
Heute mit Entscheidungen des BGH vom 30.07.2026 (Az.: I ZR 31/26) und vom 28.04.2026 (Az.: 1 StR 269/25) sowie des OVG NRW vom 04.09.2026 (Az.: 11 B 658/26).
Aktuelle Rechtsprechung begleitet dich durch Studium, Referendariat und juristische Praxis – sie ist der Schlüssel zum juristischen Durchblick. Wer weiß, wie Gerichte entscheiden, kann Gesetzesnormen sicher anwenden, rechtliche Zusammenhänge besser einordnen und überzeugend argumentieren. Mit JurCase bleibst du monatlich auf dem Laufenden über relevante Rechtsprechung aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht. Schon #GEWUSST?
Die Reihe Aktuelle Rechtsprechung KOMPAKT wird von unserem Redaktionsleiter, Rechtsassessor Sebastian M. Klingenberg, für dich zusammengestellt.
In der heutigen Ausgabe geht es konkret um
- ein Urteil des BGH vom 30.07.2026 (Az.: I ZR 31/26) zur Frage, wann technische Probleme bei einer Videoverhandlung ein Ausbleiben entschuldigen, welche Sorgfaltspflichten Rechtsanwälte bei wiederholten technischen Störungen treffen und wann trotz gescheiterter Einwahl ein Versäumnisurteil ergehen kann.
- einen Beschluss des BGH vom 28.04.2026 (Az.: 1 StR 269/25) zur Frage, wann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO bei einer Verfahrenseinstellung gemäß § 153a StPO endet, welche Bedeutung der Kontinuitätsgrundsatz für Beweisanträge hat und wann das Gericht trotz veränderter Sachlage nicht zur erneuten Beweiserhebung verpflichtet ist.
- einen Beschluss des OVG NRW vom 04.09.2026 (Az.: 11 B 658/26) zur Frage, wann das Aufstellen von Blumenkübeln auf einem Gehweg eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt, welche Bedeutung die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hat und ob eine langjährige behördliche Duldung einen Anspruch auf Fortbestand des rechtswidrigen Zustands begründet.
BGH mit Urteil vom 30.07.2026 (Az.: I ZR 31/26) zu technischen Störungen bei Videoverhandlungen, anwaltlichen Sorgfaltspflichten und Versäumnisurteil
Worum geht es?
Technische Probleme bei einer Videoverhandlung können einen Prozessbeteiligten grundsätzlich entschuldigen. Das gilt allerdings nicht grenzenlos, wie der BGH mit Urteil vom 30.07.2026 (Az.: I ZR 31/26) entschieden hat. Im zugrunde liegenden Verfahren konnte sich der Anwalt eines Schweinemastbetreibers bereits beim ersten Verhandlungstermin nicht über das vom Gericht verwendete Videokonferenzsystem zuschalten. Es erging ein Versäumnisurteil. Auch beim Einspruchstermin scheiterte die Einwahl erneut.
Der Beklagte berief sich darauf, dass sein Anwalt sich auch über ein Mobiltelefon und das mobile Netz nicht habe zuschalten können. Zudem habe er das Gericht vor dem zweiten Termin erfolglos um eine Testschaltung gebeten. Der BGH ließ dies nicht genügen. Zwar dürften an die technischen Kenntnisse von Prozessbeteiligten keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Bei bereits bekannten technischen Problemen müsse ein Rechtsanwalt jedoch in eigener Verantwortung zumutbare Maßnahmen ergreifen, um deren Ursache zu klären und eine erneute Störung zu verhindern.
Dazu kann insbesondere gehören, konkrete Angaben zur verwendeten Hard- und Software, zum Browser, Betriebssystem und zu durchgeführten Fehlerbehebungsmaßnahmen zu machen. Da der Anwalt diese Bemühungen nicht ausreichend dargelegt hatte, war seine erneute Verhinderung nicht unverschuldet. Das Versäumnisurteil blieb damit bestehen.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil § 128a ZPO zunehmend examens- und praxisrelevant wird.
Videoverhandlungen gehören inzwischen zum gerichtlichen Alltag. Die Entscheidung zeigt, dass § 128a ZPO nicht nur technische Fragen betrifft, sondern unmittelbare Auswirkungen auf prozessuale Rechte und insbesondere auf die Möglichkeit haben kann, einen Verhandlungstermin wirksam wahrzunehmen.
b) Weil technische Störungen nicht automatisch entschuldigen.
Grundsätzlich dürfen Gerichte von Prozessbeteiligten keine besonderen technischen Kenntnisse verlangen. Anders liegt es aber, wenn Probleme bereits bei einem früheren Termin aufgetreten sind. Dann steigen die Anforderungen an die eigene Vorsorge und an die Darlegung, welche zumutbaren Maßnahmen zur Fehlerbehebung unternommen wurden.
c) Weil anwaltliches Verschulden dem Mandanten zugerechnet wird.
