EXAMENSRELEVANT

HLB Schumacher Hallermann präsentiert examensrelevante Fälle: Auto-Posing (Verwaltungsrecht)

examensrelevant aufbereitete Fälle bkannt aus Assessor Juris Schumacher Hallermann

Aufbereitete Fälle bekannt aus Assessor Juris

In Kooperation mit der Kanzlei HLB Schumacher Hallermann präsentieren wir dir die aus unserem Leitfaden Assessor Juris bekannten examensrelevanten Fälle. Diese werden unter der Supervision von Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann sowie mit Unterstützung seines Teams aus qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen und Referendar:innen für dich und deine Fallbearbeitung ausformuliert bzw. bearbeitet.

Der Verfasser dieses Beitrags ist Christian Lederer, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei HLB Schumacher Hallermann.

Es geht um ein Urteil des VG Düsseldorf vom 01.09.2022 – 6 K 4721/21.

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Hinweis vom HLB-Team:

„Ich drück‘ aufs Gas, hör‘ die 500 PS“…

Was wie ein Rap-Song klingt, ist auch einer. Neben Bonez MC und RAF Camora ließ im Sommer 2021 jedoch auch ein 22-Jähriger Düsseldorfer den Motor seines 500 PS-starken Mercedes C63 AMG aufheulen. Er wurde erhört. Und zwar von der Stadt selbst, die diese Art des Auto-Posing prompt mit einer auflagenreichen Ordnungsverfügung abstraften. Zu Recht?

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschied zugunsten des Klägers und aller anderen Düsseldorfer „Auto-Poser“ (Urt. v. 01.09.2022, 6 K 4721/21 | BeckRS 2022, 24423). Nach derzeitigem Recht stehe der Stadt für ein derartiges Vorgehen gegen ein solches Auto-Posing keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Dass sich das Verhalten der Verwaltung nach (dem) Gesetz zu richten hat, folgt dabei freilich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Doch neben dieser plastischen Veranschaulichung des Gesetzesvorbehalts bietet die Entscheidung noch weitere lehrreiche Aspekte.

Im abschließenden dogmatischen Teil widmen wir uns sodann der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen. Was vertreten wird, welchen Anforderungen der Prüfling in diesem Kontext gerecht werden muss, wie eine saubere Streitdarstellung aussehen kann und warum eine solche mit dem Oktober-Beschluss des BVerwG vom 12.10.2022 (8 AV 1.22) noch komplizierter geworden ist, verraten wir euch in der dogmatischen Vertiefung.

Die Hintergründe zur Entscheidung

Die zulässigen Dezibel-Grenzwerte für Pkw sind nicht einheitlich. Schwere Autos mit leistungsstarken Motoren dürfen lauter sein als leichte. Die erlaubten Werte richten sich danach, wie viel Leistung ein Auto im Verhältnis zu seiner Masse mitbringt. Sie reichen von 72 Dezibel für die meisten Mittelklassewagen bis hin zu 75 Dezibel, etwa für besonders hochmotorisierte Sportwagen. Die Einhaltung der Grenzwerte wird vor der Zulassung eines neuen Modells in einem eigenen Verfahren „Typprüfung für Geräuschemissionen bei KFZ“ überprüft. Die Autohersteller sind dabei in der Auslegung der einschlägigen Typengenehmigungsverordnungen durchaus kreativ: So bietet AMG – die hauseigene Tuning-Werkstatt von Mercedes – ein „Launch Control“-Programm namens „race start“ zur „optimalen Fahrzeugbeschleunigung aus dem Stand“, dessen Aktivierung an die Bedienung einer Boeing erinnert und welches offiziell nur auf der Rennstrecke in Betrieb genommen werden darf.

FYI: Fahrzeug muss betriebswarm sein, [Lenkrad muss in gerader Position stehen]! AMG Menü: Öl-Temp., Kühlwasser und Getriebeöltemperatur müssen die Zahlen weiß sein! ESP kurz drücken damit Sport Handlingmode angezeigt wird, Bremspedal drücken und gedrückt halten, Fahrmodus M auswählen, beide Schaltpaddels drücken, im Display kommt die Meldung Racestart aktivieren mit Schaltpaddle UP, Displayanzeige Racestart aktiv, immer noch Bremse gedrückt halten und nun das Gaspedal durchdrücken, Drehzahl erhöht sich auf 4500 min-1, Bremse loslassen und los geht’s!“ – https://www.motor-talk.de/forum/amg-race-start-anleitung-t4836079.html [letzter Zugriff am 28.11.2022].

