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GewusstReferendariat

Zwangsvollstreckungsrecht: Ein Überblick

By 16. Juni 2020März 11th, 2024No Comments
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Zwangsvollstreckungsrecht: Ein Überblick

Das Zwangsvollstreckungsrecht ist bei vielen Referendaren äußerst unbeliebt, jedoch unumgänglich im Rahmen der Examensvorbereitung. Oft wurde es im Studium vernachlässigt oder nur in absoluten Grundzügen für das Erste Examen gelernt, sodass man nun vor einem großen Berg steht und nicht so recht weiß, wo man beginnen soll. Dieser Beitrag soll euch überblicksartig zeigen, wie ihr einen Zugang zum Zwangsvollstreckungsrecht bekommen könnt und dass es gar nicht so schrecklich ist, wie es oft heißt!

Die Rechtsquellen

Der Umfang des Zwangsvollstreckungsrechts ist, betrachtet man die ZPO, in der sich fast alles diesbezüglich abspielt, gar nicht so groß. Die maßgeblichen Normen findet ihr im 8. Buch der ZPO unter dem Titel: Zwangsvollstreckung. Das sind die §§ 704 ff. Relevant wird außerdem in dem ein oder anderen Fall der Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) und das Anfechtungsgesetz. Beide sind im Habersack zu finden.

Außerdem gibt es eine gute Nachricht: nur die wenigsten Klausuren sind „reine“ Zwangsvollstreckungsklausuren, das heißt: in den meisten Fällen spielt die Musik im materiellrechtlichen Teil. Die Klausuren, die auf den ersten Blick fremd und ungewohnt wirken, sind also oft bekannte Probleme in einem neuen Gewand. Warum also gilt das Vollstreckungsrecht als schwierig oder unübersichtlich? Nun, das liegt an vielerlei Einzelproblemen, also seiner Komplexität. Diese Spezialprobleme kann man natürlich nicht alle auswendig lernen, deshalb ist es wichtig ein Grundschema zu haben, an dem man sich orientieren kann. So stößt man oft von allein auf die Probleme und ist solide vorbereitet.

Die Systematik

Um zu wissen, welche Normen für euren Fall maßgeblich sind, werft ihr am besten einen Blick ins Inhaltsverzeichnis der ZPO. In den §§ 704 ff. gibt es Abschnitt 1 (§§704 – 802), worin sich die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung finden lassen. Der nachfolgende Abschnitt 2 (§§ 803 – 882a) betrifft die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen und unterscheidet nochmals zwischen der Vollstreckung ins bewegliche und ins unbewegliche Vermögen. Abschnitt 3 (§§ 883 – 898) regelt sodann die Vollstreckung wegen anderer Forderungen (Herausgabe, Handlung, Duldung, Unterlassung).

Was besonders wichtig ist

Fast jeder Praktiker verfolgt mehr oder weniger seinen eigenen Stil und bevorzugt einen bestimmten Aufbau. In den verschiedenen Stationen habt ihr sicher schon gemerkt, dass der eine Wert auf Dinge legt, die ein anderer ganz überflüssig findet. Eine Gemeinsamkeit besteht jedoch bei allen darin, dass eine Struktur ersichtlich sein muss. Wenn der Korrektor also merkt, dass ihr ein „Schema“ im Kopf habt, dem ihr sinnvoll folgt, bringt euch das schon mal Pluspunkte. Auch lauft ihr nicht Gefahr, im Eifer des Gefechts einen wichtigen Punkt zu vergessen. Trotzdem solltet ihr nicht an der Aufbauvorlage kleben, denn das wirkt etwas „anfängerhaft“ und kostet im entscheidenden Moment kostbare Zeit.

Der Aufbau

Ganz grob kann man dieses Schema im Zwangsvollstreckungsrecht wie folgt beschreiben:

A. Die erste Frage lautet: was will der Kläger/Mandant? Dies ist entweder der Schuldner, ein Dritter oder der Gläubiger.

B. Mit welchem Rechtsbehelf kann er das erreichen? In Betracht kommen hier beispielsweise Erinnerung, Vollstreckungsgegenklage oder Drittwiderspruchsklage.

C. Wer vollstreckt wegen was in was? So findet ihr heraus, welche Normen maßgeblich sind und welches Vollstreckungsorgan gehandelt hat. Die Vollstreckung wegen Geldforderungen findet sich in den § 802a ff., die Vollstreckung zur Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handeln, Dulden und Unterlassen in den §§ 883 ff.

D. Habt ihr nun dem Aktenauszug entnommen, dass beispielsweise der Gerichtsvollzieher (wer?) wegen einer offenen Kaufpreisforderung (wegen was?) den Arbeitslohn (in was?) des Schuldners gepfändet hat, gilt es zu prüfen ob das alles „mit rechten Dingen“ abgelaufen ist. Hierzu bietet sich z.B. folgendes Schema an:

I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

      • Zuständigkeit, Partei- und Prozessfähigkeit etc.

II. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

      • Antrag, Titel, Klausel, Zustellung
      • Besondere Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
      • Diese Voraussetzungen werden nicht immer relevant, sondern nur im Einzelfall. Das sind beispielsweise der Ablauf eines bestimmten Kalendertages (§ 751 ZPO), der Ablauf bestimmter Fristen (§ 721), das Erfordernis bestimmter Nachweise vor der Vollstreckung (§ 751 Abs. 2).

III. Voraussetzungen der konkreten Maßnahme

      • Hier wird relevant wegen was in was vollstreckt wird. Nach dem obigen Beispiel (wegen Forderung Vollstreckung in Forderung) müsst ihr also in den §§ 802a ff. suchen und werdet §§ 829 und 835 (den „PfÜB“ finden. Die Voraussetzungen dieser konkreten Maßnahme prüft ihr dann an dieser Stelle.

IV. Keine Vollstreckungshindernisse

      • Zuletzt müsst ihr untersuchen, ob beispielsweise ein Fall des § 775 ZPO vorliegt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Fazit

Dieser Beitrag kann euch nur einen ersten groben Überblick liefern. Hat man jedoch einmal verinnerlicht, dass man mithilfe einiger Schemata und einem Blick ins Gesetz schon viele Probleme lösen kann, erscheint das Ganze gar nicht mehr so schwierig. Auch der Kommentar (Thomas / Putzo) bietet an verschiedenen Stellen gute Hilfestellungen. Viel Erfolg!

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Beitragsautor:

Jennifer Seiler

Jennifer Seiler

Jennifer berichtete uns über ihre Erlebnisse und Erfahrungen, die sie während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes gemacht hat.

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