
Heute mit den Entscheidungen des BGH vom 19.12.2025 (Az.: V ZR 44/25) und vom 14.08.2025 (Az.: 5 StR 520/24) sowie des VG Gelsenkirchen vom 28.01.2026 (Az.: 16 L 1367/25 und 16 L 1380/25).
Aktuelle Rechtsprechung begleitet dich durch Studium, Referendariat und juristische Praxis – sie ist der Schlüssel zum juristischen Durchblick. Wer weiß, wie Gerichte entscheiden, kann Gesetzesnormen sicher anwenden, rechtliche Zusammenhänge besser einordnen und überzeugend argumentieren. Mit JurCase bleibst du monatlich auf dem Laufenden über relevante Rechtsprechung aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht. Schon #GEWUSST?
Die Reihe Aktuelle Rechtsprechung KOMPAKT wird von unserem Redaktionsleiter, Rechtsassessor Sebastian M. Klingenberg, für dich zusammengestellt.
In der heutigen Ausgabe geht es konkret um
- ein Urteil des BGH vom 19.12.2025 (Az.: V ZR 44/25) zur Frage, ob überlanges Parken auf einem Privatparkplatz eine verbotene Eigenmacht darstellt und ob das Abschleppen des Fahrzeugs deshalb als berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag einzuordnen ist, mit der Folge eines Ausschlusses der Leistungskondiktion.
- einen Beschluss des BGH vom 14.08.2025 (Az.: 5 StR 520/24) zur strafrechtlichen Bewertung ärztlicher Sterbehilfe und zur Abgrenzung zwischen freiverantwortlichem Suizid und einer strafbaren Beteiligung des Arztes in Form mittelbarer Täterschaft.
- zwei Beschlüsse des VG Gelsenkirchen vom 28.01.2026 (Az.: 16 L 1367/25 und 16 L 1380/25) im einstweiligen Rechtsschutz zur Frage, ob das Veterinäramt berechtigt war, rund 40 Hunde wegen tierschutzwidriger Haltung fortzunehmen und dauerhaft weiterzuveräußern.
BGH mit Urteil vom 19.12.2025 (Az.: V ZR 44/25) zu überlangem Parken als verbotene Eigenmacht und Abschleppen als berechtige GoA
Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass das Überschreiten der auf einem Parkschein ausgewiesenen Parkzeit auf einem gebührenpflichtigen privaten Parkplatz eine verbotene Eigenmacht darstellt und den Parkplatzbetreiber berechtigt, das Fahrzeug ohne weiteres abschleppen zu lassen.
Dem Urteil lag der Fall einer Autofahrerin zugrunde, die ihr Fahrzeug auf einem privaten Parkplatz abgestellt und einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein gelöst hatte. Nach Ablauf dieser Zeit entfernte sie das Fahrzeug nicht. Der Betreiber ließ den Pkw abschleppen und verlangte für die Herausgabe die Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 587,50 Euro. Die Autofahrerin zahlte, klagte anschließend jedoch auf Rückzahlung.
Der BGH wies die Klage in letzter Instanz ab. Ein Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) scheide aus, weil dem Parkplatzbetreiber ein Rechtsgrund zur Kostenerstattung zustehe. Dieser folge aus einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB). Durch das Nichtentfernen des Fahrzeugs nach Ablauf der Parkzeit liege verbotene Eigenmacht vor (§ 858 Abs. 1 BGB). Der Betreiber dürfe sich dagegen im Wege der Selbsthilfe wehren (§ 859 Abs. 1, 3 BGB) und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen.
Entscheidend sei, dass mit dem Ablauf der bezahlten Parkzeit die zuvor erteilte Zustimmung zur Besitznutzung entfalle. Anders als bei klassischen Mietverhältnissen – etwa über Wohnraum – rechtfertige der Charakter des anonymen Massengeschäfts „Parken“ die Durchsetzung von Besitzschutzansprüchen. Eine Wartepflicht treffe den Betreiber grundsätzlich nicht.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil Besitzschutz und Vertragsrecht sauber abgegrenzt werden.
Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass nicht jedes vertragswidrige Verhalten zugleich verbotene Eigenmacht ist – beim Parken aber sehr wohl. Der BGH arbeitet die dogmatischen Unterschiede zwischen individualisierten Mietverhältnissen und anonymen Massengeschäften präzise heraus. Ein klassisches Abgrenzungsthema für Klausuren.
b) Weil §§ 858, 859 BGB examensrelevant angewendet werden.
Verbotene Eigenmacht und Selbsthilfe fristen in der juristischen Ausbildung oft ein Schattendasein. Der Fall eignet sich hervorragend, um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der possessorischen Ansprüche zu wiederholen – inklusive der sofortigen Selbsthilfe nach § 859 Abs. 3 BGB.
c) Weil GoA und Bereicherungsrecht sauber verzahnt werden.
