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Das zivilrechtliche Nachbarschaftsverhältnis – endlich eine Entscheidung zu § 281 BGB

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Das zivilrechtliche Nachbarschaftsverhältnis ist ein Bereich des deutschen Zivilrechts, der nicht nur während des Studiums von großer Bedeutung ist, sondern auch eine erhebliche Examensrelevanz aufweist. Sowohl in Semesterabschlussklausuren als auch in beiden Staatsexamina spielen Fragen rund um die Beziehung zwischen Nachbarn eine große Rolle. Dies liegt nicht nur an den unterschiedlichen juristischen Konstellationen und dem akademischen Interesse an diesem Thema, sondern auch an der praktischen Bedeutung der Thematik: In irgendeiner Form von Nachbarschaftsverhältnis stehen schließlich alle Menschen in Deutschland.

Urteil des V. Zivilsenats vom 23.03.2023 – V ZR 67/22

Im März entschied der BGH über einen Nachbarschaftsstreit, der gleich in mehrfacher Hinsicht für die Prüfungsämter und damit auch für die Studierenden interessant war:

Die Pappel auf dem Grundstück des Beklagten trieb Wurzeln in das Nachbargrundstück des Klägers. Dies führte in dessen Garageneinfahrt zu einer Anhebung der Pflastersteine. Vorprozessual hatten die Beklagten sowohl die Reparaturarbeiten am Pflaster als auch den Einbau einer Wurzelsperre verweigert. Der Kläger klagt daher auf Zahlung von ca. 2.000 Euro, um selbst das Pflaster reparieren und eine Wurzelsperre einbauen zu lassen.

§ 1004 BGB und § 906 BGB

Die Frage nach der Anspruchsgrundlage führt einen zunächst zu den grundlegenden Ansprüchen im nachbarschaftlichen Verhältnis:

Der Kläger hätte zunächst Beseitigung der Beeinträchtigung gem. § 1004 Abs. 1 BGB verlangen können: Wird gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Bei weiteren Beeinträchtigungen kann der Eigentümer gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB Unterlassungsklage erheben.

Schema Beseitigungsanspruch, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

  1. Anspruchssteller ist Eigentümer
  2. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts, die nicht auf Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beruht
  3. Antragsgegner ist Störer
  4. Fortwirkende Störung
  5. Keine Duldungspflicht, § 1004 Abs. 2 BGB

Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ist jedoch auf die Beseitigung der Störung gerichtet und beschränkt – der Kläger möchte hier jedoch einen Kostenvorschuss erreichen. Der BGH führt hier aus, dass sich dies bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Gesetzessystematik ergebe: Das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt Vorschussansprüche nur in Ausnahmefällen, etwa im Werkvertrags- oder im Auftragsrecht.

Als nächstes wäre an den § 906 Abs. 2 S. 2 BGB zu denken: Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt einen angemessenen Ausgleich in Geld, wenn Einwirkungen durch ortsübliche Benutzungen nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB geduldet werden müssen. Dementsprechend stellt der Anspruch eine Kompensation für den Ausschluss der Ansprüche aus § 1004 BGB und § 862 BGB dar.

Schema § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

  1. Immission von Nachbargrundstück
  2. Wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Anspruchsstellers durch Immission
  3. Störereigenschaft des Eigentümers oder Besitzers des anderen Grundstücks iSd. § 1004 Abs. 1 BGB
  4. Duldungspflicht des Anspruchstellers nach § 906 Abs. 2 S. 1 BGB
  5. Beeinträchtigung des Grundstücks des Anspruchsstellers über das zumutbare Maß hinaus
  6. Anspruchsumfang

Im vorliegenden Fall mussten die Einwirkungen jedoch gerade nicht geduldet werden, der Kläger hätte einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB gehabt. Aus diesem Grund kam auch der Ausgleichsanspruch nicht in Betracht.

Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung

Hätte der Kläger das Pflaster bereits repariert und/oder selbst eine Wurzelsperre angebracht, hätte er die angefallenen Aufwendungen ersetzt haben können: Entweder gemäß den Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 683 S. 1, 670 BGB, 684 S. 1, 818 BGB, oder aus ungerechtfertigter Bereicherung: § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2, § 818 BGB. Auch hier sind die Ansprüche jedoch als Geldersatz für bereits erfolgte Aufwendungen formuliert und nicht als Kostenvorschuss. Auch über diesen Weg kommt der Kläger somit nicht zu seinem gewünschten Ergebnis.

