Der erste staatsanwaltliche Vertretungsdienst (Teil 1)
Von der Vorbereitung über die Verlesung der Anklageschrift bis zur Terminierung von Fortsetzungsterminen
Das Land Hessen stellt alle zwei Monate Rechtsreferendare ein und sieht jeweils vier Monate in der Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation vor. Dies hat zur Folge, dass die Referendare in der Strafrechtsstation grundsätzlich nur für zwei Monate den Sitzungsdienst übernehmen müssen. Doch der Jurist weiß, ein Grundsatz kennt Ausnahmen und so kann die Zuweisung zum staatsanwaltlichen Vertretungsdienst einen schneller treffen als gedacht.
Unverhofft kommt oft: Wenn der Sitzungsdienst zum Weihnachtsgeschenk wird
Meine Arbeitsgemeinschaft sollte offiziell im Januar mit den Sitzungsvertretungen beginnen. Allerdings erreichte die AG-Sprecher bereits Anfang Dezember eine E-Mail von der für die Einteilung zu den Sitzungsdiensten zuständigen Oberamtsanwältin, dass unsere AG unter Umständen bereits Mitte Dezember die ersten Sitzungsdienste übernehmen müsse. Kurz darauf erreichte uns jedoch eine Entwarnung, die nach einer ganzen halben Stunde wieder revidiert wurde: Ich erhielt eine E-Mail mit dem Betreff „Pech gehabt“, in der mir mitgeteilt wurde, dass man einen Urlaub übersehen habe und ich deshalb den Sitzungsdienst am 21. Dezember für vier Verhandlungen übernehmen müsse. Die Handakten lägen auch schon zur Abholung bereit. – Eine schöne Bescherung.
Eine gute Vorbereitung ist das A & O, läuft aber nicht immer rund
Ein erster Blick in die Handakten ließ mich freudig stimmen:
- Verhandlung: § 206 StGB: Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses; Strafbefehl
- Verhandlung: §§ 223, 241 StGB: Körperverletzung, Drohung; Strafbefehl
- Verhandlung: §§ 223, 224 StGB: gefährliche Körperverletzung; Anklage
- Verhandlung: §§ 223, 224 StGB: zweifache gefährliche Körperverletzung; Anklage
Nachdem ich mich aber intensiver mit den Akten befasst hatte, bemerkte ich schnell, dass zumindest die dritte und vierte Verhandlung alles andere als einfach werden würden; für die zweite und vierte Verhandlung musste ich mangels vorhandener Zeugenaussagen in den entsprechenden Handakten aber nochmals einen Blick in die jeweiligen Hauptakten werfen. Dieses Unterfangen war aber gar nicht so einfach: Ich wollte noch am Tag der Abholung der Handakten zur zuständigen Geschäftsstelle. Da es bereits nachmittags war, traf ich dort jedoch niemanden mehr an… Ein paar Tage später versuchte ich mein Glück an einem Vormittag – das Glück war aber nur hälftig, denn nur eine von zwei Hauptakten war auffindbar. Die Andere hätte sich bei der Staatsanwaltschaft befinden sollen, doch dort war sie nicht (mehr). Und so musste ich noch ein drittes Mal zur Geschäftsstelle – und schlussendlich brachten mich die Zeugenaussagen kaum ein Stück weiter. Mit dem dritten Anlauf bezüglich der Hauptakten habe ich es im Übrigen auch geschafft, beim vorsitzenden Richter vorstellig zu werden. Dies war ein sehr glückliches Zusammentreffen, da er mir eine wertvolle Information zu der zweiten Verhandlung geben konnte, nämlich, dass die Dezernentin der Staatsanwaltschaft hier eine Einstellung nach § 153 StPO in Betracht ziehe. Außerdem eröffnete er mir, dass ausgerechnet bei meinem Sitzungsdienst die frischen Polizeianwärter als Zuschauer anwesend sein werden. Damit stieg mein bisher nicht vorhandener Stresslevel gewaltig an.
Mit den neugewonnen Erkenntnissen habe ich meine ersten Gedankengänge zum Verlauf, möglichen Fragen an die Angeklagten und Zeugen, Strafzumessung etc. insoweit ergänzt beziehungsweise geändert. Mit vier handschriftlich vollgeschriebenen Zetteln bin ich schließlich zu meiner Einzelausbilderin, um ein Vorbereitungsgespräch zu führen. Da meine wesentlichen Gedankengänge durchaus gut waren, senkte sich mein Stresslevel wieder. Außerdem habe ich für die ersten beiden Verhandlungen ihre Zustimmung zu einer möglichen Einstellung nach §§ 153, 153a StPO bekommen. Großartige Überraschungen dürften mich nun also nicht mehr treffen – oder doch?