Der BGH zeigt lehrbuchhaft, wie berechtigte GoA als Rechtsgrund eine Leistungskondiktion sperrt. Die Entscheidung eignet sich ideal, um die Anspruchsprüfung nach § 812 BGB zu strukturieren und typische Fehler im Zusammenspiel von GoA und Bereicherungsrecht zu vermeiden.
d) Weil sie die Grenzen von Treue- und Wartepflichten markiert.
Der BGH verneint grundsätzlich eine Wartepflicht des Parkplatzbetreibers nach Ablauf der Parkzeit. Das ist dogmatisch umstritten und damit besonders klausurträchtig. Die Entscheidung lädt zur kritischen Auseinandersetzung mit Treuepflichten und Selbsthilferechten ein. Nicht zuletzt deshalb eignet sich diese Entscheidung auch hervorragend für die mündliche Prüfung.
e) Weil sie hohe Praxisrelevanz für Parkplatzbetreiber:innen und Nutzer:innen hat.
Private Parkraumbewirtschaftung ist Alltag. Das Urteil stärkt die Rechtsposition der Betreiber:innen erheblich und schafft Klarheit für Autofahrer:innen. Wer die Parkzeit überschreitet, riskiert rechtmäßig hohe Abschleppkosten – ohne Anspruch auf Rückerstattung.
JurCase informiert:
Das Urteil des BGH vom 19.12.2025 (Az.: V ZR 44/25) findest du kostenlos HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
BGH mit Beschluss vom 14.08.25 (Az.: 5 StR 520/24) zur ärztlichen Sterbehilfe zwischen freiverantwortlichem Suizid und mittelbarer Täterschaft
Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Berliner Arztes wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft bestätigt und dabei zentrale Maßstäbe zur strafrechtlichen Beurteilung ärztlicher Suizidassistenz präzisiert.
Der Arzt hatte eine 37-jährige Patientin, die seit vielen Jahren an einer schweren manisch-depressiven Erkrankung litt, bei ihrem Suizid begleitet. Während ein früherer, medikamentöser Suizidversuch der Frau noch als freiverantwortlich eingeordnet wurde, sahen die Gerichte dies bei der späteren tödlichen Infusion anders. Nach den Feststellungen des Landgerichts Berlin I war die Patientin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht mehr zu einer freien Willensbildung fähig. Ihr Sterbewunsch war stark ambivalent, von akuten Krankheitsschüben geprägt und nicht das Ergebnis einer stabilen, realitätsbezogenen Abwägung.
Der BGH bestätigte diese Bewertung. Maßgeblich sei, ob der Suizidentschluss autonom und frei gebildet wurde. Gerade bei psychischen Erkrankungen bedürfe es einer besonders sorgfältigen Prüfung. Hinzu kam, dass der Arzt die Entscheidungsfindung der Patientin manipulierte, indem er ihr wahrheitswidrig zusicherte, den Tod notfalls selbst sicherzustellen. Dadurch habe er innere Hemmungen beseitigt und maßgeblichen Einfluss auf das Geschehen genommen.
Dogmatisch ordnete der BGH das Verhalten als mittelbare Täterschaft ein. Auch wenn die Patientin den letzten tödlichen Akt selbst ausführte, hielt der Arzt das Geschehen aufgrund seiner steuernden Einflussnahme und seines Wissens um die fehlende Freiverantwortlichkeit in den Händen. Die Entscheidung setzt damit klare strafrechtliche Grenzen für ärztliche Suizidassistenz.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil Freiverantwortlichkeit zentral und klausurentscheidend ist.
Der Beschluss zeigt eindrücklich, dass die Straflosigkeit der Suizidbeihilfe zwingend einen freiverantwortlichen Suizidentschluss voraussetzt. Die Kriterien – Autonomie, Ernstlichkeit, Stabilität der Entscheidung – sind examensrelevant und müssen sauber geprüft werden, insbesondere bei psychischen Erkrankungen.
b) Weil die Freiverantwortlichkeit zum zentralen Dreh- und Angelpunkt wird.
Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass sich die Strafbarkeit bei Sterbehilfe weniger an äußeren Handlungen, sondern maßgeblich an der inneren Willensbildung des Suizidenten entscheidet. Die präzise Prüfung der Freiverantwortlichkeit wird damit zum Kernproblem – dogmatisch wie praktisch.
c) Weil mittelbare Täterschaft hier lehrbuchhaft angewendet wird.
Der Fall eignet sich hervorragend, um § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu vertiefen. Der BGH verdeutlicht, dass auch bei Selbsttötungen eine mittelbare Täterschaft vorliegen kann, wenn der Handelnde das Geschehen aufgrund überlegener Wissens- oder Willensmacht steuert.
d) Weil Abgrenzungen zu § 216 StGB geschärft werden.
Der Beschluss macht klar, wann keine Tötung auf Verlangen, sondern ein vollwertiger Totschlag vorliegt. Fehlt es an einem freiverantwortlichen Tötungsverlangen, entfällt die Privilegierung des § 216 StGB – mit erheblichen Konsequenzen für das Strafmaß.
e) Weil sie hohe Praxisrelevanz für Ärzte und Strafverteidigung hat.
