
Heute mit Entscheidungen des BGH vom 10.03.2026 (Az.: VI ZR 194/23) und vom 12.02.2026 (Az.: 4 StR 572/25) sowie des VG Würzburg vom 17.04.2026 (Az.: W 5 K 25.782).
Aktuelle Rechtsprechung begleitet dich durch Studium, Referendariat und juristische Praxis – sie ist der Schlüssel zum juristischen Durchblick. Wer weiß, wie Gerichte entscheiden, kann Gesetzesnormen sicher anwenden, rechtliche Zusammenhänge besser einordnen und überzeugend argumentieren. Mit JurCase bleibst du monatlich auf dem Laufenden über relevante Rechtsprechung aus Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht. Schon #GEWUSST?
Die Reihe Aktuelle Rechtsprechung KOMPAKT wird von unserem Redaktionsleiter, Rechtsassessor Sebastian M. Klingenberg, für dich zusammengestellt.
In der heutigen Ausgabe geht es konkret um
- ein Urteil des BGH vom 10.03.2026 (Az.: VI ZR 194/23) zur Frage, ob der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens als Meinungsäußerung von der Meinungsfreiheit geschützt sein kann, selbst wenn hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen, und wie die Abwägung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen ist.
- einen Beschluss des BGH vom 12.02.2026 (Az.: 4 StR 572/25) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der „Logistiker“ einer Bande von „Falschen Polizeibeamten“ als Mittäter, Gehilfe oder Hehler strafrechtlich verantwortlich ist und welche Bedeutung der Tatbeendigung für die Beteiligungsformen zukommt.
- ein Urteil des VG Würzburg vom 17.04.2026 (Az.: W 5 K 25.782) zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer denkmalrechtlichen Abrissgenehmigung versagt werden darf und wann die Erhaltung eines Baudenkmals trotz der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG noch zumutbar ist.
BGH mit Urteil vom 10.03.2026 (Az.: VI ZR 194/23) zur Meinungsfreiheit, dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Zulässigkeit unbegründeter Rechtsmeinungen
Worum geht es?
Eine bekannte Nachrichtenzeitschrift berichtete im Jahr 2021 kritisch über die Gründungsgeschichte eines großen Sportwettenanbieters und warf dessen Gründern unter anderem vor, sie hätten sich „über die Grenzen des rechtlich Erlaubten hinaus“ bewegt. Außerdem wurden Fotos aus dem Reisepass eines Gründers veröffentlicht. Die Betroffenen sahen sich dadurch in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangten Unterlassung.
Nachdem die Vorinstanzen den Klägern teilweise Recht gegeben hatten, entschied der Bundesgerichtshof anders. Die beanstandete Aussage sei keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung beziehungsweise Rechtsmeinung. Solche Werturteile seien grundsätzlich von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt – und zwar auch dann, wenn sie objektiv unzutreffend, unbegründet oder nicht durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gestützt seien.
Im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht überwog nach Ansicht des BGH das Interesse an einer freien öffentlichen Diskussion über die Geschäftstätigkeit eines wirtschaftlich bedeutenden Unternehmens. Auch die Veröffentlichung des Passfotos hielt der Senat wegen des bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit für zulässig. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG bestand daher nicht.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ein Examensklassiker ist.
Der Fall zwingt dazu, sauber zwischen dem beweisfähigen Tatsachenvortrag und einem Werturteil zu unterscheiden. Gerade im Äußerungsrecht entscheidet diese Einordnung häufig über Sieg oder Niederlage. Die Abgrenzung gehört zu den absoluten Standardproblemen in Klausuren und mündlichen Prüfung – und zwar nicht nur im Zivilrecht, sondern ebenso im Öffentlichen Recht.
b) Weil hier der examensrelevante § 823 BGB mit den Grundrechten verknüpft wird.
Der Fall zeigt anschaulich die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Zivilrecht. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB analog können nicht ohne eine Abwägung mit Art. 5 Abs. 1 GG geprüft werden. Gerade diese Verzahnung von Zivilrecht und Verfassungsrecht ist besonders klausurträchtig.
c) Weil der BGH den Schutzbereich der Meinungsfreiheit sehr weit versteht.
Nach der Entscheidung schützt Art. 5 Abs. 1 GG auch unbegründete oder objektiv unzutreffende Meinungen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Meinungsfreiheit nicht von der Qualität, Richtigkeit oder Überzeugungskraft einer Äußerung abhängt. Dies wirft zugleich spannende dogmatische und rechtspolitische Fragen auf.
d) Weil die Entscheidung die Grenzen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts auslotet.