Dass so mancher Ritter auf seinen 500 Pferden jedoch auch im Innenstadtverkehr versucht, die genannten Obergrenzen im Leerlauf auszureizen und beim Ampelstart aufzuheizen, wird die meisten, die schon einmal in einer Großstadt waren, nicht überraschen.

So auch unser Kläger und ein weiterer Beteiligter an einem heißen, sommergleichen Abend in der überfüllten Düsseldorfer Innenstadt. Im Tatbestand des Urteils heißt es: „Als die Ampel auf Grünlicht umgeschaltet habe, seien sie mit heulenden Motoren losgefahren. Beide seien deutlich schneller als der ordnungsgemäß fahrende Fahrzeugverkehr gefahren. […] Das Verhalten der Fahrzeugführer habe den Eindruck erweckt, dass sie sich mit ihrer Fahrweise die Aufmerksamkeit der Fußgänger erhofft hätten.“ (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 2). Stattdessen wurde jedoch ein Polizeibeamter auf sie aufmerksam. Die angefertigte Ordnungswidrigkeitenanzeige nahm die beklagte Stadt zum Anlass, eine umfassende Ordnungsverfügung zu erlassen, die den Kläger zurück auf die Spur des Idealfahrers bringen sollte.

FYI: Die vom Straßenverkehrsgesetz festgelegte Halterhaftung trifft auch den am Unfall unschuldigen Verkehrsteilnehmer. Ausgeschlossen war früher (StVG a.F.!) diese Mithaftung nur dann, wenn es sich für diesen um ein sog. unabwendbares Ereignis handelte (vgl. heute den § 17 StVG hinsichtlich Haftungsabwägung unter mehreren unfallbeteiligten Kfz). Unabwendbar ist ein Unfall nur dann, wenn auch ein besonders umsichtiger und vorsichtiger Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können. Der Unfall muss auch bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen, besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht nicht zu vermeiden gewesen sein (Anforderungsprofil des sog. „Idealfahrers„).

In Ziffer 1 der Verfügung ordnete die Beklagte gegen den Kläger an, ab sofort und auch nach etwaiger Erteilung einer Fahrerlaubnis bei dem Benutzen öffentlicher Straßen im Stadtgebiet von Düsseldorf als Führer von Personenkraftfahrzeugen das Verursachen unnötigen Lärms zu unterlassen, verursacht zum Beispiel durch unsachgemäße Benutzung des Fahrzeugs, Nichtbeachtung technischer Ausführungsvorschriften, Hochjagen des Motors im Leerlauf und beim Fahren in niedrigen Gängen (insbesondere Gasstoß), unnötig schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 2) und befristete die Verfügung bis zum 30. Juni 2024 (Ziffer 3). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Verfügung drohte sie dem Kläger in Ziffer 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro an.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung zu Ziffer 1 der Verfügung berief sich die Beklagte auf § 14 OBG NRW i.V.m. § 30 StVO. Das Verhalten des Klägers am Tattag (letztlich das Auto-Posing) stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. „Nach den Gesamtumständen des Vorgangs sei anzunehmen, dass eine bewusste Missachtung der Straßenverkehrsregeln vorliege und es dem Kläger um verkehrsfremde Zwecke wie das Heischen um Aufmerksamkeit, das Abhalten spontaner Fahrzeugrennen, das Ausprobieren der technischen Möglichkeiten des Fahrzeugs oder das ungehemmte und rücksichtslose Ausleben von Aggressionen gegangen sei.“ (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 4). Daraufhin erhob der Kläger Anfechtungsklage – vor allem mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 14 OBG NRW seien nicht gegeben.

