doch solche Brocken wie die beiden darauffolgenden Verhandlungen, die letztlich zum Plädieren in Fortsetzungstermine endeten, sind für einen Anfänger alles andere als leicht zu meistern:

Lehre 1:

Doch egal wie groß der Brocken sein mag, man darf sich niemals davon unterkriegen lassen.

Allerdings darf man sich auch niemals auf seine vorherigen Gedanken versteifen, sondern muss seine Strategien an der Beweisaufnahme entlang orientieren. Allein deshalb gilt stets: Ruhe bewahren!

Ich habe schon oft von Referendarkollegen gehört, dass sie Angst vor ihren ersten Plädoyers hätten; freie Rede und Strafrecht. Beides kommt für viele im Studium zu kurz, sind Kommunikationskurse erschreckenderweise an vielen Universitäten nicht verpflichtend und wird materielles Strafrecht und vor allem Strafprozessrecht gerne auf Lücke gelernt, da im Ersten Examen nur eine strafrechtliche Klausur ansteht und diese allenfalls nur marginal strafprozessliche Probleme aufweist. Deshalb mag es für manch einen nach einen Traum klingen, wenn man drei Wochen Zeit hat, das Plädoyer vorzubereiten. Doch der Schein trügt:

Lehre 2:

Ausgeschriebene Plädoyers laden zum Ausschweifen ein. Dadurch kann man leicht den Überblick verlieren. Dies passiert bei den „spontanen Plädoyers“, die sich unmittelbar nach der Beweisaufnahme anschließen, in aller Regel eher selten. In vielen Fällen lässt sich der Sachverhalt kurz darstellen, auch mit einem einleitenden Verweis auf die Anklageschrift: „Nach der Beweisaufnahme steht fest, der Sachverhalt hat sich so zugetragen, wie in der Anklage beschrieben. Der Angeklagte hat …“

Probleme im Rahmen der rechtlichen Würdigung treten bei den Sitzungsdiensten der Referendare in aller Regel ebenso nicht auf – und wenn, dann sind sie entweder offensichtlich, der Einzelausbilder weist in der Besprechung darauf hin oder letztlich der vorsitzende Richter.

Dementsprechend lässt sich jedes konkrete Plädoyer leicht anhand eines simplen und abstrakten Plädoyeraufbaus sowie mit einigen wenigen wichtigen Standard-Formulierungen halten.

JurCase informiert:

Den ersten Teil meines Berichts zum ersten Vertretungsdienst findest du hier!

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Beitragsautor:

Sebastian M. Klingenberg

Sebastian M. Klingenberg

Redaktionsleiter bei JurCase
Rechtsassessor, Promotionsstudent, Freiberufler

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