Skip to main content
GewusstReferendariat

Im Referendariat lohnt sich die Steuererklärung besonders!

By 22. August 2023Januar 9th, 2024No Comments
Unterhaltsbeihilfe

Für viele frischegebackene Referendar:innen ist der juristische Vorbereitungsdienst der Start ins Berufsleben. Hat man nicht bereits schon zuvor als wissenschaftliche:r Mitarbeiter:in in einer Kanzlei, der Universität oder außerhalb der juristischen Bubble gearbeitet, stellt man mit der ersten Gehaltsabrechnung fest, dass auch von der ohnehin kargen Unterhaltsbeihilfe Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgezogen werden. Besonders schmerzlich ist dieser Abzug in zusätzlich vergüteten Anwalts- oder Wahlstationen oder wenn neben dem Referendariat einer Tätigkeit in der Steuerklasse sechs nachgegangen wird. Die Abgabenquote liegt dann schnell bei 30 % oder höher.

An der Beteiligung am Sozial- und Steuerstaat lässt sich dem Grunde nach nichts ändern. Diese bietet allerdings auch Vorteile: Abstrakt betrachtet in Form des bereits absolvierten steuerfinanzierten Studiums, konkret beispielsweise in Form der Berechtigung zum Bezug von Sozialleistungen, wie in etwa das Arbeitslosen- oder Bürgergeld, das vielen Assessor:innen auch zur Überbrückung zwischen Beendigung des Vorbereitungsdienstes und dem Berufsstart als Volljurist:in nutzen.

Der Höhe nach besteht jedoch insbesondere bei der Steuerlast Sparpotential. Im Folgenden soll ein kurzer Abriss über Stellgrößen, nach denen sich die persönliche Steuerlast bemisst, gegeben und Beispiele für einkommensteuerrechtliches Optimierungspotential in der Steuererklärung von Referendar:innen aufgezeigt werden.

Wonach richtet sich meine Steuerlast?

Die persönliche Steuerlast richtet sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 2 Abs. 5 S. 1 EStG). Dieses speist sich aus den sieben Einkommensarten des § 2 Abs. 1 EStG, wobei bei den meisten Referendar:innen die Unterhaltsbeihilfe als sogenannte „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ den einzigen oder allergrößten Anteil am Einkommen ausmachen wird. Dazu kommen können

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, etwa aus Entgelten für eine freie Mitarbeit in einer Kanzlei oder Korrekturleistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit einer Hochschule oder einem privaten Repetitor,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn man nebenberuflich ein gewerbliches Unternehmen betreibt oder an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist,
  • sonstige Einkünfte, etwa durch private Veräußerungsgeschäfte (insbesondere von Kryptowährungen oder Grundstücken),
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, falls entgeltlich überlassener Immobilienbesitz vorhanden ist sowie
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei diese Einkünfte in der Regel durch den Steuerabzug an der Quelle (Kapitalertragsteuer) bereits abgeltend besteuert wurden.

Bei der Unterhaltsbeihilfe und anderen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu versteuern, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 EStG hierbei alle Güter, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses in Geld oder Geldeswert zufließen; für Referendar:innen im Vorbereitungsdienst ist dies schlichtweg die ausbezahlte Unterhaltsbeihilfe inklusive aller Nebenvergütungen etwa für Stationen während des Referendariats oder zusätzlich übernommenen Verpflichtungen (beispielsweise freiwillig übernommener und gesondert vergüteter Sitzungsdienst für die Staatsanwaltschaft). Über diese Einnahmen stellen die für die Bezüge zuständigen Ämter nach jedem Jahr einen „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung“ aus. Diese Bescheinigung in Tabellenform enthält neben dem Jahresbruttoverdienst auch die genaue Höhe der für das Jahr einbehaltenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Diese Daten können im Rahmen der Anlage N einfach in die Einkommensteuererklärung übernommen werden; hierbei besteht kein Gestaltungspotential.