Die Entscheidung

Das VG Düsseldorf entschied, dass die Grundverfügung in Ziffer 1, nach der der Kläger  als Führer von Personenkraftwagen in Düsseldorf sog. „Posing“ mit Kraftfahrzeugen (§ 30 Abs. 1 StVO, gerne lesen) zu unterlassen hat, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das Schicksal der Rechtswidrigkeit teilten in der Folge die weiteren Verfügungen in Ziffer 3 (Befristung) und Ziffer 4 (Zwangsgeldandrohung), die an die Grundverfügung anknüpften. Dementsprechend hob das Gericht den Bescheid vollständig auf.

Anstoß nahm das Gericht bereits an der von der Verwaltung angeführten Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 12).

FYI: Als solcher ist seine Rechtmäßigkeit ausnahmsweise nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen (neben Dauer-VAen ebenso bei noch nicht vollzogenen sowie bei an zukünftige Verhältnisse anknüpfende VAen; Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2022, § 22 Rn. 38; Stober in: Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 13. Aufl. 2017, § 49 Rn. 50.). Grundsätzlich gilt jedoch, dass maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die RMK eines VA zu beurteilen ist, derjenige der letzten behördlichen Entscheidung ist, vgl. § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 4 VwVfG. Dies ist wegen § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO regelmäßig der Moment der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids bzw. in den Fällen des § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO, § 110 Abs. 1 S. 1 JustG NRW der Zeitpunkt, in dem der (Ausgangs-)Verwaltungsakt erlassen wurde.

Das bundesrechtliche Regelungssystem zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche (Verkehrs-)Sicherheit, die von einem Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, der wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt, [sei] abschließend.“ (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 13). Der hilfsweise Rückgriff auf die landesrechtliche Generalklausel des § 14 OBG NRW zur Abwehr solcher Gefahren sei nicht zulässig. Die Untersagung von „Imponiergehabe“ mit Pkw auf öffentlichen Straßen unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO könne dementsprechend nicht auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt werden (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 13). Das Düsseldorfer Gericht legte damit einen härteren Gang ein, als seine Karlsruher Kollegen (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2018, 1 K 4344/17), die den Schutzzweck der Norm mit dem Titel „Umweltschutz“ zumindest auch in den Belangen der Anwohner sahen. Dieser „im Ergebnis anderslautenden erstinstanzlichen Rechtsprechung, die vergleichbare Untersagungsverfügungen gegenüber einem sogenannten „Posing“-Verhalten gebilligt hat, [konnte] die Kammer jedoch nicht beitreten“, da sie bereits eine Anwendbarkeit der Generalklausel für unvereinbar „mit dem Verhältnis des Regelungssystems der §§ 2 ff., 24a StVG zum allgemeinen landesrechtlichen Ordnungsrecht.“ (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 60).

Obgleich der Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden als Sonderordnungsbehörden (§ 12 OBG NRW i.V.m. § 5 StVZustV NW) im Grundsatz nichts widerspräche, finde § 14 Abs. 1 OBG NRW von vornherein keine Anwendung auf die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die dadurch entstehen, dass am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Fahrerlaubnisinhaber wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 14 f.). Das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht als besonderes Gefahrenabwehrrecht regle die Abwehr solcher Gefahren abschließend und steht einer ergänzenden Anwendung des allgemeinen Landesordnungsrechts im Wege (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 15).

