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KanzleigründungReferendariat

Von Mandantenauftrag bis zur Verhandlung

By 5. Juli 2018Oktober 12th, 2023No Comments
Erfahrungsbericht

Von Mandantenauftrag bis zur Verhandlung

Ablauf beim Gang zum Rechtsanwalt

Die rechtliche Beratung dreht sich rund um die Mandantin bzw. den Mandanten. Ob dieser ein Großkonzern, ein mittelständisches Unternehmen oder einfach eine Privatperson ist. Als Rechtsanwält:in ist man primär ein:e Dienstleister:in und oft noch viel mehr. Wie läuft das eigentlich genau ab, bis es dann zu einer Verhandlung kommt? Und ist man als Rechtsanwält:in wirklich nur ein:e „Dienstleister:in“?

Ich möchte in diesem kurzen Blog mal den Ablauf vom Auftrag bis zur Verhandlung darstellen. Dabei betrachte ich den Weg dorthin aus Sicht eines Strafverteidigers, da ich in meiner aktuellen Ausbildungsstation einen Mandanten übernehmen durfte.

Der Auftrag

Bevor es überhaupt zu irgendeinem Vertrag kommen kann, muss die oder der Mandant:in natürlich erst den Weg zur bzw. zum Rechtsanwält:in finden. Heutzutage googeln viele Mandant:innen nach entsprechenden Fachanwält:innen oder informieren sich über diverse Foren. Aber unabhängig von der Internetrecherche erfolgt oftmals der Mandantenauftrag auch noch aufgrund der klassischen Mundpropaganda.

Das erste Beratungsgespräch

Hat die bzw. der Mandant:in sich nun entschieden die Beratung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, kommt sie bzw. er entweder spontan in die Kanzlei oder ruft vorab an und erhält einen Termin zu einem Beratungsgespräch. Dort wird der Mandantin bzw. dem Mandanten erst einmal Gelegenheit gegeben „frei Schnauze“ zu erzählen, welches Rechtsproblem sie oder er hat. In diesem Fall wurde dem Mandanten eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zugestellt. Er legte diese vor und erzählte sodann, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht dargestellt hat.

Während des Gesprächs ist es besonders wichtig, dass die bzw. der Anwält:in es versteht, rechtlich Erhebliches von Unerheblichem zu unterscheiden. Dabei notiert sie bzw. er zunächst alles mit, was die bzw. der Mandant:in ihr oder ihm schildert. Anschließend fragt sie bzw. er nochmal gezielt nach, wenn sich etwas als unklar darstellt oder was aus ihrer bzw. seiner Sicht noch wichtig ist.

Spätestens während dieses Gesprächs merkt auch die bzw. der Mandant:in im besten Falle, ob ein gewisses Vertrauensverhältnis zur Anwältin oder zum Anwalt bestehen kann. Denn für eine gute Zusammenarbeit und eine optimale Verteidigung ist es essenziell, dass die oder der Mandant:in vollstes Vertrauen in die bzw. den Anwält:in ihrer bzw. seiner Wahl hat.

Gerade hier wird wieder die Ausgangsfrage relevant: Sind Rechtsanwält:innen reine Dienstleister:innen?

Formal mag das sein, aber ein:e gute:r Rechtsanwält:in zeichnet sich nicht nur durch ihr bzw. sein rechtliches Wissen aus. Sie bzw. er muss Psychologin bzw. Psychologe, Soziologin bzw. Soziologe, Psychiater:in und Seelsorger:in in einer Person sein. Vergessen wir eines nicht: Als Rechtsanwält:in arbeitet man mit Menschen und dort wo mit Menschen gearbeitet wird, muss menschlich gearbeitet werden.

Gerade im Strafrecht drohen den Mandant:innen erhebliche Grundrechtseingriffe, wobei es besonders wichtig ist, der mandantin bzw. dem Mandanten als Anwält:in auch persönlich zur Seite zu stehen und sie oder ihn erst einmal zu beruhigen.