Besonders wichtig für die Praxis ist die Zurechnung nach § 85 ZPO. Versäumt der Prozessbevollmächtigte den Termin schuldhaft, kann sich die Partei nicht darauf berufen, selbst nichts dafür zu können. Die Anforderungen an die anwaltliche Organisation und Vorbereitung einer Videoverhandlung haben daher unmittelbare Folgen für die Mandantschaft.
d) Weil der Fall das Versäumnisurteil mit dem Rechtsmittelrecht verbindet.
Nach § 331 ZPO kann bei Ausbleiben der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten ein Versäumnisurteil ergehen. Bei einem zweiten Versäumnisurteil sind die Möglichkeiten nach § 514 Abs. 2 ZPO erheblich eingeschränkt. Die Entscheidung eignet sich deshalb zur Wiederholung wichtiger Zusammenhänge des Versäumnisverfahrens.
e) Weil die Entscheidung konkrete Anforderungen an den Vortrag stellt.
Der BGH zeigt praxisnah, welche Angaben zur technischen Störung erforderlich sein können. Dazu gehören etwa verwendeter Browser, Betriebssystem, Hardware und durchgeführte Fehlerbehebungsmaßnahmen. Wer sich auf eine unverschuldete technische Verhinderung berufen will, muss seine Bemühungen nachvollziehbar und substantiiert darlegen.
JurCase informiert:
Das Urteil des BGH vom 30.07.2026 (Az.: I ZR 31/26) findest du HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
BGH mit Beschluss vom 28.04.2026 (Az.: 1 StR 269/25) zum Ende des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO, der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO und dem Kontinuitätsgrundsatz
Worum geht es?
Nahen Angehörigen eines Beschuldigten steht gemäß § 52 StPO ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Doch was gilt, wenn das Strafverfahren gegen den angehörigen Mitbeschuldigten zwischenzeitlich eingestellt wird? Mit dieser bislang höchstrichterlich nicht geklärten Frage befasste sich der BGH mit Beschluss vom 28.04.2026 (Az.: 1 StR 269/25).
In dem Verfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB war das Verfahren gegen eine Mitangeklagte nach Erfüllung von Auflagen gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden. Ihr Ehemann hatte zuvor von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Verteidigung eines weiteren Angeklagten verlangte nun, ihn nach der Einstellung doch als Zeugen zu laden.
Der BGH stellte klar: Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten nach § 153a StPO endgültig eingestellt wurde und nach den Umständen ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird. Bei § 266a StGB war eine solche Verfolgung bereits mangels Verbrechensqualifikation ausgeschlossen.
Allerdings musste das Landgericht den Zeugen nicht von sich aus erneut laden. Der BGH begrenzte den sogenannten Kontinuitätsgrundsatz auf beweisthemenbezogene Ablehnungsgründe. Bei beweismittelbezogenen Gründen, etwa der Unerreichbarkeit eines Zeugen, ist es grundsätzlich Sache der Verteidigung, eine veränderte Sachlage mitzuteilen und einen neuen Beweisantrag zu stellen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO lag daher ebenfalls nicht vor.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil § 52 StPO und § 153a StPO miteinander verknüpft werden.
Die Entscheidung eignet sich hervorragend, um das Zeugnisverweigerungsrecht und dessen Zweck mit den Wirkungen einer Einstellung nach § 153a StPO zu verbinden. Entscheidend ist, dass die Tat nach der endgültigen Einstellung grundsätzlich nur noch als Verbrechen verfolgt werden kann und dies im konkreten Fall ausgeschlossen sein muss.
b) Weil die Entscheidung den Familienfrieden gegen das Strafverfolgungsinteresse abwägt.
§ 52 StPO schützt nicht lediglich die Aussagefreiheit des Zeugen, sondern insbesondere den familiären Vertrauensbereich. Entfällt die Gefahr einer erneuten Strafverfolgung des Angehörigen weitgehend, kann dieses Schutzinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung zurücktreten.
c) Weil der Kontinuitätsgrundsatz klausurrelevant eingegrenzt wird.
Der BGH unterscheidet zwischen beweisthemenbezogenen und beweismittelbezogenen Ablehnungsgründen. Während das Gericht bei ersteren seine frühere Entscheidung mit dem weiteren Prozessverlauf abgleichen muss, besteht bei der Unerreichbarkeit oder Ungeeignetheit eines Beweismittels grundsätzlich keine fortlaufende Ermittlungspflicht.
d) Weil Beweisantragsrecht und Aufklärungspflicht zusammentreffen.
Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO nicht dazu führt, dass das Gericht jede veränderte Beweissituation von Amts wegen überwachen muss. Insbesondere bei beweismittelbezogenen Umständen darf das Gericht grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Verteidigung einen neuen Beweisantrag stellt.
e) Weil mehrere zentrale Vorschriften des Strafprozessrechts zusammenspielen.