Der Gefahr, die von „Wiederholungstätern“ ausginge, sei durch die allgemeine Regelungstechnik des Gefahrenabwehrrechts durch präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt ausreichend Rechnung getragen. § 2 Abs. 1 S. 1 StVG sehe das Erfordernis einer Fahrerlaubnis für denjenigen vor, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führe. Dabei dürfe die Fahrerlaubnis nur solchen Bewerbern erteilt werden, die zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet seien (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG). Ungeeigneten Fahrern ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 17 f.). Darüber hinaus regele § 4 StVG, wie präventiv mit Gefährdungen durch wiederholte Verkehrsverstöße von Fahrerlaubnisinhabern (Fahranfänger: § 2a StVG) umzugehen sei (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 18 ff.). So bestimme insbesondere § 4 Abs. 1 S. 1 StVG, dass die nach Landesrecht zuständige Behörde zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, die in § 4 Abs. 5 StVG genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen hat. Dieses Fahreignungs-Bewertungssystem sei für das präventive Vorgehen gegen Wiederholungstäter unter den Fahrerlaubnisinhabern im Grundsatz abschließend, was aus § 4 Abs. 1 S. 3 StVG folge, da die Norm lediglich im Ausnahmefall erlaube, das Fahreignungs-Bewertungssystem nicht anzuwenden. Mit dem Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG akzeptiere der Bundesgesetzgeber, dass Fahrerlaubnisinhaber weiter am Straßenverkehr teilnehmen, obwohl sie wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen haben. Er erlaube ihre Ausschließung erst, wenn sie die dritte Stufe (Fahrerlaubnisentziehung) erreicht haben. „Der Bundesgesetzgeber nimmt damit zwangsläufig und bewusst Verkehrsverstöße des Fahrerlaubnisinhabers, also im ordnungsrechtlichen Sinne gefährliches Verhalten, in einem gewissen Umfang in Kauf.“ (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 21).

Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht für den Fall, dass ein Verkehrsverstoß bundesrechtlich nicht in der Anlage 13 zur FeV mit Punkten bewehrt sei. Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass eine Regelungslücke eröffnet sei, die einen Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts erlaube. Sei eine Zuwiderhandlung nicht mit Punkten bewehrt, folge daraus vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber sie als unbedeutender für die Teilnahme am erlaubnispflichtigen Kraftverkehr und damit als die Verkehrssicherheit weniger gefährdend einordnet (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 27 und Rn. 29).  Das VG Düsseldorf merkt ferner an, dass das gefahrenabwehrrechtliche Fahreignungs-Bewertungssystem durch die repressive Bußgeldvorschrift des § 24 StVG flankiert werde (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 31). Es resümiert, dass das bundesrechtliche Straßenverkehrsrecht durch ein Zusammenwirken von präventiven Maßnahmen (insb. Fahreignungs-Bewertungssystem) und repressiven Maßnahmen (Bußgeldbescheide, Strafurteilte) geprägt und in sich geschlossen sei, sodass es der örtlichen Straßenverkehrsbehörde verwehrt sei, auf das landesrechtliche Ordnungsrecht zurückzugreifen (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 32 und Rn. 34).

Sodann klärte das Gericht über Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung auf. Sie verfolge zwar auch den gefahrenabwehrenden Zweck, den Adressaten zu verkehrsgerechtem Verhalten anzuhalten. „Ihr eigentlicher Schwerpunkt und Anlass liegt jedoch darin, über den als zu niedrig empfundenen Bußgeldrahmen des Bundesrechts hinauszugehen“ (sog. örtliche Ersatzsanktion; vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 37). Die örtliche Straßenverkehrsbehörde hält das geltende Recht für zu mild. Sie will abschrecken, wie auch die Beklagte selbst kundgab (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 37). Ihren eigentlichen Sinn bezieht die Untersagungsverfügung nach Ansicht des Gerichts – wie auch in der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausdrücklich offengelegt – daraus, als Vollstreckungsgrundlage für das angedrohte Zwangsgeld zu dienen, das erheblich über dem von der BKatVvorgesehenen und bei einem erneuten Verstoß zu verhängenden Bußgeld liegt (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 38).

FYI: Der Regelsatz betrug nach der damaligen Bußgeldkatalog-Verordnung 80,- bis 100,- Euro (Nr. 117 und 118). Selbst wenn der im Ausnahmefall grundsätzlich mögliche Höchstsatz nach § 17 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG bei 2.000,- Euro lag, bliebe er deutlich hinter dem vorliegend angedrohten Zwangsgeld von 5.000,- Euro zurück.