Anwendbarkeit des § 281 BGB auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB

Interessant und Examensrelevant wird das Urteil schließlich in seinen Ausführungen zum Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB. Kern des Streits ist die Frage, ob die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts, insbesondere die des allgemeinen Leistungsstörungsrechts, auch auf dingliche Ansprüche Anwendung finden. Über diese Frage wurde bereits während der Beratungen zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches gestritten.

(1)
Rechtsprechung und Literatur vertreten überwiegend die Ansicht, dass § 281 BGB auch auf den Beseitungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB (entsprechend) anwendbar ist. Begründet wird dies hauptsächlich damit, dass eine solche Anwendung sachgerechte Ergebnisse erzielt. Ein Eigentümer, der die Beseitigung nicht vorfinanzieren kann, müsste – bei Nichtanwendbarkeit – einen Titel auf Beseitigung der Beeinträchtigung erwirken, um vom Schuldner anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 887 Abs. 2 ZPO einen Vorschuss zu erlangen. Eine weitere Möglichkeit wäre es, die Beeinträchtigung hinzunehmen und eine Entschädigung hierfür zu erhalten. Diese Ansicht wird auch damit begründet, dass sich der Anspruch nicht auf die Ersparnis beim Schuldner beschränkt, anders als etwa § 812 BGB. Ein weiteres Argument ist der Gleichlauf mit dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, auf diesen ist § 281 BGB nämlich anwendbar. Ebenso sei es nicht ersichtlich, warum ein dinglicher Gläubiger gegenüber einem persönlichen Gläubiger schlechter gestellt sein sollte.

(2)
Anderer Meinung war im vorliegenden Fall das Berufungsgericht: Die geschuldete Rechtsverwirklichung sei keine Leistung im Sinne von § 281 Abs. 1 S. 1 BGB, mit der ein Eigentümer sein Vermögen mehren wollte. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke mangelt:

Die Kosten für die Selbstvornahme könnte der Eigentümer aus den Regelungen zur Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Sollte es zu einer bleibenden Beeinträchtigung kommen, könnte er Entschädigung gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB verlangen. Auch § 281 Abs. 4 BGB kann nicht als Argument dienen: dessen Rechtsfolge, das Erlöschen des Leistungsanspruchs, kann nicht eintreten. Denn solange die Beeinträchtigung fortbesteht, kann der Beseitigungsanspruch auch nicht erlöschen.

(3)
Eine dritte Meinung nimmt an, dass eine Anwendung von § 281 BGB auf § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zumindest dann in Betracht kommt, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung entweder selbst beseitigt oder aber im Gegenzug für die Schadensersatzzahlung eine Duldungspflicht mit dinglicher Wirkung entsteht. In beiden Fällen wäre auch kein Konflikt mit § 281 Abs. 4 BGB gegeben: Wenn die Beeinträchtigung beseitigt wird, entfällt dadurch auch die Beseitigungspflicht und somit die Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme durch einen Rechtsnachfolger. Besteht für eine fortdauernde Beeinträchtigung jedoch eine dinglich gesicherte Duldungspflicht, wäre auch ein Rechtsnachfolger daran gebunden.

Entscheidung und Begründung des BGH zur Anwendbarkeit des § 281 BGB

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik gab es bislang nicht. Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 41/19 zwar thematisiert, aber ausdrücklich offen gelassen. Im aktuellen Urteil wird die Entscheidung endlich getroffen: Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf den Beseitigungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB keine Anwendung.

Der Wortlaut des § 281 BGB und die systematische Stellung der Norm im das Recht der Schuldverhältnisse regelnden Buch 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt nicht eindeutig, ob die Vorschrift auch auf die in Buch 3 geregelten dinglichen Ansprüche anwendbar ist.

Eine Anwendbarkeit schuldrechtlicher Regelungen auf dingliche Ansprüche ist nicht schon alleine deshalb ausgeschlossen, weil diese ihrem Rechtscharakter nach unterschiedlich sind. Es gibt genügend Beispiele, bei denen eine solche Verflechtung vorliegt: Der Schuldner kann sich etwa gegenüber dem Beseitigungsanspruch auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB berufen.

Die Anwendung von § 281 BGB auf den Beseitigungsanspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB kommt laut BGH jedoch angesichts der dinglichen Natur des Anspruchs und seiner sachenrechtlichen Zielrichtung nicht in Betracht.