Der Sitzungsdienst und seine Tücken
Trotz meines Ehrenamtes bei der Staatsanwaltschaft Mainz im Haus des Jugendrechts, im Rahmen dessen ich zumindest schon ein paar Mal die Anklageschriften verlesen durfte, war ich zu Beginn des Sitzungsdienstes recht nervös. Die Tatsache, dass für die erste Verhandlung gerade einmal 30 Minuten veranschlagt wurden, machte dies nicht besser. Aufgrund eines Geständnisses und einer glaubhaften Entschuldigung war diese Sitzung schon nach 20 Minuten mit einem § 153a StPO vorbei.
Die zweite Verhandlung verlief ähnlich: Die geschädigte Ex-Ehefrau des Angeklagten habe sich mit eben diesen einigen können – teilweise auch nur familiengerichtlich, aber immerhin. Deshalb sei sie an einer Strafverfolgung nicht weiter interessiert. § 153 StPO – obwohl nunmehr durchaus auch ein Plädoyer für einen Freispruch in Betracht gekommen wäre. Der Strafverteidiger nahm meinen Einstellungsvorschlag jedoch dankend an.
Die Glückssträhne sollte nun aber vorüber sein: Nachdem ich die Anklageschrift zur dritten Verhandlung verlas, schaute mich der Vorsitzende hoffnungsvoll an. Nach einer Weile meinte er nur, die Staatsanwaltschaft möge noch die dazu verbundene Anklage vorlesen. Die dazu verbundene Anklage? Ich wollte mir vor versammelter Mannschaft nicht die Blöße geben, dass ich hiervon rein gar nichts wisse, machte mich deshalb auf die Suche nach der Anklageschrift. Der Vorsitzende hatte sicherlich kapiert, dass mir diese nicht zur Verfügung stand, bot mir deshalb eine seiner Kopien an. Während ich nun die mir gänzlich neue Anklageschrift verlas, machte ich mir die ersten Gedanken, wie ich diese am geschicktesten vertreten wolle. Viel Zeit hatte ich hierzu jedoch nicht, da der Vorsitzende aufgrund zweier „Überraschungszeugen“ mit diesem Vorwurf anfangen wollte. Der Angeklagte ließ sich insoweit auch ein. Die beiden von ihm zufällig wiedergetroffenen und deshalb mitgebrachten Zeugen bestätigten seine Einlassung – zum Teil im exakt gleichen Wortlaut. Die Aussagen des Geschädigten und der beim Vorfall definitiv anwesend gewesenen Zeugen hatten einen etwas anderen Sachverhalt zum Inhalt, der wesentlich glaubhafter war. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen gab es ebenso keine Zweifel. Damit durfte ich ein Ermittlungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage gegen die beiden Überraschungszeugen einleiten. Hinsichtlich der zweiten Tat konnte der Angeklagte ebenso keine glaubwürdige Geschichte erzählen. Überraschungszeugen, die zu seinen Gunsten aussagten, hatte er hierfür auch nicht. Und damit bereitete ich mich gedanklich auf mein erstes Plädoyer vor, bat den Vorsitzenden jedoch um eine kurze Unterbrechung hierfür:
Wie viel Zeit benötigen Sie denn?
Vielleicht so 15 Minuten?
Dann kommen wir heute aber nicht mehr zum Abschluss.
Dann vielleicht so 10 Minuten?
Dann kommen wir immer noch nicht zum Abschluss. Ich denke, wir beraumen besser einen Fortsetzungstermin an.
Und so begann quasi nahtlos – das heißt ohne jegliche Pausen bisher – die vierte und letzte Verhandlung. Und auch diese war alles andere als einfach: Für die beiden Geschädigten und einen Teil der Zeugen bedurfte es einen Dolmetscher, der meines Erachtens nach alles andere als eine gute Leistung ablieferte. Nicht zuletzt deshalb blieben nach der Beweisaufnahme bei sämtlichen Verfahrensbeteiligten viele Fragezeichen offen. Bemühungen, dieses Verfahren nach § 153a StPO mit hohen Schadensersatzzahlungen einzustellen, schlugen ebenso fehl. Um kurz vor 17 Uhr wurde die Beweisaufnahme geschlossen, Zeit für Plädoyers blieb erneut nicht: Fortsetzungstermin. Zum Glück wurde dieser auf den gleichen Tag terminiert, wie der erste.
JurCase informiert:
Wie die Fortsetzungstermine und die entsprechenden Plädoyers verliefen, erfährst du in Teil 2!
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