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GewusstReferendariat

Klausurtypen im Zweiten Staatsexamen

By 29. Mai 2018Oktober 18th, 2023No Comments
Assessorexamen

Klausurtypen im Zweiten Staatsexamen

Im Ersten Staatsexamen war die Fülle des materiellen Rechts, deren Beherrschung von uns erwartet wurde, zwar sehr groß, dafür gab es grundsätzlich nur einen Klausurtyp – das Gutachten. Man liest tatsächlich immer wieder, dass auch im Ersten Staatsexamen kautelarjuristische Aufgabenstellungen möglich seien, in den mir bekannten Durchgängen war das zumindest in Hessen aber nicht der Fall.

Im Zweiten Staatsexamen sieht das schon ganz anders aus – Behördenschreiben, Anklageschriften, Verträge, zahlreiche Konstellationen sind denkbar und die gängigsten (ohne ausschließen zu wollen, dass ein Prüfungsamt auch auf andere nette Ideen kommen kann) will ich euch hier vorstellen.

Zivilrechtliche Klausurtypen

Urteilsklausur

Regelmäßig wird im Zivilrecht mindestens ein Urteil im Zweiten Staatsexamen gefordert. Dieser Klausurtypus ist den meisten Referendaren vertraut, da sie in ihrer Zivilstation – bei uns in Hessen die erste Station des Referendariats – bereits zahlreiche Urteilsentwürfe für ihre Ausbilder fertigen durften. Dennoch sind Urteilsklausuren nicht zu unterschätzen. Es gibt hier zahlreiche prozessuale und materiellrechtliche Fallstricke, die die Prüfungsämter gerne einbauen und die erwartete Stoffmenge ist kaum näher eingrenzbar. Hinzu kommt, dass diverse Tenorierungen erlernt werden müssen und Fehler hier schwer ins Gewicht fallen.

Anwaltsklausur

Regelmäßig werden den Prüflingen auch Klausuren aus Sicht eines Anwaltes – sogenannte Anwaltsklausuren – gestellt. Innerhalb dieser Kategorie gibt es wiederum einige Untertypen, die sich alle im Aufbau unterscheiden, so beispielsweise Anwaltsklausuren aus Kläger- oder aus Beklagtensicht, Klausuren aus dem einstweiligen Rechtsschutz, Klausuren, die sich mit den Erfolgsaussichten oder der Abwendung von Rechtsmitteln befassen und schließlich die besonders gefürchteten Kautelarklausuren, bei denen beispielsweise ein Vertrag angefertigt werden muss. Bei Anwaltsklausuren ist es besonders wichtig, dass man das Mandantenbegehren sauber herausarbeitet, da der schönste Klageentwurf vermutlich wenig Punkte einfährt, wenn der Mandant sich laut Sachverhalt eine außergerichtliche Lösung wünscht.

Relationsklausur

Nicht in jedem Bundesland gehören Relationsklausuren zum Kanon der möglichen Klausurtypen. In einer Relationsklausur wird ein Relationsgutachten gefordert, also quasi die Gedankenarbeit eines Richters, der einen klägerischen Sachverhalt auf Schlüssigkeit, den Vortrag des Klägers auf Erheblichkeit und die angebotenen Beweise durchprüft.

Strafrechtliche Klausurtypen

Die Anklageklausur

Als gesetzt gilt bei uns die Anklageklausur, die angeblich in jedem Examensdurchgang vorkommt. Diese ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft anzufertigen, die vor der Entscheidung steht, wie in einem bestimmten Verfahren weiter vorzugehen ist. Regelmäßig wird dies die Anklage sein, wobei dann durch den Referendar eine Anklageschrift geschrieben werden muss, aber auch ein Strafbefehl kann in manchen Konstellationen die zweckmäßige Handlungsalternative sein. Diesem praktischen Aufgabenteil voran gehen zwei Gutachten, das A- und das B-Gutachten, auch als materiellrechtliches und prozessuales Gutachten bekannt. Während ersteres, ähnlich wie bereits aus dem Ersten Examen bekannt, die Strafbarkeit der Beteiligten gutachterlich prüft, dabei aber auch an passender Stelle Überlegungen zur Beweisbarkeit und anderen prozessualen Fragen anstellen muss, enthält letzteres prozessuale Überlegungen, wie beispielsweise zum zuständigen Gericht, zur Notwendigkeit eines Haftbefehls oder zur vorläufigen Entziehung einer Fahrerlaubnis.