Unterschieden werden hierbei zwei Fälle:

a. Erster Fall: Duldung und Liquidierung

Wenn der Eigentümer – wie hier – die Beeinträchtigung nicht selbst beseitigt hat, sondern sie gegen Geldzahlung hinnehmen will bzw. wenn er die Beeinträchtigung nicht selbst beseitigt hat, sondern Geldzahlung im Sinne einer Vorauszahlung fordert.

Eine solche Zahlung ist mit dem Zweck des Beseitigungsanspruchs nicht vereinbar. Dieser hat lediglich das Ziel, den dem Eigentumsrecht entsprechenden Zustand wieder herzustellen.

Zudem stünde hier die in § 281 Abs. 3 BGB vorgesehene Rechtsfolge, der Ausschluss des Leistungsanspruchs, mit diesem Zweck in Widerspruch. Dies ist jedoch denklogisch nicht möglich, da ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB bei fortbestehender Beeinträchtigung wieder neu entsteht.

Der BGH führt noch weitere Gründe aus, die im Urteil im Detail nachgelesen werden können. Dogmatisch und rechtlich äußerst genau werden hier Schritt für Schritt alle Argumente abgearbeitet, die gegen eine Anwendung des § 281 BGB sprechen.

b. Zweiter Fall: Selbstvornahme

§ 281 BGB findet auf den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB aber selbst dann keine Anwendung, wenn der Eigentümer die Beeinträchtigung – anders als im vorliegenden Fall – selbst beseitigt (sog. Selbstvornahme).

Der BGH führt hierzu aus:

„Zwar bestünde insoweit kein Konflikt mit dem in § 281 Abs. 4 BGB geregelten Erlöschen des Erfüllungsanspruchs, da der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits mit der Beseitigung der Beeinträchtigung durch den Eigentümer entfiele. Auch wäre es nicht schwierig, den erloschenen Anspruch von neu entstehenden Ansprüchen abzugrenzen. In diesen Fällen besteht aber erst recht kein Bedürfnis für die Anwendung des § 281 BGB, weil der Eigentümer, der eine Beeinträchtigung seines Eigentums selbst beseitigt hat, von dem nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich hierzu verpflichteten Störer aus § 683 Satz 1, § 670 BGB, § 684 Satz 1, § 818 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 BGB den Ersatz der zu der Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann (…). Bei letzterem Anspruch entsteht im Regelfall keine größere Schutzlücke auf Rechtsfolgenseite, da der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz objektiv zu bestimmen ist und sich der Schuldner nur ausnahmsweise auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB wird berufen können (…).“

Tipps zur Nacharbeit

Für die Nacharbeit dieser Thematik empfiehlt es sich auf jeden Fall, die einzelnen Argumentationsketten des BGH mit konkreten Beispielen zu durchdenken. Als Klausurvorbereitung solltet ihr euch den Streit mit jeweils ein oder zwei Argumenten für jede Meinung aufarbeiten. In der Klausur werdet ihr weder Zeit haben, euch die Gedankengänge selbst herzuleiten, noch könnt ihr den Streitstand so ausführlich darstellen wie er im Urteil behandelt wurde. Ebenfalls empfehlenswert bei solchen argumentationslastigen Entscheidungen ist die Diskussion mit Kommilitoninnen oder Kommilitonen. Teilt euch auf in Kläger-Vertreter und Beklagten-Vertreter, bereitet eure Argumente vor und tragt diese anschließend eurer Lerngruppe vor. Die Diskussion über die einzelnen Punkte wird euch beim Lernen von der Stufe des „Gelesen und verstanden“ auf die Stufe des „verstanden und verinnerlicht“ bringen, sodass es euch keine Schwierigkeiten mehr machen wird, die Thematik auf den jeweiligen Klausurfall anzupassen und auch eventuelle Abweichungen vom BGH- zum euch vorliegenden Prüfungsfall zu bemerken und in eure Bearbeitung aufzunehmen.

Klausurrelevanz

Das Urteil klärt eine der lang bestehenden Fragen des Bürgerlichen Gesetzbuches und lädt förmlich dazu ein, sich mit den einzelnen Argumenten detailliert auseinanderzusetzen und sie gegenüber zu stellen. Obwohl es sich für Studentinnen und Studenten sicher um ein eher anspruchsvolles Urteil handelt, welches Grundwissen sowohl im Sachen- als auch im Schuldrecht voraussetzt, ist die Thematik für Praktiker eine alltägliche. Nachbarschaftsstreitigkeiten sind bei Gerichten täglich zu entscheiden, und auch aus Klausurersteller-Sicht ist es ein einfach darzustellendes Problem, welches in der Bearbeitung schnell aufzeigt, ob der Prüfling auswendig gelernt oder wirklich den Kern der Sache verstanden hat.