Für die Praxis setzt der Beschluss klare Warnsignale. Ärztliche Begleitung wird strafbar, sobald Zweifel an der Freiverantwortlichkeit bestehen und dennoch aktiv Einfluss genommen wird. Für Strafverteidiger ist der Fall ein zentraler Referenzpunkt bei Sterbehilfeverfahren.
JurCase informiert:
Den Beschluss des BGH vom 14.08.25 (Az.: 5 StR 520/24) findest du kostenlos HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
VG Gelsenkirchen mit zwei Beschlüssen vom 28.01.2026 (Az.: 16 L 1367/25 und 16 L 1380/25) im Eilverfahren zur Fortnahme und Weiterveräußerung von Hunden aus tierschutzrechtlichen Gründen
Worum geht es?
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte über die Rechtmäßigkeit tierschutzrechtlicher Maßnahmen eines Veterinäramtes zu entscheiden. Konkret ging es um die Fortnahme von rund 40 Hunden von einem privaten Grundstück sowie um deren spätere Veräußerung an Dritte. Die Behörde hatte nach mehrfachen Kontrollen gravierende Mängel in der Tierhaltung festgestellt: unzureichende Versorgung mit Wasser und Futter, stark verschmutzte Unterkünfte, fehlende Rückzugsmöglichkeiten sowie eine unkontrollierte Vermehrung innerhalb der Hundegruppe. Trotz behördlicher Beanstandungen verbesserten sich die Zustände nicht nachhaltig.
Das Veterinäramt nahm daraufhin sämtliche Tiere in Obhut und ordnete etwa einen Monat später ihre dauerhafte Veräußerung an. Gegen beide Maßnahmen wandte sich die Halterin im einstweiligen Rechtsschutz. Sie begehrte sowohl die Herausgabe der Hunde als auch die Untersagung ihrer Weitervermittlung.
Das VG Gelsenkirchen lehnte die Anträge ab. Nach summarischer Prüfung seien sowohl die Fortnahme als auch die Veräußerung „offensichtlich rechtmäßig“. Rechtsgrundlage sei § 16a Tierschutzgesetz, der ein Einschreiten der Behörden bei nicht tierschutzgerechter Haltung ausdrücklich erlaube. Die festgestellten Missstände seien erheblich, dauerhaft und strukturell gewesen. Eine nachhaltige Verbesserung sei auch nach der Fortnahme nicht erkennbar gewesen, zumal später erneut Hunde unter schlechten Bedingungen aufgefunden wurden. Die Maßnahmen dienten daher dem Schutz der Tiere und seien verhältnismäßig.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil § 16a TierSchG als scharfes Eingriffsinstrument greifbar wird.
Die Entscheidung zeigt anschaulich, wie weitreichend die Befugnisse der Veterinärbehörden sind. § 16a TierSchG erlaubt nicht nur Auflagen, sondern auch die sofortige Fortnahme und sogar die endgültige Trennung vom Halter bzw. von der Halterin – ein klassischer Prüfungsstoff im Polizei- und Ordnungsrecht.
b) Weil der Maßstab der „offensichtlichen Rechtmäßigkeit“ im Eilverfahren konkretisiert wird.
Das VG Gelsenkirchen macht deutlich, wie intensiv die summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz ausfallen kann. Dokumentierte Feststellungen von Amtstierärzten haben erhebliches Gewicht und können die Erfolgsaussichten von Eilanträgen entscheidend prägen..
c) Weil Verhältnismäßigkeit im Tierschutzkontext anders gewichtet wird.
Die Entscheidung zeigt zudem, dass bei fortdauernden tierschutzwidrigen Zuständen der Schutz der Tiere regelmäßig Vorrang vor Eigentumsinteressen hat. Mildere Mittel müssen nicht endlos ausgeschöpft werden, wenn sich Missstände verfestigen.
d) Weil die Entscheidung typische Examenskonstellationen bündelt.
Gefahrabwehr, Standardermächtigung, Ermessen, Verhältnismäßigkeit und einstweiliger Rechtsschutz greifen hier ineinander. Der Fall eignet sich ideal für Klausuren und Hausarbeiten, weil er dogmatisch sauber, lebensnah und gut strukturierbar ist.
e) Weil die Veräußerung von Tieren kein Ausnahmefall ist.
Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung, dass Behörden Tiere nicht nur vorübergehend sicherstellen müssen. Ist eine Rückgabe nicht verantwortbar, dürfen sie die Tiere dauerhaft an Dritte vermitteln – auch gegen den Willen des bisherigen Halters bzw. gegen den Willen der bisherigen Halterin.
JurCase informiert:
Die beiden Beschlüsse des VG Gelsenkirchen vom 28.01.2026 (Az.: 16 L 1367/25 und 16 L 1380/25) sind bisher nicht veröffentlicht [Stand: 04.02.2026]. Die Pressemitteilung findest du jedoch HIER auf der Seite der Justiz NRW.