Das Strafurteil

Auch im Strafrecht kann das Anfertigen eines Urteils zur Aufgabenstellung gemacht werden. In Hessen ist angeblich jede zweite „S II“- Klausur ein Strafurteil, andernfalls eine Revision. Hier müssen die speziellen Formalia eines Strafurteils sitzen, dessen Aufbau sich grundlegend von dem eines Zivilurteils unterscheidet.

Die Revision

Bei der Revisionsklausur, die ebenso wie das Strafurteil relativ häufig vorkommt, kann sowohl die reine Anfertigung eines Gutachtens zu den Erfolgsaussichten als auch die Fertigung einer Revisionsbegründung gefordert sein. In jedem Fall sind die Einhaltung der speziellen Formvorschriften und die saubere Prüfung der Sach- und Verfahrensrügen wichtig.

Öffentlich-rechtliche Klausurtypen

Urteilsklausur

Auch im öffentlichen Recht werden gerne Urteilsklausuren gestellt. Da zumindest in Hessen die Verwaltungsstation maximal zur Hälfte bei einem Verwaltungsrichter verbracht werden kann, werden die meisten Referendare erst im Klausurenkurs mit den Anforderungen an ein verwaltungsgerichtliches Urteil konfrontiert. Hier gelten ebenfalls Besonderheiten, die auswendig gelernt werden müssen. Obwohl der Klausurtyp grundsätzlich „Urteilsklausur“ genannt wird, sind Beschlüsse genauso denkbar und im Falle des § 80 V VwGO auch sehr häufig.

Behördenklausur

Was den meisten von uns zumindest in Teilen der Verwaltungsstation begegnet sein dürfte und einen eigenen Klausurtypus im Zweiten Staatsexamen im öffentlichen Recht darstellt, ist der Behördenbescheid. Oft sind Widerspruchsbescheide Gegenstand von Klausuren, aber auch andere Bescheide – meist in Verbindung mit einem vorbereitenden Gutachten – sind denkbar.

Anwaltsklausur

Die Erfolgsaussichten einer (möglichen) Klage oder eines Rechtsbehelfs zu prüfen, kann ebenso auch im öffentlichen Recht von uns Referendaren verlangt werden. Regelmäßig sind auch hier am Ende der Klausur entweder ein Schriftsatz an das Gericht oder die Behörde oder ein Schreiben an den eigenen Mandanten zu entwerfen.

Mein Vorgehen in der Klausur

Wie bereits eingangs erwähnt, sind die eben aufgezählten Klausurtypen zwar die häufigsten, aber bei weitem nicht alle der möglichen Varianten.

Während es deshalb wichtig ist, sich ein paar grundlegende Aufbaufragen einzuprägen, ist es allerdings kriegsentscheidend, auf den Bearbeitervermerk zu achten, da dieser ausschließlich den Marschbefehl gibt. Man kann das schönste Ergebnis der Ermittlungen zu Papier bringen, weil man auswendig gelernt hat, dass dieses (regelmäßig) in eine Anklageschrift gehört – wenn ein solches nach dem Bearbeitervermerk erlassen ist, kostet dies wertvolle Zeit und bringt keine Punkte. Den Bearbeitervermerk vorab zu lesen hat daneben auch den Vorteil, dass man einen Sachverhalt gleich aus der richtigen Perspektive wahrnimmt – obwohl manche ihn lieber erst einmal unvoreingenommen erfassen möchten. Spätestens vor dem zweiten Lesedurchgang muss man sich aber mit der konkreten Aufgabenstellung auseinandersetzen.

Zugegeben klingt es nach einer ganzen Menge an neuem Stoff, den wir für das Zweite Examen können müssen und das ist es auch. Allerdings können wir das meiste im Laufe des Referendariats in der Praxis lernen und erproben, wodurch sich Aufbaufragen viel leichter merken lassen als durch stumpfes Auswendiglernen losgelöst vom konkreten Fall am heimischen Schreibtisch.

Schließlich sprechen auch die sehr geringen Zahlen derer, die auch beim Zweitversuch nicht bestehen, dafür, dass das Zweite Staatsexamen bewältigt werden kann und deshalb bin ich für uns alle zuversichtlich, dass wir das packen!

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Beitragsautor:

Flavia Schardt

Flavia Schardt

Flavia berichtete uns über ihre Erlebnisse und Erfahrungen, die sie während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes gemacht hat.

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