Urlaub während des Referendariats
Heute möchte ich meinen Bericht dem Urlaub während des Referendariats widmen. Zwar ist der Urlaubsanspruch grundsätzlich genau geregelt, dennoch fragt man sich vor Beginn des Referendariats oft „wie beantrage ich denn überhaupt Urlaub und wie lange dauert es, bis dieser genehmigt wird? Darf ich immer Urlaub nehmen? Was muss ich beachten?“
Grundsätzlich hat man 28 Tage Urlaub pro Jahr. Da ich allerdings erst im April angefangen habe, bleiben mir anteilig für dieses Jahr nur noch 19 Tage.
Eigentlich gibt es in den ersten sechs Monaten eine Urlaubssperre. Da unser auszubildender Richter aber nicht will, dass wir dann unseren ganzen Urlaub gegen Ende des Referendariats nehmen, dürfen wir auch schon früher Urlaub beantragen. Das wird wohl an jedem Landgericht unterschiedlich geregelt sein.
Der Urlaubsantrag muss grundsätzlich drei Tage umfassen, auch wenn an diesen Tagen keine AG stattfindet (hier wird nur in den seltensten Fällen eine Ausnahme gemacht). Außerdem darf während der Einführungslehrgänge kein Urlaub genommen werden. Bei uns steht der Plan für die nächsten drei Monate schon fest. Sollte man aber jetzt schon einen wichtigen Flug für einen späteren Zeitraum buchen müssen, so kann man sich in der Referendarstelle erkundigen und ich hatte das Gefühl, dass einem hier keine Steine in den Weg gelegt werden.
Sofern kein Einführungslehrgang stattfindet, sollte der Urlaub also immer genehmigt werden – so ist das zumindest bei uns. Sofort bei der Abgabe des Antrags bekommen wir Rückmeldung, ob dieser genehmigt wird.
Ich habe meinen ersten Urlaubsantrag auch schon abgegeben und werde erst einmal für eine Woche die Sonne genießen. Nach zwei Monaten kann man sich schließlich schon mal eine kleine Pause gönnen ;).
Der Antrag wurde übrigens sofort genehmigt und ich fiebere schon jetzt meinem ersten Sommerurlaub in diesem Jahr entgegen.
Bis bald,
Svenja
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