
QuickCheck: Rechtsreferendariat in Mecklenburg-Vorpommern
Zulassungstermine
In Mecklenburg-Vorpommern werden zwei Mal pro Jahr Referendar:innen zum juristischen Vorbereitungsdienst eingestellt. Die Einstellungen erfolgen jeweils zum 1. Juni und zum 1. Dezember des Jahres. Der praktische Teil der Ausbildung findet an allen Gerichten im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern statt. Stammdienststellen der Referendar:innen sind die Landgerichte der jeweiligen OLG-Bezirke (Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund). Es bestehen keine Wartezeiten für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst.
Zulassungsfristen
Der Zulassungsantrag für die Referendarausbildung muss dem OLG spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Einstellungstermin inklusive der vollständigen Bewerbungsunterlagen vorliegen. Nicht fristgemäße Bewerbungen werden bei der Vergabe der Referendarplätze nicht berücksichtigt.
Achtung: In Mecklenburg-Vorpommern ist das Oberlandesgericht in Rostock zuständig für Einstellungsverfahren. Die Bewerbung ist an dieses zu adressieren, Wunschstandorte dürfen angegeben werden, sie werden oft auch berücksichtigt.
Besoldung
Als eines von derzeit drei Bundesländern stellt das Land Mecklenburg-Vorpommern auch Referendar:innen als Beamte auf Widerruf ein. Mecklenburg-Vorpommern zahlt dabei den Anwärtergrundbetrag für Referendarinnen und Referendare, die sich auf Widerruf verbeamten lassen. Der Anwärtergrundbetrag beträgt monatlich 1.552,50 Euro. Zudem wird eine einmalige Jahressonderzahlung gewährt. Sollten die Voraussetzungen für ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vorliegen, erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die Unterhaltsbeihilfe beträgt dann 1.345,00 Euro. Rechtsreferendar:innen in Mecklenburg-Vorpommern erhalten bei entsprechenden Voraussetzungen zudem einen Familienzuschlag (soweit verheiratet oder bei einem bzw. mehreren Kindern). Weihnachts- und Urlaubsgeld oder vermögenswirksame Leistungen werden nicht gezahlt.
Für Rechtsreferendare in Mecklenburg-Vorpommern gelten die Bestimmungen für Beamte auf Widerruf, unter Ausnahme von §§ 7 und 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), welches zuletzt geändert wurde durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160). Keine Anwendung finden die Vorschriften über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und zur Besoldung.
Ablauf und Stationen
Das Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern gliedert sich in folgende Stationen:
1 – Zivilrechtsstation (5 Monate):
Beginnt mit einem zweiwöchigen Einführungslehrgang im Blockunterricht. Anschließend Ausbildung und Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft. Der Zivilrechtsstation ist an dem zugewiesenen Amts – oder Landesgericht zu absolvieren.
2 – Verwaltungsstation (3 Monate):
Zu Beginn erfolgt ein zweiwöchiger Einführungslehrgang. Anschließend beginnt die praktische Ausbildung. Sie kann bei einer Verwaltungsbehörde und für den Zeitraum von einem Monat an einem Verwaltungsgericht in Schwerin oder Greifswald absolviert werden. Für diesen Zeitraum am Verwaltungsgericht wird Trennungsgeld gewährt. Achtung: Spätestens drei Monate vor Beginn der Station muss für die Zuweisung unter Verwendung des Formulars „Verwaltungsstation“ eine Verwaltungsbehörde bzw. ein Verwaltungsgericht benannt werden. Außerdem sind in jedem Fall Ausbildungszusagen vorzulegen. Empfehlung des OLG: Mit Beginn des juristischen Vorbereitungsdienstes sollte auch eine Auswahl hinsichtlich der Verwaltungsbehörde getroffen und eine Ausbildungszusage eingeholt werden. Die Verwaltungsstation kann ebenfalls an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer abgeleistet werden, der Einführungslehrgang entfällt in dieser Variante und die Kosten werden nicht übernommen. Ein Antrag für die Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer muss gleichermaßen in der Personalstelle für Referendar:innen eingereicht werden. Auf Nachfrage erhält man dort auch Informationen und Kontakte zu Ansprechpartnern (u.a. Absolvent:innen, die ihre Erfahrungsberichte teilen).
3 – Strafrechtsstation (4 Monate):
Den Auftakt macht ein zweiwöchiger Einführungslehrgang, darauf folgt die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder in Ausnahmen bei einem mit Strafsachen befassten Gericht erster Instanz. Zuweisungswünsche können bis spätestens zwei Monate vor Stationsbeginn eingereicht werden. Achtung: Die Zuweisung im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsstellen gemäß § 38 Abs. 2 JAPO M-V erfolgt vorrangig an eine Staatsanwaltschaft, es besteht keinerlei Anspruch auf eine Zuweisung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle.