Nach einer ersten Einschätzung des Falles, wird der bzw. dem Mandant:innen dann im besten Falle angeboten, den Auftrag anzunehmen. Dabei wird er vollumfänglich über die möglichen Kosten und Risiken aufgeklärt. Ist die bzw. der Mandant:in einverstanden, unterschreibt sie bzw. er eine Prozessvollmacht.

Die Arbeit beginnt

Ist das Mandantenverhältnis begründet, fängt auch schon die Arbeit für die bzw. den Rechtsanwält:in an. Sie bzw. er legt eine neue Akte mit Aktenzeichen an, heftet alle Unterlagen ein und bestimmt eine Wiedervorlagefrist. Im Strafrecht wird dann als erstes Akteneinsicht beantragt, um den genauen Sachverhalt einzustudieren.

Wenn die Akte übersandt ist, wird diese kopiert und sodann durchgearbeitet. Hier bietet es sich an, ein kurzes Gutachten zu erstellen und die Beweise durchzusehen. Gibt es etwaige Beweisverwertungsverbote? Sind die formellen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung gegeben? Dies und viele andere Fragen gilt es nun zu klären. Wenn diese erste Arbeit erledigt ist, wird die bzw. der Mandant:in nochmals kontaktiert und über die Ergebnisse informiert. Anschließend wird der Mandantin bzw. dem Mandanten dann die Prozessstrategie vorgeschlagen und sie bzw. er wird mental auf die Hauptverhandlung vorbereitet (soweit man keine Einstellung o.ä. erreichen konnte).

Die Hauptverhandlung

Gerade bei Ersttäter:innen erlebt man häufig, dass diese sich große Sorgen machen und sehr angespannt sind. Dies ist vollkommen verständlich. Daher ist es auch hier Aufgabe der Verteidigerin bzw. des Verteidigers auf die Mandantin oder den Mandanten beruhigend einzuwirken. Zum genauen Ablauf der Hauptverhandlung empfiehlt sich ein Blick in § 243 StPO. Auch während der Verhandlung besteht regelmäßig die Möglichkeit sich mit der Mandantin oder dem Mandanten zurückzuziehen und sich zu beraten. Das geschieht i.d.R. durch eine kurze Verfahrensunterbrechung.

Ist die Hauptverhandlung überstanden und im besten Falle zu Gunsten der Mandantin bzw. des Mandanten ausgegangen, hat man seine Arbeit im Großen und Ganzen getan.

Ist das Verfahren jedoch zu Ungunsten der Mandantin oder des Mandanten ausgegangen, ist auch hier die Aufgabe der Verteidigerin bzw. des Verteidigers, das weitere Vorgehen in Ruhe zu besprechen und die Mandantin bzw. den Mandanten über etwaige Rechtsmittel zu informieren.

Oft erlebt man auch Mandant:innen, die den Urteilsspruch nicht genau verstanden haben (Stichwort: Bewährung, Nebenstrafen, Gesamtstrafen etc.). Dann ist es ebenfalls Aufgabe der Verteidigerin bzw. des Verteidigers, dies zu erläutern und alle Fragen zu klären.

Kosten

Warum wollen Sie Anwalt:in werden?“, fragte man uns mal im Einführungslehrgang für die Anwaltsstation. „Natürlich wegen des Geldes!“, antwortet der Dozent dann breit grinsend selbst. Natürlich arbeitet die bzw. der Anwält:in nicht umsonst. Daher gehört auch die ordentliche Rechnungserstellung grundsätzlich zur Arbeit der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts, auch wenn dies wohl zum großen Teil die Rechtsanwaltsfachangestellt:innen übernehmen.

 

-Sinan

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Beitragsautor:

Sinan Akcakaya

Sinan Akcakaya

Sinan schrieb für JurCase zunächst über seine Erfahrungen im juristischen Vorbereitungsdienst und sodann über das Assessorexamen. Seine letzten Beiträge für uns befassen sich hingegen mit dem Karrierebeginn junger Volljuristen.

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