Die Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung entfalte – zumindest unter Geltung des VwVG NRW (vgl. § 60 Abs. 3 VwVG NRW) im Ergebnis die gleichen Wirkungen wie ein Bußgeld, da das Zwangsgeld nicht nur zur Verhinderung eines unmittelbar bevorstehenden oder laufenden Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung, sondern – wie ein Bußgeld – auch nach einem vollständig beendeten Verstoß gegen sie festgesetzt und beigetrieben werden kann (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 39). Eine so ausgestaltete Untersagungsverfügung unterlaufe zumindest faktisch für ihren Geltungszeitraum den rein präventiven Charakter des Zwangsgeldes, das nicht sanktionierend für vergangenes Unrecht, sondern lediglich als präventive Beugemaßnahme eingesetzt werden darf (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 40). Zwischen den Zeilen klingt an, dass das Gericht im Handeln der Behörde Anzeichen einer gewillkürten Sanktionierung sieht. „Käme allen örtlichen Straßenverkehrsbehörden die Befugnis zu, derartige „Ersatzsanktionen“ über den Umweg des landesrechtlichen Ordnungsrechts zu verhängen, könnten sie […] gegen alle Fahrerlaubnisinhaber […] wegen drohender Wiederholungsgefahr vergleichbare Untersagungsverfügungen mit ähnlich hohen Zwangsgeldandrohungen erlassen.“ Es bedürfe keiner weiteren Erläuterung, dass ein solches Vorgehen die vom Bundesgesetzgeber vorgesehene bundeseinheitliche Regelung des Straßenverkehrs ad absurdum führen würde (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 41).

Im Ergebnis fehlte der Beklagten für ihre Anordnung schlichtweg die erforderliche Rechtsgrundlage, da das Bundesrecht ihr – jedenfalls nach Auffassung des VG Düsseldorf – keinen Handlungsspielraum ließ. Zwangsläufig waren auch die darauf aufbauenden Maßnahmen (Befristung, Zwangsgeldandrohung) rechtswidrig. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Gericht jedoch die Berufung zu sowie ferner die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht nach § 134 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 i.V.m § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

JurCase informiert:

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat sich dieser Sache angenommen und mit Beschluss vom 11.07.2024 (8 A 2057/22) entschieden.

Leitsätze:

  1. Es bleibt offen, ob das bundesrechtliche Regelungssystem zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Verkehrssicherheit, die von einem Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, als abschließende Regelung die Anwendung der ordnungsbehördlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG NRW ausschließt.
  2. Eine (konkrete) Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 1 OBG NRW liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.
    Von einem einmaligen Verkehrsverstoß (hier: betreffend unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen) in der Vergangenheit kann nicht ohne weiteres auf eine künftige Schutzgutgefährdung geschlossen werden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein von der Polizei ertappter „Verkehrssünder“ sich generell unbelehrbar zeigt und von den ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten unbeeindruckt bleibt (wie Bay. VGH, Urteil vom 26.1.2009 – 10 BV 08.1422 -).
  3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung, durch die dem Adressaten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit sog. „Posing“ untersagt werden sollen.

Aus den Gründen:
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO).

Den vollständigen Beschluss vom 11.07.2024 (8 A 2057/22) kannst du HIER kostenlos nachlesen.

Dogmatische Vertiefung

JurCase informiert:

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HLB Schumacher Hallermann ist eine mittelständische Rechtsanwaltskanzlei, die von der steuerzentrierten Rechtsberatung kommt und sich nunmehr intensiv auch auf klassische Rechtsgebiete ausrichtet hat. Besonderes Merkmal: Konsequente Entwicklung spezieller und innovativer Beratungsfelder (Glücksspielbesteuerung, Glücksspielregulierung, eSport). Aus dem Herzen von Münster heraus beraten wir Mandanten persönlich und lösungsorientiert. Dabei ist uns eine offene und ehrliche Kommunikation gegenüber dem Mandanten wichtig.

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Beitragsautor:

Dr. Lennart Brüggemann

Dr. Lennart Brüggemann

HLB Schumacher Hallermann ist eine mittelständische Rechtsanwaltskanzlei, die sich intensiv auch auf klassische Rechtsgebiete ausrichtet hat. Rechtsanwalt Dr. Lennart Brüggemann, Partner bei HLB, betreut unter anderem das Projekt „Entscheidung des Monats“, bei dem regelmäßig unter seiner Supervision wissenschaftliche Mitarbeiter:innen oder Referendar:innen eine aktuelle Entscheidung analysieren und aufbereiten.

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