4 – Anwaltsstation (9 Monate):
Als Ausbildungsstelle kommt ein:e Rechtsanwält:in infrage oder für den Zeitraum von drei Monaten ein:e Notar:in oder eine sonstige Stelle, bei der eine adäquate Ausbildung in Rechtsgestaltung oder -beratung gegeben ist. Rechtsanwält:in, Notar:in oder sonstige Ausbildungsstelle müssen spätestens drei Monate vor Beginn auf dem Formular „Rechtsberatungsstation“ benannt werden, zudem ist eine Ausbildungszusage entsprechend dem Formular „Ausbildungszusage“ beizufügen und in der Personalstelle für Referendar:innen einzureichen.
5 – Schriftliche Examensprüfungen (20. Monat):
Acht Klausuren: vier im Zivilrecht, zwei im Öffentlichen Recht, zwei im Strafrecht.
6 – Wahlstation (3 Monate):
Die Ausbildungsstelle kann aus unterschiedlichen Wahlbereichen (Zivil- und Strafrecht, Staats- und Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Wirtschafts- und Finanzrecht, Arbeits- und Sozialrecht sowie Europarecht und Internationales Privatrecht) gewählt werden, auch Auslandsaufenthalte sind möglich. Man kann die Wahlstation auch einen Monat bei einer bzw. einem Ausbilder:in und die weiteren zwei Monate bei einer bzw. einem anderen Ausbilder:in absolvieren. Achtung: Bei dieser Variante besteht für die Zeit der Ausbildung Urlaubssperre.
7 – Mündliche Prüfung und Aktenvortrag:
Das Oberlandesgericht Rostock bietet während der Wahlstation einen Intensivkurs (zwei Tage) zu dem Thema „Der Aktenvortrag unter prüfungsähnlichen Bedingungen“ in Vorbereitung auf die mündliche Prüfung an. Zudem wird ein schriftliches Probeexamen (Dauer: vier Tage) angeboten.
Die mündliche Prüfung beginnt mit einem Aktenvortrag, das Thema kann nicht frei gewählt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt 90 Minuten. Es folgt das Prüfungsgespräch über die vier Pflichtstationen (Zivilrecht-, Strafrecht, Verwaltungsrecht- sowie Anwaltsstation) und den gesetzten Schwerpunkt. Dieses ähnelt der mündlichen Prüfung des Ersten Examens.
Auslandsaufenthalt Ja/Nein
Wen es zur Ausbildung in die Ferne zieht, der darf drei, sechs oder die vollen neun Monate der Rechtsanwaltsstation, die gesamte Verwaltungsstation (Deutsche Auslandsvertretung/Auswärtiges Amt, Europäische Kommission oder andere internationale Organisationen und Einrichtungen wie z. B. der Europäische Rechnungshof in Luxemburg, sowie verschiedene Goethe-Institute) oder die Wahlstation im Ausland absolvieren – die Stationen sind dabei teilbar. Auch die Wahlstation kann einen Monat lang bei einer bzw. einem Ausbilder:in und zwei Monate bei einer anderen Ausbildungsstelle absolviert werden. Es besteht dann jedoch für die Ausbildungszeit Urlaubssperre. Grundsätzlich gilt, dass mindestens 12 Monate der Ausbildung in Mecklenburg-Vorpommern abzuleisten sind. Um einen Auslandsaufenthalt sollte man sich frühzeitig bemühen. Benötigt werden zumeist: genehmigter Ausbildungsplan, Sprachnachweis, schriftliches Einverständnis der Ausbildungsstelle, eigener Antrag mit Schwerpunktbenennung, Bestätigung über eine Auslandskrankenversicherung. Mit dem Antrag auf Ausbildung im Ausland muss zudem ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland für die beantragte Zeit benannt werden. Über die Zulassung der Ausbildungsstellen entscheidet die Referendarabteilung des OLG. Soweit Familienangehörige während der Ausbildung im Ausland dauerhaft oder zu Besuch mitkommen, ist dies unter namentlicher Nennung der Familienangehörigen oder des Familienangehörigen unter Angabe der Dauer des Besuchs bzw. der Begleitung mitzuteilen. Dies gilt für Familienangehörige, die nach § 10 SGB V bei der Krankenversicherung der Referendar:innen mitversichert sind.
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