Möglichkeiten für Optimierung bietet der andere Stellfaktor für das zu versteuernde Einkommen: die Werbungskosten. Damit gemeint sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG); sprich alle Kosten, die durch das Referendariat veranlasst sind. Hierbei können sämtliche Beträge zum Ansatz gebracht werden, die im jeweiligen Jahr abgeflossen sind, also bezahlt wurden, § 11 Abs. 2 S. 1 EStG. Nicht entscheidend ist dabei, wann die Verpflichtung begründet wurde oder ob man sich zum Zeitpunkt der Kostenentstehung bereits im Referendariat befunden hat.

Beispiel: Noch vor dem Beginn seines juristischen Vorbereitungsdienstes am 01.04.2021 bestellt Referendar R verbindlich einen Koffer mit Mietkommentaren für das Zweite Juristische Staatsexamen. Die Kommentare erhält er kurz vor seiner Prüfung im Dezember 2022. Da er im Examensstress vergisst, die Rechnung direkt zu bezahlen, überweist er den Betrag erst am 15.01.2023.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Bestellung (2021) oder der Leistungserbringung (2022) erfolgt der Abfluss erst im Jahr 2023. Damit können die Kosten auch erst dann als Werbungskosten zum Ansatz gebracht werden.

Damit Werbungskosten überhaupt zum Abzug von den Einnahmen gebracht werden können, muss das Finanzamt über sie informiert werden. Dies geschieht durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach dem entsprechenden Kalenderjahr. Grundsätzlich ist jede:r Steuerpflichtige, die bzw. der Einkünfte oberhalb des gesetzlichen Freibetrags von derzeit (2023) 10.908 Euro erzielt, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Steuererklärung ist allerdings in einigen Fällen fakultativ (§ 46 EStG), etwa wenn man im maßgeblichen Jahr alleine veranlagt wird (also nicht verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt), Arbeitslohn von nur einer bzw. einem Arbeitgeber:in erzielt hat, Nebeneinkünfte unter der Grenze von 410 Euro bleiben und keine Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld) über 410 Euro bezogen wurden. Allerdings können bestimmte Ereignisse, beispielsweise das Erzielen von Kapitaleinkünften, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle unterlegen haben, die Erklärungspflicht wiederaufleben lassen.

Besteht eine Erklärungspflicht, so muss die Erklärung – soweit die Erklärung nicht durch eine:n Steuerberater:in oder Lohnsteuerhilfeverein erfolgt – grundsätzlich bis zum 31.07. des Folgejahres abgegeben werden, § 149 Abs. 2 S. 1 AO. Für die Jahre 2022 und 2023 wurde die Frist allerdings verlängert (für 2022: 02.10.2023; für 2023: 02.09.2024). Existiert keine Erklärungspflicht, so muss keine Erklärung abgegeben werden. Allerdings kann eine Erklärung bis zum Ablauf der sogenannten Festsetzungsverjährung, die grundsätzlich vier Jahre nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres eintritt (beispielsweise am 31.12.26 für die Einkommensteuererklärung 2022) abgegeben werden, §§ 169 Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 1 AO, § 36 Abs. 1 EStG. Dies ist immer dann empfehlenswert, wenn Werbungskosten in einer Höhe angefallen sind, die den gesetzlichen Pauschbetrag (2022: 1.200 Euro; 2023: 1.230 Euro; vgl. § 9a S. 1 Nr. 1 lit. a EStG) übersteigen.

Beispiel: Referendar R bekommt im Jahr 2022 nur zwölfmal die vom Land geschuldete Unterhaltsbeihilfe und gibt für Bücher, Nachlieferungen und kommerzielle Examensvorbereitungskurse insgesamt 1.000 Euro aus.

Existieren keine weiteren steuerlich relevanten Tatbestände, führt die Abgabe einer Steuererklärung für R nicht zu einem Vorteil in Form einer Steuererstattung.