Der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens kann erhebliche Auswirkungen auf die soziale und berufliche Reputation einer Person haben. Der Fall zeigt daher exemplarisch, wie weit das Allgemeine Persönlichkeitsrecht reicht und unter welchen Voraussetzungen es gegenüber der Meinungsfreiheit zurücktreten muss.
e) Weil das Urteil erhebliche Bedeutung für Presse- und Medienrecht haben dürfte.
Die Entscheidung könnte die Anforderungen an wertende Berichterstattung deutlich verändern. Wenn es für die Zulässigkeit einer Meinung tatsächlich nicht mehr entscheidend sein sollte, ob sie auf hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten beruht, dürfte dies künftig zahlreiche äußerungsrechtliche Streitigkeiten und Diskussionen in Rechtsprechung und Literatur auslösen.
JurCase informiert:
Das Urteil des Bundesgerichtshof vom 10.03.2026 (Az.: VI ZR 194/23) findest du HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
BGH mit Beschluss vom 12.02.2026 (Az.: 4 StR 572/25) zur Abgrenzung von Mittäterschaft, psychischer Beihilfe und Bandenhehlerei bei der Masche „Falscher Polizeibeamter“
Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Strafbarkeit eines sogenannten „Logistikers“ innerhalb einer Bande von „Falschen Polizeibeamten“ zu befassen. Die Täter täuschten insbesondere ältere Menschen telefonisch und veranlassten sie dazu, Bargeld und Wertgegenstände an vermeintliche Polizeibeamte herauszugeben.
Der Angeklagte war an den Täuschungshandlungen selbst nicht beteiligt. Seine Aufgabe bestand vielmehr darin, die bereits erlangte Beute vom „Abholer“ entgegenzunehmen, über Nacht aufzubewahren und anschließend an weitere Hintermänner weiterzuleiten. Das Landgericht Bremen hatte ihn dennoch als Mittäter der bandenmäßigen Betrugs- und Diebstahlstaten verurteilt.
Der BGH hob diese rechtliche Würdigung auf. Eine Mittäterschaft scheide aus, weil der Beitrag des Angeklagten erst nach Beendigung der jeweiligen Haupttaten eingesetzt habe. Nach Tatbeendigung seien weder Mittäterschaft noch sukzessive Beihilfe noch möglich.
Eine Strafbarkeit verneinte der Senat allerdings nicht. Die bereits im Vorfeld abgegebene Zusage, die Beute zu übernehmen und weiterzuleiten, stelle eine psychische Beihilfe zu den Betrugs- und Diebstahlstaten dar. Darüber hinaus habe sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei strafbar gemacht, weil er die Beute im Interesse der Hintermänner weitertransportierte, ohne selbst unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortaten teilzuhaben. Über die Strafe muss nun erneut das Landgericht Bremen entscheiden.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe zu den absoluten Strafrechtsklassikern gehört.
Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass nicht jeder wichtige Tatbeitrag automatisch zur Mittäterschaft führt. Entscheidend bleiben insbesondere Tatherrschaft, Zeitpunkt und Gewicht des Beitrags. Die Abgrenzung zwischen § 25 Abs. 2 StGB und § 27 StGB gehört seit jeher zum Standardstoff in Klausuren und mündlichen Prüfungen.
b) Weil die Tatbeendigung häufig über die Strafbarkeit entscheidet.
Der Beschluss verdeutlicht, dass nach Beendigung der Haupttat grundsätzlich weder Mittäterschaft noch sukzessive Beihilfe möglich sind. Die Unterscheidung zwischen Tatvollendung und Tatbeendigung wird in Ausbildung und Examen häufig unterschätzt, ist aber für zahlreiche Beteiligungskonstellationen von zentraler Bedeutung.
c) Weil die psychische Beihilfe besonders examensrelevante Probleme aufwirft.
Der BGH bejaht eine Beihilfe allein aufgrund der vorherigen Zusage, die Beute später zu übernehmen. Die Entscheidung zeigt, dass auch rein psychische Unterstützungshandlungen tatfördernd sein können, wenn sie den Haupttätern Sicherheit vermitteln und deren Tatentschluss stärken.
d) Weil die Entscheidung die komplizierte Sonderstellung der Hehlerei illustriert.
Der Fall eignet sich hervorragend, um die Akzessorietät der Hehlerei und das sogenannte Vortäterprivileg zu wiederholen. Besonders klausurträchtig ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Teilnehmer an der Vortat – anders als der Täter selbst – dennoch wegen Hehlerei bestraft werden kann.
e) Weil der Beschluss zahlreiche Bandenprobleme in einer einzigen Entscheidung bündelt.