§ 52 StPO, § 153a StPO, § 244 StPO und die Grundsätze des Beweisantragsrechts greifen hier ineinander. Gerade diese Verbindung macht die Entscheidung für die juristischen Staatsexamina (schriftlich wie mündlich) interessant: Gefragt sein kann nicht nur das einzelne Rechtsinstitut, sondern dessen Zusammenspiel im konkreten Verfahrensablauf.
JurCase informiert:
Den Beschluss des BGH vom 28.04.2026 (Az.: 1 StR 269/25) findest du HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
OVG NRW mit Beschluss vom 04.09.2026 (Az.: 11 B 658/26) zu Gemeingebrauch und Sondernutzung, Verkehrssicherheit und behördlicher Duldung
Worum geht es?
Rund 20 Jahre lang standen die Blumenkübel einer Anwohnerin auf dem Gehweg vor ihrem Haus in Mülheim an der Ruhr. Doch mit der dauerhaften Duldung war Schluss: Weil die etwa 50 Zentimeter breiten Kübel den ohnehin nur rund 1,5 Meter breiten Gehweg erheblich verengten, ordnete die Stadt ihre Entfernung an. Das OVG NRW bestätigte nun im Eilverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme (Beschl. v. 04.09.2026, Az. 11 B 658/26).
Das Aufstellen der Blumenkübel stellt nach Ansicht des Gerichts keinen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW dar. Die Nutzung eines Gehwegs zur Verschönerung des Stadtbildes gehe über dessen bestimmungsgemäße Nutzung durch Fußgänger hinaus und sei deshalb als Sondernutzung nach § 18 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW erlaubnispflichtig. Eine entsprechende Erlaubnis besaß die Anwohnerin nicht. Die Stadt durfte daher gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW die Beseitigung anordnen.
Auch die zwischenzeitliche Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis änderte daran nichts. Ebenso wenig konnte sich die Anwohnerin auf die langjährige Duldung berufen. Nach Auffassung des OVG hindert die bloße tatsächliche Duldung eines rechtswidrigen Zustands die Behörde grundsätzlich nicht daran, später einzuschreiten. Einen Vertrauensschutz begründete die jahrzehntelange Duldung daher nicht. Entscheidend blieb vielmehr die erhebliche Einschränkung des Fußgängerverkehrs: Gerade für Kinder, Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen sei eine ausreichende Gehwegbreite erforderlich.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil Gemeingebrauch und Sondernutzung sauber voneinander abzugrenzen sind.
Die Entscheidung bietet einen anschaulichen Fall für § 14 und § 18 StrWG NRW*. Während die bestimmungsgemäße Nutzung des öffentlichen Straßenraums dem Gemeingebrauch unterfällt, bedarf eine darüber hinausgehende Nutzung grundsätzlich einer Sondernutzungserlaubnis. Diese Abgrenzung ist ein klassischer Bestandteil des Verwaltungsrechts.
b) Weil die Verkehrssicherheit bei der Ermessensentscheidung eine zentrale Rolle spielt.
Die Behörde durfte dem Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Vorrang einräumen. Die verbleibende Gehwegbreite von etwa einem Meter war insbesondere für Kinder, Rollstuhlfahrer und Personen mit Kinderwagen problematisch. Damit lässt sich zugleich die Bedeutung von Ermessensgesichtspunkten und widerstreitenden Interessen prüfen.
c) Weil eine langjährige Duldung nicht automatisch Vertrauensschutz begründet.
Dass die Behörde einen rechtswidrigen Zustand über Jahre hinnimmt, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass sie später nicht mehr einschreiten darf. Die Entscheidung eignet sich daher zur Wiederholung der Grundsätze über behördliche Duldung, Vertrauensschutz und die Grenzen einer Selbstbindung der Verwaltung.
d) Weil der Fall den einstweiligen Rechtsschutz praxisnah macht.
Die Anwohnerin wandte sich gegen die behördliche Anordnung im Wege des Eilverfahrens. Damit lässt sich die materielle Prüfung der straßenrechtlichen Maßnahme mit den prozessualen Besonderheiten des vorläufigen Rechtsschutzes verbinden. Gerade die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer sofortigen Entfernung ist hierfür besonders anschaulich.
e) Weil auch alltägliche Sachverhalte verwaltungsrechtlich anspruchsvoll werden können.
Blumenkübel auf einem Gehweg wirken zunächst banal, führen hier aber zu Fragen des Straßenrechts, der Erlaubnispflicht, des behördlichen Ermessens und des Vertrauensschutzes. Gerade solche lebensnahen Sachverhalte sind für Klausuren interessant, weil sie juristische Strukturen hinter einem scheinbar einfachen Problem verbergen.
JurCase informiert:
Den Beschluss des OVG NRW vom 04.09.2026 (Az.: 1 B 658/26) ist derzeit noch nicht veröffentlicht worden [Stand: 14.09.2026].