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GewusstReferendariat

Arbeitslosengeld nach dem Referendariat

By 28. November 2017März 7th, 2023No Comments
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Arbeitslosengeld nach dem Referendariat

Arbeitslosengeld nach dem Referendariat ist kein Thema mit dem sich ein Referendar gerne in seiner juristischen Ausbildung beschäftigt. Vor dem Start in das Berufsleben stellt sich jeodch für viele Referendare die Frage, wie geht es für mich direkt im Anschluss an das Referendariat und das erfolgreich bestandene Zweite Staatsexamen weiter, wenn ich nicht unmittelbar in den Job starten kann. Der Sachverhalt hat besondere Relevanz, da die Unterhaltsbeihilfe die während der gesamten Referendariatszeit gezahlt wird endet, wenn kein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis mehr besteht. Dies tritt dann ein, wenn die Mündliche Prüfung bestanden wurde. Für den Monat in dem die Mündliche Prüfung stattfindet, wird dementsprechend letztmalig regulär die Unterhaltsbeihilfe gezahlt. Im folgenden Text wird das Vorgehen zur Anmeldung für den Erhalt von Arbeitslosengeld I und Informationen in Bezug auf die Anforderungen im Umgang mit der Bundesagentur für Arbeit beschrieben.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach dem Referendariat

Zunächst eine positive Information. Referendare und Referendarinnen, die aus dem Referendarverhältnis ausgeschieden sind, sind berechtigt Arbeitslosengeld I zu empfangen, da sie nach § 142 SGB III die erforderliche Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten erfüllen, da die während des Rechtsreferendariates erhaltenen Unterhaltbeihilfe Arbeitsentgelt im Sinne des  § 14 SGB IV darstellen.

 (1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

Vorzeitige Arbeitssuchendmeldung

Auch wenn das Thema „Arbeitssuchendmeldung“ nicht das attraktivste ist, mit dem man sich während des Referendariats beschäftigen will, so sollte sich frühzeitig um eine Lösung für die Zeit nach dem Referendariat gekümmert werden. Um rechtzeitig eine Unterstützung durch die Bundesagentur für Arbeit beziehen zu können, ist es erforderlich, sich noch während des Referendariats vorzeitig arbeitssuchend zu melden. Die rechtzeitige Arbeitssuchendmeldung ist sogar eine Obliegenheit nach § 38 SGB III, deren Nichteinhaltung mit einer Sperrzeit abgemahnt werden kann. Rechtzeitig bedeutet, 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses muss sich der Referendar arbeitssuchend melden. Dies wären 3 Monate vor dem Monat in dem die Mündliche Prüfung abgehalten wird. Geschieht die Meldung nicht fristgerecht, können im ersten Monat nach dem Referendariat die Leistungsansprüche gemindert werden. Da jedoch Rechtsreferendare das Bestehen der Mündlichen Prüfung nicht sicher vorhersagen können gibt es ggfls. eine Sonderstellung. Hier genügt der Bundesagentur für Arbeit oft die aktuelle Arbeitslosmeldung am Tag nach der bestandenen Mündlichen Prüfung. Um aber auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich eine Meldung vor der 3 Monatsfrist. In den meisten Fällen kann die Arbeitssuchendmeldung via Internet oder Telefon erfolgen. Daten die von der Arbeitsagentur benötigt werden sind vor allem ein aktueller Lebenslauf, Personalausweis und die Sozialversicherungsnummer.

Arbeitslosmeldung nach Beendigung des Referendariats

Die Arbeitslosmeldung (nicht zu verwechseln mit der vorherigen Arbeitssuchendmeldung). Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis des Rechtsreferendars endet mit dem Bestehen der Mündlichen Prüfung. Das Ergebnis der Mündlichen Prüfung wird im Regelfall direkt im Anschluss an die Prüfung verkündet. Mit der Beendigung bzw. dem Ausscheiden entfällt die Unterhaltsbeihilfe im Monat nach der Mündlichen Prüfung. Im Anschluss an die Mündliche Prüfung sollte der Assessor umgehend eine persönliche Arbeitslosmeldung beim zuständigen Amt vor Ort vornehmen. Im Rahmen des ersten Vermittlungsgespräches zwischen dem Assessor und der Bundesagentur wird zunächst eine Eingliederungsvereinbarung getroffen (§§ 35 und 37 SGB III), die die Eingliederungsbemühungen beider Parteien erfasst. Für die Wahrnehmung dieser Termine

Höhe des Arbeitslosengeldes

Dass Arbeitslosengeld wird anhand des letzten Nettoeinkommens berechnet. Es wird ein Anteil von 60% des ehemaligen Nettoeinkommens ausgezahlt. Die Höhe der Vergütung während des Referendariates ist hier für jedes Bundesland aufgeführt. Nebeneinkünfte dürften zeitlich im Rahmen von bis zu 15 Wochenstunden absolviert werden (§ 138 Abs. 5 SGB III). Die Höhe der Nebeneinkünfte ist ebenfalls begrenzt. Der Freibetrag liegt bei 165€. Liegen die Nebeneinkünfte über dieser Grenze von 165€, so wird das Arbeitslosengeld um dieselbe Höhe gekürzt.

Gesetzestand: November 2017

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Beitragsautor:

JurCase Redaktion

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