Exkurs: Top 3 Probleme im zivilrechtlichen Nachbarschaftsrecht

1) Wer zählt alles zum Begriff Nachbarn?

Diese vermeintlich einfache Frage steht am Anfang jeder Klausurbearbeitung und kann in Einzelfällen ganz schön knifflig werden: Zu diesem Personenkreis können nämlich Eigentümer, Mieter, Erbbaurechtsinhaber oder Pächter gehören. In manchen Fällen sind auch Gäste der Nachbarn in den Schutzbereich der zu prüfenden Regelung miteinbezogen.

In Klausuren und praktischen Fällen ist es von entscheidender Bedeutung, eine klare Argumentation dafür zu liefern, warum die betroffenen Parteien im konkreten Sachverhalt als Nachbarn betrachtet werden sollten. Analysiert hier die konkreten Umstände eures Falls – dies kann Aspekte wie räumliche Nähe, gemeinsame Grundstücksgrenzen oder Aufenthaltsgewohnheiten umfassen. Aufgrund der Nähe zu eurem eigenen Alltag könnt ihr euch hier aber gut auf euer Bachgefühl verlassen: wenn ihr euch beim Lesen des Sachverhalts fragt, ob die Person als Nachbar gilt, könnt ihr davon ausgehen, dass diese Frage auch Teil eurer Klausurlösung sein sollte. Ist beim Lesen des Sachverhalts schon klar, dass es sich hier um Nachbarn handelt, kann dieser Aspekt von euch entweder in einem Satz festgestellt werden oder aber auch komplett unbehandelt bleiben.

2) Emissionen

Vom Grundstück des Nachbarn bzw. aus der nachbarschaftlichen Wohnung gibt es fast immer Immissionen, die mal mehr oder weniger störend sind. In Klausurfällen handelt es sich hierbei oft um Bäume oder Pflanzen – diese können überhängen oder, wie oben, Wurzeln schlagen, aber auch herabfallendes Laub ist immer wieder der Kern von richterlichen Entscheidungen. Denkt hier in der Klausur vor allem an die §§ 906, 910, 1004 BGB. Aber auch den § 242 BGB solltet ihr nicht außer Acht lassen. Aus der Sondersituation der räumlichen Nähe heraus sind Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet, haben aber immer auch eigene schutzwürdige Interessen. Da es hier immer auf den Einzelfall ankommt, ist es besonders wichtig, die euch in der  Klausur zur Verfügung gestellten Informationen vollständig aufzuarbeiten und zu verwerten.

Ebenfalls zum Themengebiet „Emissionen“ gehören Brände, die zunächst Rauch und Ruß verursachen und bei deren Löscharbeiten häufig auch Nachbargrundstücke beschädigt werden. Macht euch hier mit den gängigsten Fallbeispielen vertraut und legt einen Schwerpunkt auf die jeweiligen Unterschiede der einzelnen Fälle.

3) Haustiere

Ebenfalls ein Klassiker im Bereich des Nachbarschaftsrechts sind Haustiere, die wahlweise allein durch ihre Anwesenheit und damit verbundenen Geruch und Lärm als störend empfunden werden oder aber konkrete Schäden verursachen. Zusätzlich zu den „klassischen“ nachbarschaftsrechtlichen Ansprüchen müsst ihr hier auch an die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB denken.

JurCase informiert:

Katharina Bohn (LL.M.) ist nicht nur Syndikusanwältin, sondern zudem Autorin von Juristische Workbooks, mittels derer sie Jurastudierende und Rechtsreferendar:innen dabei unterstützt, beide Staatsexamina zu erreichen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Aktiven Lernen und der Organisation deines Lernalltags. Sie weiß somit, worauf es bei der Examensvorbereitung ankommt. Deshalb unterstützt sie JurCase mit der Aufbearbeitung von examensrelevanter Rechtsprechung, die gesammelt HIER zu finden gibt.

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Beitragsautor:

Katharina Bohn LL.M.

Katharina Bohn LL.M.

Katharina ist Syndikusanwältin. Zudem unterstützt sie mit ihren Workbooks Jurastudierende bei deren Prüfungsvorbereitung. JurCase unterstützt sie hingegen mit interessanten Beiträgen in der Rubrik #Gewusst.

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