Kauft er hingegen noch einen Tabletcomputer zur Bearbeitung der AG-Unterlagen für 600 Euro, so übersteigen seine Werbungskosten den Freibetrag von 1.200 Euro und die Abgabe einer Steuererklärung führt zu einer Steuererstattung.

Allerdings können nicht nur Werbungskosten zu einem Erstattungspotential führen. Auch wer nicht über alle Monate hinweg gleich hohe Einkünfte erzielt, etwa im Jahr des Eintritts in den Vorbereitungsdienst oder wenn zusätzliche Stationsentgelte anfallen, oder anderweitig steuerlich geltend machbare Ausgaben hat, beispielsweise Gesundheitskosten, bestimmte Versicherungsbeiträge oder Spenden, sollte daher prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung günstig ist.

Welches steuerliche Optimierungspotential besteht für Referendar:innen?

Für Referendar:innen bestehen gerade über den Werbungskostenabzug erhebliche Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerlast. Hierbei stehen allen Arbeitnehmer:innen – ob Referendar:in, Rechtsanwält:in oder Schreiner:in – grundsätzlich dieselben Instrumente zur Verfügung. Regelmäßig erfolgt der Ansatz der Werbungskosten in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. Allerdings existieren für bestimmte Bereiche gesetzliche oder von Seiten der Finanzverwaltung anerkannte Pauschalierungsmöglichkeiten oder Sonderregeln.

Beispiel: Der Rechtsreferendar R fährt im Jahr 2022 an 80 Tagen mit seinem Smart zu seinem Arbeitsplatz am Landgericht; hierbei beträgt die Wegstrecke 25 Kilometer. Er hat ausgerechnet, dass ihn das inklusive Verschleiß, Anschaffungs- und Unterhaltskosten und Benzin 250 Euro gekostet hat. Er hat zudem am 01.01.2022 ein MacBook Pro für 2.400 Euro erworben, das er ausschließlich für den juristischen Vorbereitungsdienst nutzt. Für sein Girokonto bei der örtlichen Sparkasse, auf das auch seine Unterhaltsbeihilfe eingeht, bezahlt er 60 Euro im Jahr.

Sämtliche Positionen sind zumindest teilweise durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.

Der abziehbare Betrag für den Arbeitsweg berechnet sich allerdings nicht nach den tatsächlichen Kosten, sondern den gefahrenen Kilometern, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Pro Entfernungskilometer werden 38 Cent (für die ersten 20 Kilometer aber nur 30 Cent) berechnet; konkret ergibt sich hieraus ein Betrag von 632 € (25 km × 80 Tage × 30 Cent + 5 km × 80 Tage × 8 Cent). Hierfür existiert im digitalen Steuerformular eine separate Seite, die die Berechnung automatisch vornimmt.

Das MacBook Pro übersteigt den Betrag für sofort abziehbare geringwertige Wirtschaftsgüter (2023: 1.000 Euro + USt; vgl. §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 EStG). Es muss daher über mehrere Jahre abgesetzt werden. Da die gewöhnliche Nutzungsdauer eines Laptops nach der AfA-Tabelle der Finanzverwaltung drei Jahre beträgt, kann für 2023 hierfür ein Betrag von 800 Euro abgesetzt werden (in den Jahren 2024 und 2025 kann dann der gleiche Betrag nochmal angesetzt werden).

Das Girokonto ist auch erforderlich, um die Unterhaltsbeihilfe entgegenzunehmen. Da das Konto aber zu großem Teil auch der privaten Lebensführung dient, sind dessen Kosten nicht vollständig ansetzbar. Die Finanzverwaltung akzeptiert hierbei einen Pauschalbetrag von 16 Euro.