Bandendiebstahl, Bandenbetrug, Bandenhehlerei und die Frage, wer überhaupt Mitglied einer Bande sein kann – die Entscheidung vereint eine Vielzahl examensrelevanter Problemkreise. Gerade wegen dieser außergewöhnlichen Stoffdichte eignet sich der Fall hervorragend für Klausuren und mündliche Prüfungen.
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Den Beschluss des Bundesgerichtshof vom 12.02.2026 (Az.: 4 StR 572/25) findest du HIER auf der Seite des Bundesgerichtshofs.
VG Würzburg mit Urteil vom 17.04.2026 (Az.: W 5 K 25.782) zum Abriss eines Baudenkmals, zur Zumutbarkeit des Denkmalschutzes und zum Eigentumsschutz aus Art. 14 GG
Worum geht es?
Eine Immobilienverwaltungsgesellschaft erwarb ein denkmalgeschütztes ehemaliges Sanatorium in bester Lage eines bayerischen Kurorts. Das zwischen 1906 und 1913 errichtete Gebäude sollte abgerissen und durch einen Neubau mit Hotelnutzung ersetzt werden. Die zuständige Behörde verweigerte jedoch die hierfür erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis.
Hiergegen erhob die Eigentümerin Klage – ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Würzburg bestätigte die Entscheidung der Behörde. Da das Gebäude ein Baudenkmal im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes sei, unterliege seine Beseitigung einer Erlaubnispflicht nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG. Die Behörde dürfe die Genehmigung versagen, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für den Erhalt des Gebäudes sprechen.
Solche gewichtigen Gründe lagen nach Auffassung des Gerichts vor. Das Sanatorium besitze sowohl architektonische als auch städtebauliche Bedeutung und präge das historische Erscheinungsbild des Kurviertels.
Auch die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin habe ihre Behauptung, das Gebäude könne wirtschaftlich nicht sinnvoll genutzt werden, nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere stützte sie ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung auf eine Nutzung, die bauplanungsrechtlich überhaupt nicht zulässig gewesen wäre. Darüber hinaus habe sie das Denkmal in Kenntnis seiner Denkmaleigenschaft und seines Sanierungsbedarfs erworben. Die Versagung der Abrissgenehmigung erwies sich daher als verhältnismäßig und zumutbar.
Warum sollte ich von dieser Rechtsprechung #GEWUSST haben?
a) Weil das Zusammenspiel von Denkmalschutz und Eigentumsgrundrecht examensrelevant ist.
Der Fall zeigt mustergültig, wie einfachgesetzlicher Denkmalschutz und die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Die Frage, wann Eigentumsbeschränkungen noch verhältnismäßig und zumutbar sind, gehört zum Standardstoff des Öffentlichen Rechts.
b) Weil die Zumutbarkeit im Denkmalschutz ein absoluter Klausurklassiker ist.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Eigentümer ein Denkmal grundsätzlich erhalten muss, solange dieses wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung und die Frage, ob sich ein Denkmal „selbst trägt“, sind klassische Problemfelder in baurechtlichen und verwaltungsrechtlichen Prüfungen.
c) Weil der Fall die Bedeutung von Mitwirkungs- und Darlegungspflichten hervorhebt.
Wer sich auf die Unzumutbarkeit der Denkmalerhaltung beruft, muss dies substantiiert darlegen. Die Klägerin scheiterte hier bereits daran, dass sie ihre Berechnungen auf eine bauplanungsrechtlich unzulässige Nutzung stützte. Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass unzureichender Sachvortrag selbst gute Argumente entwerten kann.
d) Weil das Urteil das Prinzip des „sehenden Auges“ erworbenen Denkmals bestätigt.
Wer ein sanierungsbedürftiges Baudenkmal in Kenntnis seines Zustands und seiner Denkmaleigenschaft erwirbt, kann sich später regelmäßig nicht auf die bereits beim Erwerb erkennbaren Belastungen berufen. Dieser Gedanke spielt im Denkmalrecht und im öffentlichen Baurecht immer wieder eine erhebliche Rolle.
e) Weil die Entscheidung zahlreiche examensrelevante Rechtsgebiete miteinander verbindet.
Der Fall vereint Denkmalschutzrecht, Bauplanungsrecht, Verwaltungsprozessrecht und Verfassungsrecht in einer einzigen Konstellation. Gerade diese Verzahnung unterschiedlicher Materien macht die Entscheidung zu einem hervorragenden Klausur- und Prüfungssachverhalt – insbesondere für mündliche Prüfungen im Öffentlichen Recht.
JurCase informiert:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17.04.2026 (Az.: W 5 K 25.782) findest du kostenlos HIER auf der Seite der Bayrischen Verwaltungsgerichtsbarkeit.