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Kanzleigründung

Das Berufsrecht der Rechtsanwälte

By 25. Juli 2019Oktober 12th, 2023No Comments
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Das Berufsrecht der Rechtsanwälte

Nach welchen Regeln ein Rechtsanwalt arbeitet

Im folgenden Beitrag soll es um eine kurze Zusammenfassung der rechtlich normierten Pflichten eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin gehen. Dazu gehört das ganze Berufsrecht als Oberbegriff, die einschlägigen Gesetze, samt der wichtigsten Normierungen. Auch in Bezug auf das Berufsrecht der Rechtsanwälte beschränken sich die während des Referendariats vermittelten Inhalte leider nur auf den Einführungslehrgang ganz zu Beginn der Ausbildung. Aus meiner Sicht etwas unverständlich. Denn mehr Sinn würde solch ein Lehrgang machen, wenn sich die Referendare in der Anwaltsstation befinden. Resultat war in meinem Falle, dass ich die meisten Dinge, die einem in diesem Lehrgang als Monolog vorgetragen wurden, schnell wieder aus dem Gedächtnis verloren habe. Daher soll dieser Beitrag auch als kleine Auffrischung dienen.

Die einschlägigen Gesetze

Viele Absolventen wählen nach dem Staatsexamen den Beruf des Rechtsanwalts, sei es in der Selbstständigkeit oder im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses. Um zu wissen, welche grundlegenden Pflichten ein Rechtsanwalt zu beachten hat, sollte man natürlich die einschlägigen Gesetze hierzu kennen. Wichtigstes Gesetz ist wohl die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Sie regelt das Berufsausübungsrecht des Rechtsanwalts gegenüber Mandanten und Dritten. Hier finden sich alle Regelungen, die den Berufsstand an sich betreffen, wie etwa die Zulassung in den jeweiligen Kammern. Daneben existiert die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Diese ist im Gegensatz zur BRAO eine Satzung, die von der Bundesrechtsanwaltskammer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung verabschiedet wird. In dieser finden sich die sogenannten Standesregeln. Man sieht, der Beruf des Rechtsanwalts hat eine lange Vergangenheit. Nichtsdestotrotz gibt die BRAO auch heute einen Leitfaden mit an die Hand, wenn es beispielsweise um höchstaktuelle Probleme, wie Mandantenaquise und Werbung, geht. Dazu aber später mehr.

Grundlegende Pflichten aus der BRAO

Wie alle Gesetze ist auch die BRAO systematisch geordnet. Der erste Teil (§ 1- § 3) behandelt die Stellung des Rechtsanwalt. Besonders interessant ist allerdings der 3. Teil (§§ 43 ff. BRAO). § 43 BRAO normiert dabei die allgemeine Berufspflicht eines Rechtsanwalts wie folgt:

„Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen“.

Für viele selbstverständlich, aber um es nochmal ins Gewissen zu rufen: Als Rechtsanwalt ist man unabhängiges Organ der Rechtspflege. Genau wie ein Richter oder ein Staatsanwalt. Daher stellt die BRAO nochmal klar, dass die besondere Vertrauensstellung, die dieser Beruf mitbringt, auch außerhalb der beruflichen Grenzen beachtet werden muss. Dies ist übrigens auch der Grund, warum es unter Strafe steht den Titel „Rechtsanwalt“ unberechtigterweise zu führen, vgl. § 132a I Nr.2 StGB, denn er genießt einen besonderen Schutz.

Um nicht ins Strafrecht abzurutschen, will ich noch eine ganz wichtige Vorschrift nennen, deren Inhalt Ihr bereits kennen dürftet, nämlich die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, vgl. § 43a Abs.2 BRAO. Wenn ihr die Norm weiterlest, werdet ihr auch viele weitere Grundpflichten, wie etwa das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, finden. Dies scheint auf den ersten Blick selbstverständlich, aber wenn man in einer größeren Kanzlei arbeitet, die Tausende von Fällen im Jahr abarbeitet, kann es durchaus passieren, dass es bei einigen Mandanten zu einem Interessenkonflikt kommt. Daher ist es auch besonders wichtig, vor der Übernahme eines neuen Mandats erst einmal zu prüfen, ob eine Interessenkollision mit einer anderen Partei vorliegenden könnte. In der Konsequenz müsste dann ein solches Mandat abgelehnt werden.

In der Praxis habe ich auch öfter Akten lesen dürfen, deren Verfasser sich am Rande von § 43a Abs. 3 BRAO bewegte. Danach darf sich ein Rechtsanwalt nicht „unsachlich“ verhalten. Zugegeben, wir sind alle nur Menschen und bei manchem Fall können sich einem schon mal die Nackenhaare aufstellen. Doch wenn man in Klageerwiderung seitenweise die Unfähigkeit des gegnerischen Anwalts im Kindergartenslang zum Vortrag macht, dann hat das eher was von einem „Diss“ als von einer sachlichen Auseinandersetzung.

Zulässige Werbung

Das Thema Werbung ist heute so aktuell wie noch nie in der Geschichte der Anwaltschaft. Beschränkte sich die Mandantenaquise früher noch auf Annoncen in Zeitungen oder in den Gelben Seiten, so ist die letzten Jahre mit der Entwicklung von Social Media ein neuer und umsatzstarker Markt für die Selbstvermarktung in allen Berufszweigen entstanden. Gerade für Berufseinsteiger ist diese kostengünstige und sehr effektive Werbemöglichkeit interessant. Mit neuen Entwicklungen gehen häufig jedoch auch neue Probleme einher.

Gem. § 43b BRAO ist „Werbung dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist“.

Nach dem Wortlaut wäre von einem ganz engen Werbebegriff auszugehen. Dem hat die Rechtsprechung mit Blick auf Art. 12 GG jedoch teilweise einen Riegel vorgeschoben. Anders jedoch, wenn es „ausartet“. Alle einzelnen Probleme, die sich hierbei ergeben, würden diesen Beitrag sprengen. Ich empfehle daher die Lektüre folgender Urteile: BGH Urt. v. 02.07.2018, Az. AnwZ (Brfg) 24/17; zum Thema „Schockwerbung“, BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 05. März 2015- 1 BvR 3362/14 – Rn. (1-36)

Fazit

Für einen Rechtsanwalt gelten besondere Berufsvorschriften. Ein Blick in die BRAO und die BORA ist sicherlich auch schon für Referendare hilfreich. Natürlich muss man nicht alles kennen, mit den Grundsätzen sollte man sich jedoch beschäftigen. Gerade die Probleme rund um die zulässige Werbung werden daher mit dem Aufkommen von Social Media auch in Zukunft Stoff für neue Rechtsprechung sein.

-Sinan

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Beitragsautor:

Sinan Akcakaya

Sinan Akcakaya

Sinan schrieb für JurCase zunächst über seine Erfahrungen im juristischen Vorbereitungsdienst und sodann über das Assessorexamen. Seine letzten Beiträge für uns befassen sich hingegen mit dem Karrierebeginn junger Volljuristen.

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