Der juristische Vorbereitungsdienst bietet vor allem deshalb die Möglichkeit eines umfangreichen Werbungskostenabzugs, weil regelmäßig – leider – eine Vielzahl an betragsmäßig erheblichen Ausgaben anfällt, die durch das Referendariat bedingt sind. Dies beginnt bereits vor dem Antritt des Vorbereitungsdienstes und setzt sich über die verschiedenen Stationen und Ausbildungsabschnitte bis hin zum Staatsexamen fort. Nicht abschließend kann etwa an folgende Positionen gedacht werden:

  • Bewerbung für den Vorbereitungsdienst und einzelne Stationen – pauschal 2,50 Euro (mit Bewerbungsmappe 9 Euro) plus konkrete Kosten für Beglaubigungen und das Führungszeugnis
  • Umzug zum Ort der zugewiesenen Stammdienststelle – pauschal: 886 Euro (bei Umzügen vor dem 01.04.2023: 870 Euro) plus konkrete Kosten für ein Umzugsunternehmen oder den eigenen Transport
  • Anschaffung von Büchern, Skripten und Kommentaren
  • Anschaffung von technischen Hilfsmitteln wie Laptops, Tablets, Mobiltelefon, Headsets etc. (hierbei ist der ansetzbare Betrag um den privaten Nutzungsanteil zu reduzieren und je nach Höhe der Kosten eventuell auf mehrere Jahre aufzuteilen)
  • Teilnahme an kostenpflichtigen Lehrangeboten wie Vorbereitungskursen, Seminaren oder Klausurenkursen
  • Fahrt-/ Reisekosten für auswärtige Veranstaltungen, Stationen, Prüfungen, etc. (soweit nicht von der bzw. dem Arbeitgeber:in ersetzt)
  • Homeoffice-Pauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG – 6 Euro pro Heimarbeitstag, maximal 1.260 Euro im Jahr (vor 2023: 5 Euro pro Heimarbeitstag, maximal 600 Euro) oder
  • häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG (wenn der Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit zuhause liegt, das Zimmer ausschließlich beruflich genutzt wird und es wie ein Arbeitsraum eingerichtet und von den übrigen Wohnräumen abgetrennt ist) – 1.260 Euro pauschal oder tatsächliche Aufwendung gegen Nachweis
  • Anmietung von Kommentaren oder Gesetzen für die Staatsprüfung
  • Kosten für einen Verbesserungsversuch

Es ist schwierig, sich beim Anfertigen der Steuererklärung ad hoc an sämtliche Ausgaben des Vorjahres zu erinnern. Empfehlenswert ist es, sich bereits mit dem Einstieg ins Referendariat eine analoge oder digitale Liste anzulegen und dort sämtliche berufsbezogene Ausgaben zu notieren. Ist es dafür bereits zu spät, bieten oft die Girokontoauszüge eine Gedächtnisstütze, soweit die Ausgaben nicht bar getätigt wurden.

Hinweis: Zwar handelt es sich auch bei den Kosten für das Studium um vorweggenommene Aufwendungen zum Erwerb einer Einnahmequelle. Allerdings unterliegen die Kosten für das Erststudium dem Werbungskostenabzugsverbot nach § 9 Abs. 6 EStG. Sie sind aber im Jahr ihres Anfallens beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig.

Fazit: Was bringt mir die Steuererklärung?

Im Referendariat lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung wie zuvor gezeigt regelmäßig. Durch die im Referendariat anfallenden erheblichen berufsbezogenen Kosten entsteht ein großes Werbungskostenabzugspotential. Dieses muss im Rahmen der Steuererklärung dargelegt werden. Wurde dann eine entsprechende Erklärung abgegeben, kann sich die bzw. der angehende Jurist:in auf eine Aufbesserung der Unterhaltsbeihilfe in Form einer Steuerrückerstattung freuen.

Hat dir der Beitrag gefallen?

Beitragsautor:

Dr. Tim Walter

Dr. Tim Walter

Dr. Tim Walter ist Rechtsanwalt bei der Partnerschaft Streck Mack Schwedhelm mbB in München, die auf sämtliche Fragen des Steuerrechts spezialisiert ist. [Stand: August 2023]

Alle Beiträge von Dr. Tim Walter ansehen